rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Rückbeziehung der Umwandlung einer Freiberufler-Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG hat keinen Einfluss auf den Beginn der Gewerbesteuerpflicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Tätigkeit einer Personengesellschaft ist als gewerblich zu qualifizieren, wenn bei einem Zusammenschluss mehrerer Personen zur Ausübung einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Tätigkeiten eine berufsfremde Person tätig ist. Dabei gilt eine Kapitalgesellschaft immer als berufsfremde Person in diesem Sinne, unabhängig von der Qualifikation ihrer Gesellschafter.
2. Wird eine Freiberufler-Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG umgewandelt und dadurch gewerbesteuerpflichtig, beginnt die Gewerbesteuerpflicht auch dann erst mit dem handelsrechtlichen Wirksamwerden der Umwandlung, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen wird.
Normenkette
UmwStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 2, 5-6; GewStG § 2 Abs. 1, § 14; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 2
Tenor
Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2012 vom 22. Mai 2014 sowie die zu diesem ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2014 werden dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf EUR herabgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages für das Jahr 2012. Konkret ist streitig, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin gewebesteuerpflichtig ist.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co.KG, die vormals als DR. A Steuerberatungsgesellschaft oHG (oHG) firmierte. Diese wiederum ist durch Formwechsel von der DR. A Steuerberatungsgesellschaft (Partnerschaftsgesellschaft) zur oHG entstanden. Ihr Unternehmensgegenstand ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Mit Umwandlungsbeschluss vom 30. Dezember 2011 beschlossen die Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft Dr. A und B deren Auflösung mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und deren Fortführung in Gestalt der oHG. Diese Umwandlung wurde am 19. März 2012 ins Handelsregister eingetragen.
Im Vorgriff auf die mit der Umwandlung eintretende Verpflichtung zur Ermittlung der Einkünfte durch Bestandsvergleich ging die oHG bereits am 1. Januar 2012 freiwillig zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich über und stellte eine Eröffnungsbilanz auf den 1. Januar 2012 auf.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Juli 2012 brachte Dr. A seine Beteiligung an der oHG nach § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in die im Zuge desselben Vertrages aus der A Verwaltungs-GmbH durch Umfirmierung (Punkt B Nr. 2 der o.g. Urkunde) hervorgegangene DR. A Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH) ein (Punkt D Nr. 1 der o.g. Urkunde). Die Einbringung wurde gemäß § 20 Abs. 6 UmwStG auf den 2. Januar 2012 zurückbezogen (Punkt D Nr. 1 der o.g. Urkunde).
In dem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 hat die Klägerin (unter Berücksichtigung steuerlicher Ergänzungsbilanzen sowie Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben und ohne Einbeziehung des Gewinns aus dem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG) unstrittige laufende Einkünfte i.H.v. EUR erzielt und zum Zwecke der einheitlichen und gesonderten Feststellung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt. Da die Gesellschaft am 1. Januar 2012 nicht tätig war und deshalb die Einkünfte in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 31. Dezember 2012 erzielt wurden, wurden diese Einkünfte Herrn B und der GmbH nach den bestehenden Gewinnverteilungsabreden zugerechnet.
Mit Schreiben vom 9. April 2014 forderte der Beklagte die oHG dazu auf, eine Gewerbesteuererklärung abzugeben.
Diese übermittelte die oHG am 13. April 2014. Dabei erklärte sie einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. EUR.
Abweichend hiervon setzte der Beklagte ausgehend von einem Gewinn i.H.v. EUR einen Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. EUR fest. Der Bescheid datiert auf den 22. Mai 2014.
Hiergegen legte die oHG Einspruch ein und beantragte zunächst den Gewerbesteuermessbetrag – wie erklärt – auf EUR und zuletzt auf EUR herabzusetzen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2014 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag auf EUR herab, wies den Einspruch im Übrigen jedoch als unbegründet zurück. Es sei der sachliche Anwendungsbereich von § 1 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG eröffnet, so dass § 20 UmwStG anzuwenden sei. Es sei ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft dergestalt eingebracht worden, dass der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft erhält. Eine der Rechtsfolgen sei die Anwendung der Bewertungsvorschrift des § 20 Abs. 2 UmwStG. Für die Ermittlung d...