Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung (Haftung)

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung um die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides wegen der Umsatzsteuer für den Voranmeldezeitraum September 1997.

Die Firma B-GmbH u. Co. KG (im folgenden: die Gemeinschuldnerin) erstellte im Jahre 1992 ein größeres Produktionsgebäude auf ihrem Grundbesitz L-Straße in S. Sie erklärte die Umsatzsteueroption gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG); infolgedessen erstattete der Antragsgegner die von ihr an die bauausführenden Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer. Sie finanzierte die Baukosten durch einen Kredit der P-Bank, die über eine erstrangige Grundschuld auf dem Grundbesitz L-Str. abgesichert wurde. Im Jahr 1996 geriet die Gemeinschuldnerin in Vermögensverfall. Mit Beschluß vom 02.01.1997 wurde über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet und der Antragsteller als Konkursverwalter bestellt. Er zeigte die Masseunzulänglichkeit im Februar 1997 an und machte diese in der üblichen Weise öffentlich bekannt.

Der Antragsteller veräußerte mit Vertrag vom 29.07.1997 Teile des Betriebsvermögens an die A-GmbH in T. Der Verkauf umfaßte u.a. auch den Grundbesitz L-Straße zum Kaufpreis von 1,2 Mio. DM. Gemäß Teil A, II., 1. des Notarvertrages erklärte die „Käuferin” (vermutlich gewollt: die Verkäuferin), daß sie zur Umsatzsteueroption berechtigt sei und diese Erklärung auch ggf. abgeben werde. Daraus ermittelten die Beteiligten des Notarvertrages einen Bruttokaufpreis von 1.383.150 DM. Ferner hatte der Notarvertrag u.a. folgenden Wortlaut:

„2. Der Veräußerer ist verpflichtet, Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen.

Der Erwerber tritt hiermit entsprechend den Vorschriften der Abgabenordnung die ihm gegen das zuständige Finanzamt zustehenden Erstattungsansprüche an den dies annehmenden Veräußerer erfüllungshalber ab und verpflichtet sich, diese Abtretung unverzüglich auf finanzamtlichem Formular zu wiederholen.

Der Veräußerer tritt diese Ansprüche weiter zum Zwecke der Verrechnung an das zuständige Finanzamt ab. Soweit erforderlich, verpflichtet er sich, diese Erklärung in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen.

Die Beteiligten werden sich bemühen, Zahlungs- und Erstattungsansprüche möglichst durch Verrechnung zu erledigen, so daß eine Zahlungspflicht nicht entsteht.

Der Veräußerer wird Verrechnungsstundung beantragen. Soweit eine Verrechnung nicht möglich wird, ist der Erwerber verpflichtet, die Umsatzsteuer unmittelbar an den Veräußerer bzw. gemäß dessen Weisung zu zahlen, sobald die Auszahlungsvoraussetzungen für den Nettokaufpreis gemäß den nachstehenden Vereinbarungen vorliegen, frühestens jedoch, sobald endgültig feststeht, daß insoweit eine Verrechnung nicht möglich ist ….”

3. Der Nettokaufpreis ist fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Notar den Vertragsbeteiligten mitgeteilt hat, daß …

c) die für die P-Bank eingetragenen sowie an sie übertragenen Grundpfandrechte Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises an die Finanzierungsbank des Erwerbers oder an die Firma A-GmbH selbst abgetreten sind, …

5. Der Kaufpreis ist, soweit er nicht zur Abgeltung der Forderung der P-Bank sowie anderer Grundpfandrechtsgläubiger verwendet wird, auf das Konto des Verkäufers bei der Q-Bank …. zu zahlen.

Reicht der Kaufpreis für das Grundstück L-Str. nicht zur Ablösung der Grundpfandrechte aus, so ist der Kaufpreis für das gemäß Teil B veräußerte Anlageund sonstige Vermögen hierfür bis zu einem Betrag von DM 3,8 Millionen zu verwenden. In entsprechender Höhe reduziert sich der Kaufpreis für das gemäß Teil B veräußerte Anlage- und sonstige Vermögen.”

In Teil B des Vertrages wurde der Verkauf weiterer, beweglicher Teile des Betriebsvermögens vereinbart. Die Gesamtkaufpreise beliefen sich auf netto 8 Mio. DM, Umsatzsteuer in Höhe von 1.203.150 DM und einer Bruttokaufpreissumme von 9.203.150 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den notariellen Vertrag vom 29.07.1997, Bl. 7-39 GA.

Der Antragsteller erstellte unter dem 01.09.1997 zwei Rechnungen: für den Grundbesitz L-Str. in Höhe von netto 1.200.000 DM und 183.150 DM Umsatzsteuer sowie für die sonstigen Gegenstände in Höhe von netto 4.800.000 DM und 720.000 DM Umsatzsteuer.

Auf diese Rechnungen zahlte die Schwesterfirma der Käuferin, die Firma C, durch vier verschiedene Überweisungen vom 07.11.1997 bis zum 11.02.1998 1,5 Mio. DM. Ferner zahlte die Käuferin mit Scheck am 03.11.1997 1 Mio. DM. Einen weiteren Betrag von 3 Mio. DM überwies die Käuferin an die P-Bank, die diesen Betrag zur Abdeckung von Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin verbuchte. Ferner verrechnete der Antragsteller Zahlungen von Kunden der A-GmbH in Höhe von 2.028.082,07 DM, die auf ein Konto des Antragstellers eingegangen waren, mit der offenen Kaufpreisforderung. Daraus resultierte eine Gesamtzahlungssumme d...

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