vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbarkeit von Nachvergütungen an Drehbuchautoren nach § 32a Abs. 2 UrhG

 

Leitsatz (redaktionell)

Nachvergütungen an Drehbuchautoren nach § 32a Abs. 2 UrhG sind als zusätzliches Entgelt von dritter Seite für die Einräumung der Nutzungsrechte an die Ersterwerber, die die Nutzungsrechte wiederum an weitere Erwerber in der Verwertungskette übertragen haben, umsatzsteuerbar.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1 Sätze 2-3; MwStSystRL Art. 73; UrhG § 32 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 32a Abs. 2 S. 1, § 36

 

Tatbestand

Der Kläger ist selbständiger Autor. Am 29.9.1998 schlossen der Kläger und Herr A einen Filmmanuskriptvertrag mit der N GmbH & Co. KG (N) betreffend ein Drehbuch für die Filmkomödie “....” (Produktion 1). Der Vertrag sah die Zahlung einer Pauschalvergütung von…DM zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von 7% vor. Im Gegenzug räumten die Autoren der N die umfassenden und exklusiven Bearbeitungs-, Verfilmungs- und Auswertungsrechte an dem Drehbuch ein. Die N übertrug die vorgenannten Rechte auf den Sender S. Dieser beauftragte anschließend die N mit der Verfilmung des Drehbuchs. S strahlte den Film “......” in den Folgejahren mehrfach aus.

Im Jahr 2000 schloss der Kläger einen Drehbuchvertrag mit der I GmbH (I) betreffend das Drehbuch für den TV-Zweiteiler “......” (Produktion 2). Die I bezahlte dem Kläger eine Pauschalvergütung von ..... DM zzgl. Umsatzsteuer. Im Gegenzug erstellte der Kläger das Drehbuch und übertrug der I die umfassenden und exklusiven Bearbeitungs-, Verfilmungs- und Nutzungsrechte daran. Die Rechte übertrug die I anschließend in einem Entwicklungsvertrag weiter auf den Sender S2. In dem Entwicklungsvertrag verpflichtete sich S2, an die I ein Entgelt für die Drehbucharbeiten und die Urheberrechte zu bezahlen. S2 ließ das Drehbuch anschließend verfilmen und den Film ausstrahlen.

Im Anschluss an eine Gesetzesänderung im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz --UrhG--) schloss die .....P GmbH (P) am 3.6.2014 mit dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V. (VDD) gemeinsame Vergütungsregeln für fiktionale Produktionen ab, die auch für Altfälle aus dem Zeitraum vor Abschluss der Regelung gelten sollten. Diese sahen ein Beteiligungs-Modell für Drehbuchautoren vor. Nach Erreichen einer bestimmten Beteiligungsreichweite sowie beim Erreichen weiterer Reichweiten sollten diese jeweils eine Zusatzvergütung erhalten.

Da die Produktionen 1 und 2 die erforderlichen Kriterien der gemeinsamen Vergütungsregeln erfüllten, stellte der Kläger den beauftragenden Sendern folgende Beträge in Rechnung:

1. Rechnung vom 2.10.2014 betreffend den Abrechnungs-Zeitraum bis zum 31.12.2013 für Produktion 2 über einen Betrag von .... €,

2. Rechnung vom 30.6.2015 betreffend den Abrechnungszeitraum bis zum 31.2.2014 für Produktion 1 über einen Betrag von ...... €.

Die in den Rechnungen aufgeführten Beträge wurden von den jeweiligen Sendern an den Kläger bezahlt. Die Zahlung erfolgte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Finanzamts München vom 30.12.2015 ohne Umsatzsteuer.

Der Kläger behandelte die Zahlung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2014 als nicht umsatzsteuerbaren Vorgang.

Der Beklage (das Finanzamt --FA--) folgte dieser Auffassung nicht, sondern ging davon aus, dass es sich um ein steuerbares und steuerpflichtiges Bruttoentgelt handele. Das FA erließ daher am 12.10.2015 einen Umsatzsteuerbescheid für 2014, in dem es den entsprechenden Nettobetrag dem Regelsteuersatz von 19% unterwarf.

Dagegen legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein.

In seiner Umsatzsteuererklärung für 2015 folgte der Kläger der Auffassung des FA und bezog die Zahlung von brutto ...... € in Höhe des Nettobetrags in die von ihm erklärten Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 7% ein. Die Steuererklärung galt mit dem Tage des Eingangs beim FA als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gegen diese Steuerfestsetzung legte der Kläger ebenfalls fristgemäß Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.9.2017 setzte das FA die Umsatzsteuer für 2014 herab und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Die Teilstattgabe beruhte darauf, dass sich das FA der Auffassung des Klägers anschloss, dass die Nachvergütung im Falle einer Steuerbarkeit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu unterwerfen sei. Im Übrigen ging das FA in materiell-rechtlicher Hinsicht davon aus, dass es sich bei den Nachvergütungen um Entgelte von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handele.

Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger ausführt:

Die dem Kläger entsprechend der gemeinsamen Vergütungsregeln gezahlten Erfolgsbeteiligungen seien nicht umsatzsteuerbar, da es an einem Leistungsaustausch fehle. Ein Leistungsaustausch setze voraus, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden seien und der Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenüberstehe. Zwis...

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