rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Handlungswille des Transportführers bzw. Des verantwortlichen Hintermannes bei Beförderung von Schmuggelgut
Leitsatz (redaktionell)
- Das Verbringen als Tatbestandsmerkmal für die Entstehung der Zollschuld setzt entweder einen entsprechenden Handlungswillen des Transportführers (hier: LKW-Fahrer) oder des für die Unterbringung der nicht deklarierten Ware auf dem Fahrzeug verantwortlichen Hintermannes voraus.
- Vorschriftswidrig ist das Verbringen aufgrund Verletzung der Gestellungspflicht auch dann, wenn der Transportführer vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er Schmuggelgut beförderte.
Normenkette
ZK Art. 4 Nr. 19, Art. 40, 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, S. 2, Abs. 2 1. Anstrich, Art. 213; ZollV § 8 Sätze 1-2; TabStG § 21
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines geänderten Steuerbescheides, mit dem er vom beklagten Hauptzollamt (HZA) auf Zahlung von 223.561,-- DM Tabaksteuer (TabSt) in Anspruch genommen wird. Streitig ist, ob der Kläger vorschriftswidrig Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat.
Der Kläger war im Besitz einer LKW-Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ... und eines Sattelaufliegers mit dem amtlichen Kennzeichen ... Die Zugmaschine hatte er im Oktober 1997 von der Autovermietung ... in ... angemietet, den Auflieger bereits im Juli 1997 von der Firma ...-GmbH in ... Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt Inhaber der Spedition.
Nach der Einlassung des Klägers, den Festellungen des Zollkriminalamtes (ZKA), des Zollfahndungsamtes (ZFA) und den Feststellungen in den Strafurteilen des Amtsgerichts (AG) vom 27.02.1998 und des Landgerichts (LG) vom 25.06.1998 reiste der Kläger am frühen Morgen des 07.11.1997 mit dem vorgenannten Fahrzeug von Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein, wobei er neben Polstermöbeln 7.709 Stangen Zigaretten verschiedener handelsüblicher Marken geladen hatte.
Mit Versandschein T 1 VAB Nr. 4817 ließ der Kläger beim Zollamt die Polstermöbel zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Dänemark abfertigen. Empfänger der Ware war die .../Dänemark. Offizieller Versender der Waren war eine Firma in Polen.
Die auf dem LKW mitgeführten Zigaretten wurden von dem Kläger nicht gestellt. Nach Passieren der deutschen Grenze steuerte der Kläger eine Raststätte an der BAB 13 an, wo ein (Z) zustieg. Dessen Aufgabe war es, den Kläger beim Fahren abzulösen. Außerdem wurde der Transport von (F), der beim Beladen des LKW in Polen anwesend war, in einem Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen ... begleitet.
Gegen 17.50 Uhr erreichten der Kläger und Z das Gelände einer früheren Kaserne in ... Auf diesem Gelände hatte ein aus ... von der Gemeinde ... eine Baracke zur Lagerung von Waren, insbesondere Polstermöbeln, angemietet.
Der F, der den Transport begleitet hatte, erschien unmittelbar nach der Ankunft des LKW am Kasernentor, um dieses zu öffnen und den LKW auf das Gelände zu lotsen. In diesem Augenblick wurden der Kläger, F und Z von Beamten der Zollfahndung, die den Transport observiert hatten, vorläufig festgenommen. In den Möbeln versteckt wurden 7.709 Stangen Zigaretten vorgefunden und sichergestellt.
Aufgrund dieses Sachverhalts nahm das beklagte HZA den Kläger zunächst mit Steuerbescheid vom 18.12.1997 auf Zahlung von Einfuhrabgaben (Zoll-Euro, TabSt und Einfuhrumsatzsteuer) in einer Gesamthöhe von 380.278,80 DM in Anspruch. Der Steuerbescheid wurde damit begründet, der Kläger habe 7.709 Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft vorschriftswidrig verbracht. Der Bescheid enthält den Hinweis, daß neben dem Kläger u.a. auch noch F und Z gem. Art. 213 des Zollkodex (ZK) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden sind.
Gegen den Steuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein, den er damit begründete, er habe von dem Zigarettenschmuggel keine Kenntnis gehabt, mit der Folge, daß in seiner Person keine Einfuhrabgabenschuld entstanden sei.
Während des Rechtsbehelfsverfahrens wurden der Kläger, Z und F durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.02.1998 Az.: ... wegen gemeinschaftlich begangener Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Auf die Berufung des Klägers wurde das Urteil des AG ... durch Urteil des Landgerichts ... vom 25.06.1998 AZ.: ... aufgehoben und der Kläger freigesprochen.
Das Urteil des LG ... enthält bezüglich des Geschehensablaufs des Transportes folgende Feststellungen:
"Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe bereits eine ähnliche Fahrt nach Dänemark problemlos abgewickelt und keine Hinweise oder gar Kenntnisse gehabt, daß in dem Transportgut Schmuggelware versteckt gewesen sei. Er kenne weder den Absender der Ware noch den Empfänger in Dänemark. Er habe auch den zweiten Auftrag zuerst telefonisch bekommen und dann die notwendigen Unterlagen erhalten. Nach ... sei er gefahren, da er dort eine Pause habe einlegen können, um zunächst nach Hause, nämlich ... zu fahren, wo er frische Wäsche und Unterlagen...