rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übergang von einer Gesamthand
Leitsatz (redaktionell)
Für die Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übergang von einer Gesamthand reicht weder eine durch eine Kapitalgesellschaft vermittelte Beteiligung des Erwerbers noch die Inhaberschaft von Treugeberanteilen an der Gesamthand aus. Dies gilt auch bei Aufhebung des Treuhandvertrages, wenn diese nicht mit der Übertragung des Treuhandvermögens auf den Treugeber verbunden ist.
Normenkette
GrEStG § 6 Abs. 2; AO § 39 Abs. 2
Tatbestand
I.
Strittig ist die Anwendung des § 6 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).
Mit Kaufvertrag vom 16.11.1995 (UR 396/1995 des Notars „A”, in „B”) erwarb die Klägerin von der „C-KG”, in „D”, eine Reihe von Gewerbeeinheiten, ein Schwimmbad mit Saunen, eine Eigentumswohnung und Räumlichkeiten für Veranstaltungen - belegen in „E”, „F-Str.”. Der Kaufpreis betrug 4,2 Mio. DM + 15 % MwSt.
Die „C-KG” wurde 1984 errichtet und im Handelsregister eingetragen. Sie erwarb das o.g. Grundstück und erzielte in der Folgezeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Komplementär der „C-KG” war bis zu seinem Ausscheiden Herr „G”, danach die „H-GmbH”. Kommandististin war „I-AG” mit einer Einlage in Höhe von 3.500.000 DM (ab 28.12.1984), wovon laut Eintragung im Handelsregister im März 1985 500.000 DM auf die Einzelkommanditistin X und im April 1985 200.000 DM auf den Einzelkommanditisten Y im Wege der Rechtsnachfolge übergingen. Die übrigen Anteile hielt die „I-AG” treuhänderisch für ca. 70 weitere Anteilseigner.
Mit Bescheid vom 23.01.1996 setzte der Beklagte gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 96.600,00 DM (2 v. H. von 4.830.000 DM) fest. Dagegen legte die Klägerin am 15.02.1996 Einspruch ein. Als Begründung trug sie vor, sie sei im Zeitpunkt des Erwerbs an der „C-KG” zu 95,43 v. H. beteiligt gewesen. In Höhe dieses Anteils sei der Erwerbsvorgang gem. § 6 Abs. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8.4.1997 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 22.4.1997 mit der Begründung, sie sei an der veräußernden Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs mit über 90 v. H. beteiligt gewesen, Klage erhoben. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens legte sie eine Liste vor, anhand derer sie eine Beteiligungsquote in Höhe von 77,14 v. H. im Zeitpunkt der Veräußerung errechnete.
Die Klägerin trägt vor:
Fünf Jahre vor der Veräußerung sei sie bereits zu 14 v. H. an der Veräußerin beteiligt gewesen. Diese Beteiligung habe sie bis zur Veräußerung ausgebaut. Erworben habe sie die Anteile von den Treugebern der „I-AG” und zwar unter Vermittlung dieser Gesellschaft. Das Treuhandverhältnis zwischen ihr und der „I-AG”, die sich damals schon in Liquidation befunden habe, sei noch vor der Veräußerung des Grundstücks aufgehoben worden. Eine Eintragung im Handelsregister sei nicht erfolgt, weil die dafür erforderliche Zustimmung der eingetragenen Kommanditisten nicht ohne Schwierigkeiten hätte beigebracht werden können.
Die Klägerin beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 23.1.1996 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung abzuändern und die GrESt auf 83.076 DM (2 v. H. von 4.153.800 DM [= 86 v. H. des Gesamtkaufpreises von 4.830.000 DM]) herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie in dem geltend gemachten Umfang an der veräußernden Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Die vorgelegte Liste reiche als Nachweis nicht aus. Im übrigen folge aus § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG, dass die Befreiung nach § 6 Abs. 2 GrEStG nur dann zu gewähren sei, wenn der Erwerber die Anteile an der veräußernden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerb des Grundstücks erworben habe. Dies habe die Klägerin ebenfalls nicht nachgewiesen.
Das Gericht hat Beweis darüber erhoben, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Erwerbs an der „C-KG” beteiligt war, durch Vernehmung des Herrn „J” als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.6.2001.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin unterliegt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG in der vom Beklagten festgesetzten Höhe der Grunderwerbsteuer. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Erwerb nicht, auch nicht teilweise, nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.
Die Klägerin war im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs an der veräußernden „C-KG” nicht beteiligt im Sinne des § 6 Abs. 2 GrEStG. Diese Vorschrift setzt nämlich eine unmittelbare dingliche Beteiligung des Erwerbers an der Gesamthand voraus (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 24.9.1985, II R 65/83, Sammlung amtlicher Entscheidungen des BFH -BFHE- 144, 473, Bundess...