rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtlohn als Bemessungsgrundlage für Vorwegabzug bei Vorsorgeaufwendungen
Leitsatz (redaktionell)
Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs bei Vorsorgeaufwendungen sind auch dann sämtliche Einnahmen des Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit, wenn dieser lediglich im Rahmen eines von zwei (gleichzeitig ausgeübten) Beschäftigungsverhältnissen Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers bezogen hat.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a, § 19
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe von 2.326 DM in die Bemessungsgrundlage der Kürzung des Vorwegabzuges in Höhe von 16 v.H. im Rahmen des Sonderausgabenabzuges einzubeziehen sind.
Der Kläger war im Streitjahr 1998 in zwei Beschäftigungsverhältnissen tätig.
Zum einen war er Angestellter bei der Firma A GmbH. Der Bruttoarbeitslohn aus dieser Tätigkeit belief sich auf 26.850 DM. Daneben war er als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Firma B GmbH tätig. Seine Einkünfte aus diesem Arbeitsverhältnis betrugen 2.326 DM.
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung o.ä. wurden für den Kläger lediglich von der A GmbH erbracht.
Im Einkommensteuerbescheid 1998 nahm der Beklagte die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 lit. a) des Einkommensteuergesetzes - EStG - von den gesamten Einkünften des Klägers aus seinen nichtselbständigen Tätigkeiten vor.
Dagegen legten die Kläger mit der Begründung Einspruch ein, in die Bemessungsgrundlage der Kürzung des Vorwegabzuges seien nur solche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einzubeziehen, für die steuerfreie Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden seien. Für die Einkünfte aus der Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer seien solche Leistungen weder in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt worden, noch habe für den Kläger eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung bestanden. Eine Berücksichtigung bei der 16-prozentigen Kürzung des Vorwegabzuges habe also nicht erfolgen dürfen.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen.
Die Kläger beantragen,
die beschränkt abziehbaren Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) Betrag mit einem Betrag Höhe von 9274 DM zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 EStG sei gemäß Nr. 2 Satz 2 lit. a) um 16 v.H. der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen, die der Arbeitnehmer während des gesamten Veranlagungszeitraums erzielt habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob das gesamte Jahreseinkommen des Arbeitnehmers auch Bemessungsgrundlage für die Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers gewesen sei. Auch sei unerheblich, ob der Arbeitslohn von ein und demselben Arbeitgeber gezahlt worden sei.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat den Vorwegabzug zutreffend gekürzt; denn Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzuges nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG ist der gesamte von dem Steuerpflichtigen erzielte Lohn aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG.
Während bis 1990 Voraussetzung für die Kürzung des Vorwegabzugs u.a. war, dass die Kürzungsvoraussetzungen während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben (Urteil des Bundesfinanzhofes --BFH- vom 01.04.1998 - X R 154/94 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFH/NV 1998, 1349; Urteil des Finanzgerichts - FG - Hamburg, vom 27.06.1991 - I 344/86 - Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1992, 265), gehören seit der Neuregelung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 lit. a EStG im Jahre 1990 die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zur Bemessungsgrundlage des Vorwegabzuges unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 62 EStG für das gesamten Jahr und für sämtliche Einnahmen vorliegen (FG Hamburg, Urteil vom 09.09.1997 - EFG 1998, 41; Schmidt, EStG, 21. Aufl., § 10 Rz. 217). Mit der Bezugnahme auf Zukunftssicherungsleistungen umschreibt das Gesetz nur noch den Personenkreis, der von dem Vorwegabzug betroffen ist, nicht hingegen die Bemessungsgrundlage für die Kürzungsregelung (BFH-Beschluss vom 26.06.1997 - X B 240/96 - BFH/NV 1997, 848).
Diese wohl herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wird durch den Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung bestätigt. Der Gesetzgeber wollte die Kürzung des Vorwegabzuges durch eine pauschalierende und typisierende Regelung grundlegend vereinfachen (Bundestagsdrucksache 12/5630, S. 58). Es soll gerade nicht im einzelnen ermittelt werden, ob und gegebenenfalls in welchem betragsmäßigen oder prozentualen Umfang der Steuerpflichtige oder - im Falle der Zusammenveranlagung - beide Ehegatten die Voraussetzungen für eine...