Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung
Leitsatz (amtlich)
Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung an den Feststellungen zum subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung (Vermögensteuer) im Rahmen der Prüfung der verlängerten Festsetzungsfrist verpflichtet.
Normenkette
AO §§ 169-170
Tatbestand
I. Gem. Vermerken der Gemeinsamen Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Kiel-... vom 05.11.1999 und vom 15.06.2000 (Ermittlungsakte - EA - Bl. 20, 23) nahm die Steuerfahndung des Finanzamts Kiel-... am 04.11.1999 bei dem Antragsgegner (Ag) Einsicht in die Einkommensteuerakte der Antragstellerin (Ast) und suchte am 01.03.2000 die Ast und deren Steuerberater in ihrer Wohnung auf. Nachdem die mit Schreiben des Beraters vom 15.03.2000 angekündigten Unterlagen eingegangen und geprüft worden waren, kam die Steuerfahndung laut Vermerk vom 15.06.2000 (EA Bl. 4) zu dem Ergebnis, dass unter Umständen relevante Kapitalerträge vorlägen. Nachdem die Steuerangelegenheit an die Steuerfahndung in Hamburg abgegeben worden war, teilte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Hamburg-... dem Ag mit Schreiben vom 22.06.2000 (EA, vorgeheftet) mit, dass ein Steuerstrafverfahren bislang nicht eingeleitet worden sei, da nach bisherigem Kenntnisstand keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat vorlägen. Mit Schreiben vom 06.11.2000 (Vermögensteuerakte - VStA - Bl. 1) forderte der Ag die Ast auf, Vermögensteuererklärungen auf den 01.01.1993, 01.10.1994, 01.10.1995 und 01.01.1996 abzugeben.
Am 09.01.2001 reichte die Ast über ihren Berater Vermögensteuererklärungen für die Jahre 1993 bis 1996 ein.
Mit Schreiben vom 25.09.2001 (EA vorgeheftet) übersandte die Steuerfahndung Hamburg dem Ag von der Steuerfahndung Kiel übermittelte Belege betreffend Wertpapiere der Ast zur Prüfung etwaiger neuer Erkenntnisse. Auf dem Schreiben findet sich ein Vermerk (des Ag?) vom 12.12.2001 "Wertpapiere sind erklärt...".
Der Ag erließ eine Vermögenssteuerschuld festsetzende Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1993 (Hauptveranlagung) unter dem 01.12.2003, auf den 01.01.1994 unter dem 02.12.2003 (Neuveranlagung), auf den 01.01.1995 (Hauptveranlagung) unter dem 04.12.2003 und auf den 01.01.1996 (Neuveranlagung) unter dem 05.12.2003 (s. VStA).
Am 10.12.2003 legte die Ast hiergegen Einspruch ein (Rechtsbehelfsakte - RbA - Bl. 5). Sie machte Festsetzungsverjährung und einen Widerspruch zwischen der Festsetzung für 1994 und dem Bescheid auf den 01.01.1993 geltend. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2003 mit Hinweis auf die 10-jährige Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung und den Charakter des Bescheides auf den 01.01.1994 als ändernde Neuveranlagung ab (RbA Bl. 12).
Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, sie habe von einer notwendigen Vermögensbesteuerung schon dem Grunde nach nichts gewusst, dies nicht zuletzt weil ihr Lebensmittelpunkt langjährig Spanien gewesen sei und dort keine Vermögensbesteuerung erfolge. Im Übrigen müsse die festgestellte Verfassungswidrigkeit der Vermögensbesteuerung Beachtung finden. Mit Einspruchsentscheidung vom 08.09.2004 wies der Ag auch den Einspruch als unbegründet zurück.
Hierauf hat die Ast am 07.10.2004 Klage erhoben (II 298/04) und mit am 18.10.2004 eingegangenen Schreiben bei Gericht Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Die Ast trägt vor: Die Schätzung für das Jahr 1996 sei zu hoch; die Vermögensteuererklärung werde zu keiner Steuer führen. Die Feststellung der für eine verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren erforderlichen Steuerhinterziehung könne nicht willkürlich behauptet werden, allein weil der Ag es versäumt habe, innerhalb der regulären Frist Bescheide zu erlassen. Eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung habe zudem stattgefunden. Auch eine Ablaufhemmung aufgrund begonnener Fahndungsmaßnahmen gem. § 171 Abs.5 Abgabenordnung (AO) sei nicht eingetreten. Die seinerzeitige Tätigkeit der Steuerfahndung habe sich allein auf die Ertragsteuern bezogen. Nach den Aufzeichnungen und der Erinnerung der Ast seien Vertreter der Steuerfahndung im März 2000 bei ihr mit dem Vorhalt erschienen, die Ast habe Barvermögen ihrer Mutter in der Absicht nach Luxemburg verbracht, die hierauf erzielten Zinserträge nicht zu versteuern. Eine Ausdehnung der Ablaufhemmung auf andere Steuerarten komme nicht in Betracht.
Die Ast beantragt, die Vollziehung der Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1993, 01.01.1994, 01.01.1995 und 01.01.1996 vom 01.-05.12.2003 hinsichtlich der festgesetzten Vermögensteuer nebst Zinsen auszusetzen.
Der Ag beantragt, den Antrag abzulehnen.
Der Ag trägt vor: Die Festsetzungen seien aufgrund der abgegebenen Steuererklärungen erfolgt. Für das Jahr 1996 sei schon die reguläre Festsetzungsfrist von 4 Jahren nicht abgelaufen gewesen. Für die übrigen Jahre greife die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs.5 AO. Die Steuerfahndung habe im Jahr 1999 begonnen und sei der Ast ...