Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
Leitsatz (amtlich)
Eine Steuererklärungspflicht aufgrund der Aufforderung durch die Finanzbehörde besteht, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass keine Steuerpflicht gegeben ist.
Normenkette
EStG § 25; AO § 149 Abs. 1 S. 2; FGO § 69
Tatbestand
I. Der Ast und seine Ehefrau ("antragstellende Person" i.S.v. § 39a EStG) stellten unter dem 27.11.2001 einen Antrag auf Lohnsteuer(LSt)-Ermäßigung für 2001. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 28.11.2001 stattgegeben. Am 9.12.2002 forderte der Ag den Ast auf, die Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 2001 bis zum 27.12.2002 abzugeben. Der Ag drohte wegen Nichtabgabe der ESt-Erklärung 2001 mit Bescheid vom 6.1.2003 ein Zwangsgeld in Höhe von 480 € an und forderte den Ast auf, bis zum 27.1.2003 die Steuererklärung 2001 einzureichen. Gegen diesen Bescheid legte der Ast mit Schreiben vom 6.2.2003, eingegangen am 7.2.2003, Einspruch ein, der mit Entscheidung vom 18.2.2003 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob der Ast mit Schreiben vom 17.3.2003, eingegangen am 19.3.2003, Klage zum Az. V 45/03, über die bislang nicht entschieden ist.
Der Ag setzte mit Bescheid vom 19.2.2003 ein Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der ESt-Erklärung 2001 in Höhe von 480 € fest. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheids wird auf Bl. 71 ESt-Akten Bezug genommen. Gegen diesen Festsetzungsbescheid legte der Ast mit Schreiben vom 5.3.2003, eingegangen am 6.3.2003 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, über die der Ag bis heute nicht entschieden hat. Mit Einspruchsentscheidung vom 13.3.2003 wies der Ag den Einspruch des Ast vom 5.3.2003 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Ast mit Schreiben vom 15.4.2003, eingegangen am 16.4.2003, Klage zum Az. V 80/03, über die bislang nicht entschieden ist.
Mit Schreiben vom 26.5.2003 hat der Ast beim Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 19.2.2003 über die Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der ESt-Erklärung 2001 gestellt.
Der Ast trägt unter Hinweis auf die Zahlungsaufforderung des Vollziehungsbeamten des Ag vom 19.5.2003, auf die Bezug genommen wird (Bl. 3 FG-Akte), vor: Bei der Zwangsgeldfestsetzung seien die Grundsätze für das Willkür- und Übermaßverbot vorsätzlich grob verletzt worden. Es liege der Fall einer Antragsveranlagung mit zweijähriger Antragsfrist vor, da keine Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit erzielt worden seien und die Gesamteinkünfte unterhalb der Grenzwerte lägen. Außerdem sei bereits die Androhung des Zwangsgeldes mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs sowie mit der nach Einspruchsentscheidung erhobenen Klage angefochten.
Der Ast beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Bescheides vom 19.2.2003 über die Festsetzung von Zwangsgeld in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.3.2003 auszusetzen.
Der Ag beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Der Ag trägt vor: Es liege ein von beiden Ehegatten unterschriebener LSt-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuer 2001 vor. Der Umstand, dass der Freibetrag in Ermangelung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte des Ast ausschließlich auf der LSt-Karte der Ehefrau des Ast eingetragen worden sei, ändere an der Erklärungspflicht des Ast im Sinne der §§ 25 Abs. 1 EStG, 149 AO nichts. Da der Ast nach seinen eigenen Angaben über keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte verfüge, unterfalle er wegen seiner sonstigen Einkünfte der allgemeinen Erklärungspflicht; § 46 EStG sei auf ihn nicht anwendbar.
Dem Gericht haben die ESt-Akten Bd. II zur Steuernummer ... vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Der Antrag ist zulässig.
Für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung liegen die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO vor.
Ein Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung bei dem Gericht ist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO grundsätzlich nur zulässig, wenn die Behörde einen solchen Antrag zuvor ganz oder teilweise abgelehnt hat. Dies gilt gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO nicht, wenn eine Vollstreckung droht.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Finanzgericht hatte der Ag den von dem Ast mit Schreiben vom 5.3.2003 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 19.2.2003 über die Festsetzung von Zwangsgeld noch nicht abgelehnt.
Die Zulässigkeit des Antrags ergibt sich indes aus § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht drohte eine Vollstreckung aus dem angefochtenen Bescheid. Eine Vollstreckung droht, wenn die Finanzbehörde mit der Vollstreckung begonnen hat oder sie jedenfalls aus Sicht eines objektiven Beobachters unmittelbar bevorsteht (BFH, Beschlüsse vom 26.4.1994 VII S 37/92, BFH/NV 1994, 893, und vom 29.10.1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236).
In dem Bescheid vom 19.2.2003 über die Festsetzung des Zwangsgeldes wird nach der Aufforderung, das Zwangsgeld innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides zu zahlen, darauf hingewiesen, dass das Zwangsgeld unverzüglich beigetrieben wird, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet und...