rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ende eines Pflegekindverhältnisses bei Heimunterbringung
Leitsatz (amtlich)
Ende eines Pflegekindverhältnisses mit Aufnahme eines heranwachsenden Kindes in ein Heim, nachdem die Pflegemutter gesundheitlich bedingt den Erziehungsschwierigkeiten nicht mehr gewachsen war.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
I.
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab September 2003 sowie die Rückforderung des von September 2003 bis Dezember 2004 gezahlten Kindergeldes wendet.
Die am ...10.1934 geborene Klägerin bezog bis Dezember 2004, teilweise weitergeleitet durch die Kindesmutter K, für das am 13.3.1991 geborene und zeitweise in ihrem Haushalt lebende Pflegekind AK (späterer Name AB) Kindergeld. Ende 2004 erfuhr die Beklagte durch einen vom Jugendamt gestellten Abzweigungsantrag, dass das Kind seit dem 27.8.2003 in einem Heim lebte. Es erhielt erzieherische Hilfe durch Unterbringung in einer stationären Einrichtung und wurde im Rahmen der Erziehungshilfe fortlaufend aus öffentlichen Jugendhilfemitteln unterstützt. Diese Kosten betrugen im Dezember 2004 pro Tag 136,65 Euro. Das zuständige Jugendamt beanspruchte deshalb gemäß § 104 SGB X / § 74 EStG die Abzweigung des Kindergeldes und veranlasste die mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtete Kindesmutter B (vormals K), einen Antrag auf die Festsetzung von Kindergeld zu stellen.
Die Kindergeldfestsetzung für die Klägerin wurde mit Bescheid vom 9.3.2005 ab September 2003 aufgehoben, da das Pflegekind den Haushalt der Klägerin am 27.8.2003 verlassen habe. Damit sei das Kindschaftsverhältnis erloschen. Die Klägerin wurde aufgefordert, das für den Zeitraum vom September 2003 bis Dezember 2004 in Höhe von 2.464 Euro überzahlte Kindergeld zu erstatten.
Mit Schreiben vom 23.3.2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, legte sie gegen das Schreiben "bezüglich der Kindergeldrückzahlung" Einspruch ein. Vom Jugendamt sei ihr auf Anfrage zugesichert worden, dass sie weiterhin Kindergeld beziehen könne.
Über ein daraufhin geführtes Telefonat der Beklagten mit einem Vertreter des Jugendamtes vom 20.6.2005 wurde die folgende Notiz gefertigt: "Bei der Unterbringung des Kindes A... bei Frau H... handelt es sich um keine amtliche Pflegestelle, sondern um eine private Unterbringung des Kindes. Nach dortigen Unterlagen erfolgte eine Unterbringung in einem Heim, da Frau H... sich aufgrund des Alters den Anforderungen an eine Versorgung und Betreuung des Kindes A... nicht mehr gewachsen sah. Eine Wiedereingliederung des Kindes A... in den Haushalt der Frau H... war nie geplant. Ein Aufenthalt des Kindes bei Frau H..., wie von ihr angegeben am Wochenende oder in den Ferien, erfolgte jeweils freiwillig vom Kind und ist nicht mit einer Haushaltsaufnahme oder Wiedereingliederung zu vergleichen. Vormund des Kindes A... ist die FHH - Jugendamt -, die auch die Hilfe zur Erziehung mit der Heimunterbringung nach Schwierigkeiten in der Unterbringung bei Fr. H... einleitete, zuvor war Frau H... der Vormund. Kindergeld wurde von Frau H... nicht an die FHH für die fragliche Zeit überwiesen."
Der Klägerin wurde mit Schreiben vom gleichen Tag mitgeteilt, dass seit Aufnahme der erzieherischen Hilfe keine Berücksichtigung als Pflegekind mehr möglich sei. Sie wurde darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Weiterleitung des Kindergeldes an die Kindesmutter von dieser bestätigt werden müsse. Ein entsprechendes Formular wurde zur Unterschrift übersandt. Eine dahingehende Erklärung legte sie nicht vor.
Mit Einspruchsentscheidung vom 29.9.2005 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Nach dem Verlassen des Haushalts liege kein Pflegekindverhältnis mehr vor. Eine reine Unterhaltszahlung löse keinen Kindergeldanspruch aus, wenn das Kind außerhalb des Haushalts lebe. Eine Haushaltsaufnahme setze ein örtlich gebundenes Zusammenleben in einer gemeinsamen Familienwohnung voraus, bei der das Kind in diesem Haushalt persönlich versorgt und betreut werde. Das Kind A habe sich jedoch nur gelegentlich und zu Besuchszwecken bei der Klägerin aufgehalten. Das seit Änderung der Verhältnisse ohne rechtlichen Grund gezahlte Kindergeld sei zu erstatten.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie habe das Kind in dem Heim betreut und jedes Wochenende zu sich genommen. Es habe bei ihr ein eigenes Zimmer gehabt und sei auch wöchentlich in ihrem Haushalt betreut worden. Hierzu sei es notwendig gewesen, dass sie das Kindergeld erhalte.
Sie beantragt, den Bescheid vom 9.3.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.September 2005 aufzuheben, sowie ihr unter Gewährung von Prozesskostenhilfe Herrn Rechtsanwalt ... (D), X-Straße, Hamburg, beizuordnen.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist abzulehnen. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, wenn er nach se...