Leitsatz (redaktionell)
1. Art. 19 Abs. 3 GG schliesst ausländische juristische Personen vom materillen Grundrechtssschutz aus.
2. § 49 Abs. 3 EStG verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
Normenkette
EStG § 49 Abs. 3; GG Art. 3, 14, 19 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Pauschalbesteuerung von Schiff- und Luftfahrtunternehmen gem. § 49 Abs. 3 EStG verfassungswidrig ist.
Die Klägerin ist eine ausländische Kapitalgesellschaft mit Sitz in Hongkong, die Containerlinien betreibt. Eine deutsche Betriebsstätte unterhält sie nicht. Im Streitjahr erzielte die Klägerin mit ihrer zwischen europäischen und ostasiatischen Häfen betriebenen Containerlinie „A”) Frachterlöse in Höhe von 415.566.056 US$, denen Aufwendungen in Höhe von 426.881.852 US$ gegenüberstanden. Unter Berücksichtigung weiterer sonstiger Erträge und Aufwendungen erwirtschaftete sie im Streitjahr einen Verlust von 34.437.370 US$. Die von deutschen Häfen aus erzielten Frachterlöse betrugen 14.600.000 US$, die entsprechenden Aufwendungen gibt die Klägerin mit 14.998.000,– US$ an. Mit ihren Einkünften aus Beförderungen von Deutschland aus wurde sie der beschränkten Steuerpflicht unterworfen. Dabei setzte das ursprünglich zuständige Finanzamt für Körperschaften Hamburg-… mit Körperschaftsteuerbescheid 1995 vom 29.7.1997 die Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr.2b, Abs.3 EStG mit 5% der für die Beförderungsleistungen (Ausgangsrechnungen von Hamburg) vereinbarten Entgelte (1.217.706,– DM) erklärungsgemäß fest.
Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 1.9.1997 Sprungklage erhoben, der Beklagte hat der Erhebung der Sprungklage mit Schriftsatz vom 10.9.1997 zugestimmt.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die pauschale Besteuerung der vereinbarten Entgelte, die die ihr entstandenen Verluste nicht berücksichtige. Sie ist der Auffassung, § 49 Abs. 3 EStG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege in mehrfacher Hinsicht vor: So würde sie im Vergleich mit ausländischen Unternehmen anderer Einkommensstrukur benachteiligt, daneben bestehe eine branchenspezifische Diskriminierung, da beschränkt steuerpflichtige Unternehmen, die nicht im Bereich der Schiff- oder Luftfahrt tätig seien, ihre Einkünfte nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ermitteln könnten und eine Ertragsbesteuerung im Verlustfalle ausscheide. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Schließlich würde die Klägerin willkürlich gegenüber vergleichbaren Unternehmen benachteiligt, die ihren Sitz in Deutschland, in Ländern, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen habe oder in Ländern hätten, bei denen die Gegenseitigkeitsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 4 EStG vorlägen. Während eine Containerlinie aus Hongkong in Deutschland Steuern auf pauschal ermittelte Einkünfte entrichten müsse, auch wenn sie Verluste erlitten habe, könne ein deutsches Schiffahrtsunternehmen in Hongkong wählen, ob es eine Einkunftsberechnung durchführen oder ob es nach geschätzten Einkünften veranlagt werden wolle. Es unterläge bei nachweislich erzielten Verlusten weder in Deutschland noch in Hongkong einer Besteuerung. Eine ungleiche steuerliche Behandlung sei auch gegeben, wenn die Summe der von einem Steuerpflichtigen in der Bundesrepublik und im ausländischen Wohnsitzstaat zu entrichtenden Steuern, höher sind als die Steuern, die von einem vergleichbaren, im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen gefordert werden. Das sei hier der Fall, da die Klägerin nicht zur Körperschaftssteuer veranlagt worden wäre, wenn sie in Deutschland ansässig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung läge nicht vor: Soweit mit der Vorschrift erreicht werden solle, mit anderen Staaten eine Steuerfreiheit auf Gegenseitigkeit zu erreichen, dürfe sich ein solches Druckmittel nicht zu Lasten einzelner Steuerpflichtiger auswirken. Wo ein Steuerpflichtiger seinen Sitz habe, sei heute auch bei Körperschaften kein sachliches Kriterium für eine Ungleichbehandlung mehr. Auch Vereinfachungsgesichtspunkte rechtfertigten eine derartige Pauschalbesteuerung nicht, da ein Gewinn in Höhe von 5% der Beförderungsentgelte nicht erreichbar sei und das Gesetz anders als in anderen Fällen einer Gewinnermittlung nach Bruttoeinkünften keine Ausnahmeregelungen für Fallgruppen vorsehe, bei denen die Besteuerung zu einer krassen Ungerechtigkeit führe. Zumindest müsse eine Wahlmöglichkeit wie in Hongkong eingeräumt werden. Durch die unangemessen hohe Besteuerung werde auch das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt. Eine Besteuerung auf der Grundlage von § 49 Abs. 1 Nr.2 b), Abs. 3 EStG verstoße zudem auch gegen Art. 14 GG, da sie im Einzelfall konfiskatorisch wirke, nämlich Einnahmen in die Bemessungsgrundlagen einbeziehe, durch die lediglich tatsächlich entstandene Aufwendungen des Steuerpflichtigen erstattet würden. Deshal...