Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuteilung von PayPal-Aktien durch ebay-"Spin-Off" nicht einkommensteuerpflichtig
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Zuweisung von PayPal-Aktien durch ebay im Rahmen „Spin-Offs” handelt es sich um eine nach § 20 Abs. 4a Satz 7 KStG zu behandelnde Abspaltung, mit der Folge, dass steuerliche Folgen nicht im Jahr des Bezugs der Aktien, sondern erst im Jahr der Veräußerung zu ziehen sind.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 4a S. 7; KStG § 27 Abs. 8; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer Zuweisung von … Aktien an der Pay Pal Holdings Inc. in das Depot des Klägers aufgrund seiner Beteiligung an der Ebay Inc. im Rahmen des „Spin-Off” der Pay Pal Holdings, Inc. im Jahr 2015.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. … Sie erzielten neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit solche aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie (der Kläger) aus freiberuflicher Tätigkeit als … und aus einer mitunternehmerischen Beteiligung.
Der Kläger hielt in seinem Depot bei der A-Bank mit der Depotnummer 1 … Aktien an der Ebay Inc., einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware (im Folgenden: Ebay). Am 22. Juli 2015 buchte die depotführende Bank aufgrund eines „Seperation and Distribution Agreement” zwischen Ebay und der Pay Pal Holdings Inc. vom 26. Juni 2015 dem Kläger … Aktien an der Pay Pal Holdings, Inc., ebenfalls einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates R, zu einem Kurs von 36 € je Aktie, also insgesamt … € in das Depot und belastete sein Konto mit Kapitalertragsteuer in Höhe von … € zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von … €. Bei diesem Agreement handelte es sich ausweislich des Wortlautes des Agreements nach Auffassung von Ebay und der Pay Pal Holdings, Inc. um eine „transaction that is generally tax-free for U.S. federal income tax under sec. 355 and 368(a)(1)(D) I.R.C.” (= Tausch assets für stocks mit anschließendem Spin-off) und um einen „plan of reorganisation within the meaning of Treasury Regulation Section 1.368-2(g).” Ebay hatte im Oktober 2002 für 1,5 Mrd. USD im Rahmen eines Aktientausches Paypal, Inc. (nicht Pay Pal Holdings, Inc.) erworben; Paypal, Inc. war 2002 für kurze Zeit an der Börse notiert.
In der Einkommensteuererklärung der Kläger für das Jahr 2015 vom 18. Mai 2016 deklarierte der Kläger aus dem vorgenannten Depot Kapitalerträge in Höhe von … € und reduzierte dabei die in der beigefügten Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalerträge in Höhe von … € um die von der depotführenden Bank als Sachausschüttung behandelte Zuweisung der Pay Pal Holdings-Aktien in Höhe von … €. Hierauf wies er im Anschreiben zur Steuererklärung hin. Bei diesem Vorgang handele es sich nach seiner Auffassung nicht um eine steuerpflichtige Sachausschüttung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), sondern um eine nicht steuerbare Kapitalrückzahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, um eine steuerneutrale Abspaltung gemäß § 15 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) oder aber um eine steuerneutrale Kapitalmaßnahme gemäß § 20 Abs. 4a Satz 5 oder Satz 7 EStG.
Mit Bescheid vom 14. September 2016 veranlagte der Beklagte die Kläger unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zusammen zur Einkommensteuer 2015 und folgte der Steuererklärung im Wesentlichen. Allerdings setzte er die Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend der eingereichten Steuerbescheinigungen der Banken an und berücksichtigte die vom Kläger vorgenommene Korrektur hinsichtlich des Vorgangs „Ebay/Paypal” nicht; außerdem bat er zur Überprüfung der DBA Quellensteuerhöchstsätze um Vorlage der Erträgnisaufstellungen.
Mit Schreiben vom 24. September 2016 übersandten die Kläger die erbetenen Erträgnisaufstellungen und legten gegen den Bescheid Einspruch ein. Ebay habe ihren Bezahldienst Paypal abgespalten. Dabei habe jeder Aktionär für jede Ebay-Aktie eine Paypal-Aktie hinzuerhalten. Der Wert der Ebay-Aktie habe am 17. Juli 2015 (Schlusskurs) 66,29 USD betragen, am 20. Juli 2016 26,59 USD (Tagestief), derjenige der Paypal-Aktie am 20. Juli 2016 39,80 USD (Tagestief), beide zusammen also am 20.Juli 2015 66,39 USD. Der Spin-Off habe im Ergebnis nicht zu einer Bereicherung, sondern lediglich zu einer Umschichtung geführt. Die Ebay-Aktie habe nach der Kapitalmaßnahme die gleiche ISIN-Nummer gehabt, die Paypal-Aktie habe eine erstmalige ISIN-Nummer erhalten. Antrag auf Fortführung der Buchwerte nach § 15 Abs. 1, § 13 Abs. 2 UmwStG werde gestellt, auch wenn diese Vorschriften für Drittlandsgesellschaften nicht anwendbar sein dürften. Mit einem Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf zwei beim BFH anhängige Revisionsverfahren (VIII R 47/13 und VIII R 73/13) erklärte sich der Kläger einverstanden.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 hob der Beklagte den Nachprüfungsvorbehalt auf. In...