Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 4/22)
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ist steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, seine wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und der Arbeitgeber auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung das Arbeitsentgelt der Altersteilzeit um mindestens 20 % aufgestockt hat.
2. Ungeschriebene Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 28 EStG ist, dass die persönlichen Voraussetzungen gem. § 2 AltTZG erfüllt sind, der Arbeitnehmer sich somit noch nicht im Ruhestand befindet.
3. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 28 EStG müssen nicht im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen vorliegen, sondern in dem Zeitraum, für den sie geleistet werden.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AltTZG §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, §§ 4-5; EStG § 3 Nr. 28
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einnahmen aus dem Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag des Programms „Z” der Y1 GmbH steuerfrei und nur im Rahmen eines Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.
Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bei der Y1 GmbH angestellt und vom 2009 bis zum .2015 im Rahmen einer Altersteilzeit tätig. Er war in dieser Zeit zu 50 % beschäftigt und erhielt in dieser Höhe ein Arbeitsentgelt sowie einen Aufstockungsbetrag i.H.v. 40 % des Brutto-Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, welcher im Zeitraum der Altersteilzeit gemäß § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz (EStG) als steuerfrei behandelt wurde. Seit dem 2015 bezieht er Renten und Versorgungsbezüge.
Auf Grundlage der Vereinbarung vom 2013 partizipierte der Kläger an dem Programm „Z” des Y-Konzerns, welches auf den Zeitraum vom 2013 bis zum 2016 angelegt war. Dabei handelte es sich um eine Zusage, die das Unternehmen allen Mitarbeitern einer bestimmten Vertragsstufe machte und deren Auszahlungsbetrag sich nach der Entwicklung des Aktienkurses der Y AG in einer vierjährigen Periode der Unternehmensentwicklung richtete. Erst zum Ende des Zeitraums 2016 konnte die Unternehmensentwicklung in dieser Zeit ermittelt und sodann Anfang 2017 ausgezahlt werden. In der Zusage hieß es unter 4.7:
„Ab dem Eintritt in die Altersteilzeit werden die Z-Zielbeträge für alle Performance-Perioden, in denen ein Teilnehmer zu Beginn der Altersteilzeit aktiv an Z teilnimmt, anteilig basierend auf 50% des bisherigen Vollzeit-Funktionseinkommens gemäß Ziffer 1.2 berechnet. Zusätzlich erfolgt eine Aufstockung in Höhe von 40% des anteiligen Z-Zielbetrages während der Altersteilzeit. […]”
Aus dem Programm erhielt der Kläger im Januar 2017 insgesamt … € ausgezahlt. In der Mitteilung der Y3 GmbH an den Kläger vom 17.01.2017 wurde sein Auszahlungsbetrag (Payout) anhand der erfolgten Kursgewinne der Aktie der Y AG berechnet. Dort heißt es „Your Gross Payout for the period 2013-2016 is: EUR”. Hinzu kam laut Bescheinigung für das Finanzamt vom 06.03.2017 ein Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag in Höhe von 2.999,20 € (= 40 % von 7.498 €). Der Arbeitgeber verbuchte die Erträge in voller Höhe als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 4 EStG.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung den Aufstockungsbetrag als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG geltend, die nur dem Progressionsvorbehalt unterliege. Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom 01.03.2019 wurden die Erträge i.H.v. … € als ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 4 EStG berücksichtigt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 02.03.2019 fristgerecht Einspruch ein und machten u.a. geltend, dass der Aufstockungsbetrag gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei sei, da es sich hierbei um weitere Entgeltbestandteile im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Altersteilzeitgesetz (ATZG) handele, welche nicht unter den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 ATZG fallen würden. Ein Ende der Steuerfreiheit im Sinne der R 3.28 Abs. 1 S. 5 LStR i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ATZG wäre damit nicht gegeben. Mit Einspruchsentscheidung vom 26.06.2019 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
In ihrer am 26.07.2019 dagegen erhobenen Klage machen die Kläger u.a. geltend, dass der Aufstockungsbetrag gemäß § 3 Nr. 28 EStG nur dem Progressionsvorbehalt unterfalle. Es handele sich auch bei dem Programm Z um einen „weiteren Entgeltbestandteil”, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATZG berücksichtigungsfähig sei. Dem Grunde nach sei der Anspruch während der Altersteilzeit erworben worden, jedoch habe die tatsächliche Höhe erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses festgestellt und daher erst nachträglich ausgezahlt werden können. Der Anspruch sei nicht erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden und die Aufstockung der Zeit des aktiven Arbeitsverhältnisses zuzurechnen. Der Arbeitnehm...