Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.10.1997; Aktenzeichen II R 37/95)

FG des Saarlandes (Beschluss vom 19.03.1997; Aktenzeichen 2 V 33/97)

 

Tatbestand

Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstucks ….

Im bereich der …, – und … straße führte die Stadt … in den Jahren 1992/1993 ein Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durch. Als Verteilungsmaßstab wurde, der Wert der Grundstücke zugrundegelegt (§ 56 f. BauGB). In dieses Verfahren brachten der Kläger und seine Ehefrau eine Flache von 564 qm zu einem Wert von 70.500 DM (125/qm) ein. Das Grundstück war zu Beginn des Verfahrens in sog. Hinterlandbebauung bebaut und auf Grund eines Wegerechtes erreichbar. Durch das Umlegungsverfahren wurde es unmittelbar an eine öffentliche Straße angeschlosssen. Das neu zugeteilte, im wesentlichen mit dem Einwurfgrundstück identische Grundstück weist lt. Umlegungsplan eine Fläche von 571 qm und einen Wert von 85.650 DM (150/qm) auf. Die Wertdifferenz beruht nach dem Inhalt der auf den Widerspruch des Klägers und seiner Ehefrau gegen den Umlegungsplan hin ergangenen. Widerspruchsentscheidung … auf Kosten für den Erwerb von Straßenland, Vermessungs- und Freilegungskosten sowie ersparten Notarkosten.

Der Beklagte unterwarf die Zuteilung des Grundstücks in Höhe der Wertdifferenz von – anteilig – 7.575 DM der Grunderwerbsteuer und setzte diese auf 151 DM fest. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die vorliegende Klage.

Der Kläger trägt vor, das Grundstück sei vor und nach dem Umlegungsverfahren Bauland gewesen und somit in der Nutzungsart gleich geblieben. Ein Wertzuwachs sei nicht entstanden. Die finanzielle Belastung sei für sie nicht mit einem Gegenwert verbunden. Der Kostenbetrag sei für die zweite Erschließung aufgewandt worden. Das Umlegungsverfahren könne nicht anders behandelt werden, als wenn die Stadt die für die Erschließung notwendigen Grundstücke angekauft und die Anlieger mit den Kosten belastet hätte. Der – nach dem 09.12.1994 erfolgte – Sachvortrag des Beklagten sei als verspätet zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Grunderwerbsteuerbescheid vom … und die Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dem Kläger und seiner Ehefrau sei ein wertvolleres Grundstück zugeteilt worden. In Höhe der Mehrzuteilung von insgesamt 15.150 DM hätten sie durch die Einbringung des Altgrundstucks keinen wertgleichen Grundstücksverlust erlitten. In Höhe der Ausgleichszahlung sei entsprechend dem Urteil des BFH vom 01.08.1990 II R 6/88, BStBl II 1990, 1034 der Erwerbsvorgang nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Besteuerung ausgenommen. Die in der Wertsteigerung enthaltenen Kosten minderten die Bemessungsgrundlage nicht, da diese in einem objektiven Zusammenhang mit dem Zuteilungsgrundstück ständen. Eine fehlende Nutzungsänderung führe zu keinem anderen Ergebnis. Ein Bewertungsfehler, für den keine Anhaltspunkte vorlägen, könne im Rahmen des Grunderwerbsteuerfestsetzungsverfahrens nicht korrigiert werden.

Angesichts des Streitwertes, der 1.000 DM nicht übersteigt, entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 94 a FGO).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist daher ebenso wie die Einspruchsentscheidung aufzuheben, § 100 Abs. 1 S. 1. FGO.

Der Senat neigt zu der Auffassung, daß die Zuteilung eines Grundstücks in einem Umlegungsverfahren an einen Verfahrensbeteiligten nicht unter die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG steuerbaren Vorgänge fällt. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Übergang des Eigentums der Grunderwerbsteuer, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Zwar wird die Steuerbarkeit in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bejaht (vgl. Urteil in BStBl II 1990, 1934 m.w.N.). Dieser sieht im Umlegungsverfahren einen Tauschvorgang. Es erscheint indessen fraglich, ob hiermit der Rechtscharakter der Umlegung, die sich nicht durch Verfügungen der Eigentümer vollzieht, hinreichend und zutreffend beschrieben wird. Die Problematik tritt gerade im Streitfall zutage, in dem die Klägerin und ihr Ehemann ihr früheres Grundstück nahezu flächen- und deckungsgleich behalten haben. Dies dürfte bei Umlegungsverfahren in teilweise bebauten stadtnahen Bereichen kein Ausnahmefall sein. Es spricht einiges dafür, das Surrogationsprinzip als beherrschendes Element des Umlegungsverfahrens anzusehen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 45 Anm. 7 ff; Brügelmann, BauGB, § 12 Anm. 4; Batteis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Vorb §§ 45–84 Anm. 7). Diese Sichtweise stimmt auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs überein. Hiernach tritt lediglich eine Änderung im Gegenstand des Eigentumsrechts ein (BVerwG-Urteil vom 06.10.1960 I C 64.60, BVerwGE 12...

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