Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für den Besuch einer Logopädieschule keine agB
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für den Besuch einer Logopädieschule sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Schulbesuch wegen einer Dyskalkulie des Kindes zwar medizinisch angezeigt sein mag, der Schulbesuch aber nicht als Heilbehandlung durchgeführt wird.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 29.10.2012; Aktenzeichen VI B 78/12) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen der Klägerin für Schulgebühren ihrer volljährigen Tochter als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres 2006 abzugsfähig sind.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr als Musikerin Einkünfte aus selbständiger und aus nichtselbständiger Arbeit.
Ihre am 18.3.1985 geborene Tochter B schloss am 5.4.2006 mit der A, Schule für Logopädie, C, – im folgenden: Logopädieschule – eine „Vereinbarung für Selbstzahler” über einen Lehrgang zur Ausbildung für den Beruf des Logopäden. Der Lehrgang sollte vom 24.4.2006 bis zum 23.4.2009 andauern. Der Schulbesuch endete bereits im November 2007.
Gemäß § 2 des o. g. Vertrages verpflichtet sich der Lehrgangsträger, dafür zu sorgen, dass alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des Lehrgangszieles notwendig sind, in erwachsenengerechter Weise vermittelt werden. Der Unterricht erfolgt nach einem Rahmenplan, dem die gültige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden zugrundeliege. An Lehrgangsgebühren sind laut § 4 des o. g. Vertrages pro Monat 795 EUR vereinbart.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 gab die Klägerin unter der Rubrik „Schulgeld” der „Anlage Kind” einen Betrag von 7.155 EUR an. Mit Einkommensteuerbescheid vom 6.2.2008 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2006 fest, ohne diesen Betrag zu berücksichtigen. Zur Begründung erläuterte er, dass Zahlungen an Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe nicht berücksichtigungsfähig seien.
Der daraufhin eingelegte Einspruch führte hinsichtlich anderer, hier nicht streitiger Aspekte zu zwei Änderungsbescheiden des Beklagten vom 9.4. und vom 30.6.2008. Hinsichtlich des o. g. Betrages an die Logopädieschule begründete die Klägerin ihren Einspruch damit, dass insoweit außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien. Im Rahmen der Beratung zur beruflichen Orientierung sei der Klägerin bestätigt worden, dass ihre Tochter als schwer vermittelbar einzustufen sei. U. a. sei der Tochter für die berufliche Ausbildung der Beruf der Logopädin empfohlen worden. Die daraufhin angestrebte Ausbildung habe zu den Aufwendungen von 7.155 EUR geführt. B´s Schulbesuch erfolge aus medizinisch indizierten Gründen. Dieser Bildungsweg sei ihr unter Berücksichtigung der ihr zumutbaren Belastung angeraten worden. Es habe keine geeignete alternative Beschulungsmöglichkeit bestanden. Die daraus resultierenden atypischen Ausbildungskosten seien jedenfalls als zusätzliche Krankheitskosten im Sinne des § 33 EStG abzugsfähig.
Die Klägerin legte u. a. folgende Unterlagen vor:
- einen „Bericht über die Ergebnisse der förderdiagnostischen Dyskalkulieuntersuchung” des Lerntherapeutischen Zentrums Rechenschwäche/Dyskalkulie C vom 9.4.2001. Darin stellt die Diplom-Pädagogin D fest, bei B liege eine Dyskalkulie mit den Symptomen einer erkennbaren psychoreaktiven Sekundärproblematik vor.
- ein psychologisches Gutachten des Arbeitsamts C vom 19.5.2005 zur umfassenden Eignungsbeurteilung. Danach habe die Tochter angegeben, dass mit 15 Jahren bei ihr Dyskalkulie diagnostiziert worden sei. Die Diplom-Psychologin E führt aus, dass B im Vergleich zu Jugendlichen vor dem Hauptschulabschluss nur unterdurchschnittliche Ergebnisse bei den Testergebnissen erzielt hat. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass die Tochter der Klägerin als aus psychologischer Sicht nicht zu einer klassischen Berufsausbildung geraten werden könne,
- eine Bestätigung der Diplom-Psychologin F vom 10.3.2008, nach der die Tochter im Dezember 2004 eine Beratung zur Berufsorientierung in Anspruch genommen habe. Hintergrund sei der vorzeitige Schulabbruch aufgrund einer bereits festgestellten Lernschwäche (Dyskalkulie) und psychischer Labilität gewesen. Die Empfehlung habe damals u.a. gelautet, dass B eine logopädische Ausbildung beginnen solle.
Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 2.4.2006 als unbegründet zurück. Der Schulbesuch der Tochter habe keinen therapeutischen Inhalt.
Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie weiterhin den Abzug ihrer Aufwendungen für den Besuch der Logopädieschule als außergewöhnliche Belastungen begehrt.
Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und vertieft es im Wesentlichen wie folgt: Ihre Tochter leide an Dyskalkulie. Diese sei als Rechenschwäche ebenso wie Legasthenie als Lese- und Rechtschreibschwäche eine geistige Behinderung. Hierzu verweist die Klägerin auf ein Gutachten des G aus dem März 2008 (dort S. 11...