Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs durch Grundstücksübertragung erfolgt entgeltlich
Leitsatz (redaktionell)
Die Übereignung eines Grundstücks zwecks Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs stellt ein entgeltliches Geschäft dar.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ab 1999 eine Eigenheimzulage für das Grundstück … in … zusteht.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks … in … (Grundbuch …, Bl. 0327, Flur 7, Flurstück 67). Dieses Grundstück gehörte ursprünglich dem im Januar 1999 verstorbenen Ehemann der Klägerin, … Dieser hatte testamentarisch verfügt, dass seine Mutter, …, seinen gesamten Grundbesitz, der sein wesentliches Vermögen darstellte, erhalten sollte. Frau … als Erbin übertrug das streitgegenständliche Grundstück gemeinsam mit anderen Grundstücken auf die Klägerin als Alleineigentümerin durch Notarvertrag vom 09.12.1999. Hierdurch wurden die Pflichtteilsansprüche der Klägerin und ihrer vier Kinder sowie Ansprüche der Klägerin auf Zugewinnausgleich gegen ihren verstorbenen Ehemann abgegolten (Tz. A.III.1 des Notarvertrages). In dem Notarvertrag übernahm die Klägerin alle Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers zur vollständigen Entlastung der … und verpflichtete sich, … von jeglicher Inanspruchnahme im Innenverhältnis umfassend freizustellen (Tz. A.III.4 des Notarvertrages). Darüber hinaus verpflichteten sich die Klägerin und ihre Kinder, unverzüglich gegenüber dem Nachlassgericht ihr Einverständnis mit der Erteilung des beantragten Erbscheins zu erklären (Tz. A.III.5 des Notarvertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Notarvertrag vom 09.12.1999, der sich in der Rechtsbehelfsakte des Beklagten befindet, verwiesen.
Den auf die Klägerin übergegangenen Grundbesitz hatte ihr verstorbener Ehemann 1996 für insgesamt 500.000 DM erworben. Davon entfielen 350.000 DM auf das Flurstück 64 mit dem Gebäude … … Diesen Wert hat das Grundvermögen auch heute noch. Für das Wohnhaus hatte der verstorbene Ehemann ab 1996 die Eigenheimzulage in Anspruch genommen.
Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin beläuft sich unstreitig auf 225.000 DM, der Anspruch auf Zugewinnausgleich auf 790.000 DM. Die Pflichtteilsansprüche ihrer Kinder betragen insgesamt unstreitig 675.000 DM
Mit dem streitgegenständlichen Grundstück übernahm die Klägerin keinerlei Belastungen. Die von ihr getragenen Nachlassverbindlichkeiten betrugen 25.214,28 DM.
Infolge der Grundbesitzübertragung nach dem Tod ihres Ehemannes beantragte die Klägerin für das auf dem Grundstück … gelegene Wohnhaus ab 1999 (bis 2006) die Festsetzung der Eigenheimzulage. Sie hatte bisher keine Eigenheimzulage, keine Abzugsbeträge nach § 10e EStG und keine erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch genommen. Der Beklagte lehnte die Festsetzung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom 04.09.2000 ab, weil der Erwerb unentgeltlich erfolgt sei. Der hiergegen am 12.09.2000 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16.10.2001 als unbegründet zurückgewiesen. Am 09.11.2001 erhob die Klägerin Klage.
Die Klägerin trägt vor, dass ihr die Eigenheimzulage zustehe, da sie das Wohnhaus entgeltlich erworben habe. Zur Erfüllung ihrer Pflichtteils- und Zugewinnansprüche hätte sie genauso gut zunächst von der Erbin … das Geld erhalten können, um sodann von ihr das Grundstück kaufen zu können. Pflichtteilsansprüche seien grundsätzlich als Geldbeträge sofort zahlbar. Auch der Zugewinnausgleich bestehe in Geld. Sie, die Klägerin, wäre somit in der Lage gewesen, das Eigenheim käuflich zu erwerben. Folglich liege ein Anschaffungsgeschäft vor. Mit Blick auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.05.1993 (EFG 1994, 94), wonach die Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs durch Übertragung eines Nachlassgrundstücks nicht zu Anschaffungskosten führe, trägt die Klägerin vor, dass die Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs nicht mit der Abgeltung des Zugewinnausgleichanspruchs vergleichbar sei. Der Pflichtteilsanspruch sei anders zu beurteilen als der Zugewinnausgleich. Denn die Übertragung des Wohnhauses sei an Zahlungs statt erfolgt. Der verkürzte Zahlungsweg könne nicht dazu führen, dass von einer unentgeltlichen Übertragung auszugehen sei. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 15.02.1977 (BStBl II 1977, 389). Hiernach stelle die Erfüllung des Zugewinnausgleichanspruchs durch ein anderes Wirtschaftsgut einen entgeltlichen Erwerbsvorgang dar.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 04.09.2000 und der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2001 zu verpflichten, die Eigenheimzulage i.H.v. 5.000 DM ab dem Jahr 1999 bis zum Jahr 2006 festzusetzen;
im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass die Eigenheimzulage nicht festzusetzen sei, da es sich mangels Anschaffung nicht um ein begünstigtes Objekt im Sinne des § 2 Eigenheimzulageng...