Entscheidungsstichwort (Thema)

Deutsches Besteuerungsrecht für von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Bund an in Kanada ansässigen, beschränkt steuerpflichtigen Rentner gezahlte Rente

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Von der Deutschen Rentenversicherung Bund an einen in Kanada ansässigen Rentner gezahlte Renten sind als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst.aa EStG zu qualifizieren und stellen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG Einkünfte dar, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern gewährt werden, sodass es sich um inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht handelt.

2. Die beschränkte Einkommensteuerpflicht der von der Deutschen Rentenversicherung Bund an einen in Kanada ansässigen Rentner für eine frühere Tätigkeit in Deutschland gezahlten Rente wird nicht durch das DBA Kanada ausgeschlossen. Bei der von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlten Rente handelt es es sich weder um ein „Ruhegehalt” im Sinne des Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada noch um eine „Rente” im Sinne des Art. 18 Abs. 2 DBA Kanada, sondern um eine einem Ruhegehalt „ähnliche Vergütung” im Sinne des § 18 Abs. 1 DBA Kanada.

3. Die für das deutsche Besteuerungsrecht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 1 DBA Kanada vorausgesetzte steuerliche Abzugsfähigkeit der früheren Rentenversicherungsbeiträge in Deutschland setzt nicht eine tatsächliche und volle Abziehbarkeit, sondern vielmehr lediglich eine Abziehbarkeit dem Grunde nach voraus (Anschluss an FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 28.11.2018, 1 K 328/12; BFH, Beschluss v. 8.1.2020, I B 2/19), die sowohl vor als auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Rentenbesteuerung ab 2005 durch den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG gegeben war.

4. Soweit § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG alte Fassung die Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Zeitpunkt der Emigration des Steuerpflichtigen nach Kanada ausgeschlossen hat, war dem Steuerpflichtigen der Sonderausgabenabzug nicht dem Grunde nach versagt, sondern vielmehr nur aus persönlichen Gründen.

5. Die objektive Feststellungslast für das Vorliegen einer etwaigen verfassungswidrigen doppelten Besteuerung, insbesondere für die frühere einkommensteuerrechtliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen, obliegt nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes dem Steuerpflichtigen.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 3-4, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 49 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 50d Abs. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, S. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa; DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 1 Sätze 1, 2 Buchst. a, b, Abs. 2 S. 3, Art. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1; AO § 2 Abs. 1; GG Art. 59 Abs. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.500,00 EUR.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Besteuerung von aus Deutschland nach Kanada gezahlten Rentenbezügen.

Der am … geborene Kläger bezog entsprechend der dem Beklagten vorliegenden Rentenbezugsmitteilungen seit dem 01. Januar 2007 eine Leibrente von der DRV Bund.

Ausweislich dieser Rentenbezugsmitteilungen erhielt der Kläger Rentenbezüge für die Kalenderjahre 2007 bis 2009 in folgender Höhe:

2007

2008

2009

Jahresbruttobetrag in Euro

2.619,66

2.641,14

2.687,64

Unter Zugrundelegung der von dem Rentenversicherungsträger DRV Bund übermittelten Daten wurde der Kläger für die Streitjahre unter Anwendung des § 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) als beschränkt einkommensteuerpflichtig zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte setzte mit den am 01. August 2014 zur Post gegebenen Bescheiden die Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2007 bis 2009 in folgender Höhe fest:

2007

2008

2009

Einkommensteuer in Euro

353,00

356,00

209,00

Gegen diese Bescheide richtete sich der Einspruch des Klägers vom 07. August 2014. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erläuterte der Beklagte dem Kläger die Voraussetzungen zur Option zu unbeschränkten Steuerpflicht und forderte ihn auf, seine kanadischen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre einzureichen, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht vorlägen.

Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Auch eine Begründung des Einspruches erfolgte nicht.

Mit Einspruchsentscheidung vom 05. März 2019 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Gründe der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Der Kläger hat am 19. März 2019 – vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten RA … Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, die Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 Satz 2b) DBA Kanada sei eng auszulegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten reiche eine teilweise steuerliche Abzugsfähigkeit nicht aus. Soweit das Finanzgericht im Verfahren 1 K 328/12 die entgegenstehende Auffassung vertreten habe, sei zu beanstanden, dass dies lediglich apodiktisch festgestellt worden sei, ohne eine Begründung zu gebe...

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