Entscheidungsstichwort (Thema)

Deutsches Besteuerungsrecht nach Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada für von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Bund an in Kanada ansässige, beschränkt steuerpflichtige Rentnerin gezahlte Rente

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die beschränkte Einkommensteuerpflicht der von der Deutschen Rentenversicherung Bund an eine in Kanada ansässige Rentnerin für eine frühere Tätigkeit in Deutschland gezahlten Rente wird nicht durch das DBA Kanada ausgeschlossen. Bei der von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlten Rente handelt es es sich weder um ein „Ruhegehalt” im Sinne des Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada noch um eine „Rente” im Sinne des Art. 18 Abs. 2 DBA Kanada, sondern um eine einem Ruhegehalt „ähnliche Vergütung” im Sinne des Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada.

2. Die für das deutsche Besteuerungsrecht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 1 DBA Kanada vorausgesetzte steuerliche Abzugsfähigkeit der früheren Rentenversicherungsbeiträge in Deutschland setzt nicht eine tatsächliche und volle Abziehbarkeit, sondern vielmehr lediglich eine Abziehbarkeit dem Grunde nach voraus (Anschluss an FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 28.11.2018, 1 K 328/12; BFH, Beschluss v. 8.1.2020, I B 2/19), die sowohl vor als auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Rentenbesteuerung ab 2005 durch den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG gegeben war.

3. Soweit § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG alte Fassung die Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Zeitpunkt der Emigration der Steuerpflichtigen nach Kanada ausgeschlossen hat, war dem Steuerpflichtigen der Sonderausgabenabzug nicht dem Grunde nach versagt, sondern vielmehr nur aus persönlichen Gründen.

4. „Renten” im Sinne des Art. 18 Abs. 2 DBA Kanada sind in erster Linie Renten aufgrund von Veräußerungsgeschäften oder privaten Versicherungsverträgen.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 3-4, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 49 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 50d Abs. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, S. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa; DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 1 Sätze 1, 2 Buchst. a, b, Abs. 2 S. 3, Art. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1; AO § 2 Abs. 1, § 45 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt EUR 3.621.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Besteuerung von aus Deutschland nach Kanada gezahlten Rentenbezügen.

Der Kläger ist der Sohn der am … geborenen und am … verstorbenen Frau A. Diese lebte in den Streitjahren in Kanada und bezog seit dem … eine Leibrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (im folgenden DRVB).

Nach den Rentenbezugsmitteilungen der DRVB erhielt die Rechtsvorgängerin des Klägers folgende Bezüge:

2005

5.168,52 EUR

2006

5.168,52 EUR

2009

5.316,78 EUR

2010

5.380,08 EUR

2011

5.406,78 EUR

2012

5.492,82 EUR

2013

5.559,12 EUR

2014

1.941,19 EUR.

Nachdem die DRVB dem Beklagten Rentenbezugsmitteilungen übersandt hatte, informierte der Beklagte die Rechtsvorgängerin des Klägers mit Schreiben vom 30. August 2012 für die Jahre 2005 – 2006 und vom 13. Dezember 2013 für die Jahre 2007 – 2012 über seine Absicht, gegen sie Einkommensteuerbescheide zu erlassen und wies auf die Möglichkeit hin, einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz –EStG– zu stellen.

Nachdem Frau A. für die Streitjahre keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatte, veranlagte der Beklagte mit Bescheiden über Einkommensteuer für 2005 und 2006 vom 02. November 2012 und vom 09. Februar 2016 für 2009 – 2014 Frau A als beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 4 EStG. Als Besteuerungsgrundlage nach dem Grundtarif berücksichtigte er den jeweils steuerpflichtigen Teil der Rentenzahlungen der DRVB. Der Beklagte setzte eine Einkommensteuer für 2005 und 2006 jeweils i.H.v. 646,00 EUR, für 2009 i.H.v. 433,00 EUR, für 2010 und 2011 jeweils i.H.v. 443,00 EUR, für 2012 i.H.v. 433,00 EUR, für 2013 i.H.v. 447,00 EUR und für 2014 i.H.v. 130,00 EUR fest. Die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2005 und 2006 wurden Frau A., die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2009 – 2014 wurden dem Kläger bekannte gegeben.

Mit Schreiben vom 27. November 2015 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass Frau A. am 27. April 2014 verstorben sei. Auf Anfrage des Beklagten vom 04. Januar 2016 beim Kläger, erklärte dieser mit Schreiben vom 11. Januar 2016, dass er Alleinerbe der Frau A. sei.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 12. Dezember 2012 für 2005 und 2006 hat die Rechtsvorgängerin des Klägers und mit Rechtsanwaltsschreiben vom 17. Februar 2016 hat der Kläger gegen die Bescheide Einspruch eingelegt. Zur Begründung wurde vorgetragen:

Für die Jahre 2005 und 2006 sei der Steueranspruch verwirkt, nachdem der Beklagte erst im Jahr 2009/2010 tätig geworden sei. Werbungskosten-Pauschbetrag und Grundfreibetrag seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

Außerdem seien die angefochtenen B...

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