rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung. Werthaltigkeit einer Restforderung. Rückstellung aus Lieferverpflichtung. Provisionen ins Ausland als Betriebsausgaben. Schmiergeldzahlungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Nullbescheide sind keine vollziehbaren Verwaltungsakte.
2.Die mit Einspruch angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind keine Grundlagenbescheide für die Gewerbesteuermessbescheide.
3. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller (ASt) den Auftrag von X nicht vollständig ausgeführt hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Lieferung an X vollständig ausgeführt worden ist und sich daher keine Nachlieferverpflichtung des ASt mehr ergibt. Die Behauptung der ASt, es bestehe noch eine zusätzliche (und bereits bezahlte) Lieferverpflichtung für P gegenüber X, haben die ASt auch im gerichtlichen AdV-Verfahren weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht.
4. Die Restforderung in Höhe von 32.806 Euro ist im Zusammenhang mit der vollständigen Vertragsausführung 2012 gewinnwirksam zu behandeln gewesen.
5. Die betriebliche Veranlassung der Auslandszahlungen sind von den ASt weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden ist.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, Abs. 2 S. 2; EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 266 Abs. 2; AO § 90 Abs. 2, § 160 Abs. 1 S. 1; AStG § 16
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig sind im Einspruchsverfahren der Antragsteller (ASt) die Werthaltigkeit der Restforderung aus der Rechnung Nr. … vom … 2012 in Höhe von 32.806 EUR sowie die Rückstellung aus Lieferverpflichtung in Höhe von 185.116,80 EUR –jeweils zum 31.12.2012– und die als Betriebsausgaben geltend gemachten Provisionen in Höhe von 254.013 EUR (2012) sowie in Höhe von 74.850 EUR (2014).
Der ASt betreibt ein gewerbliches Einzelunternehmen –…–, das staatliche Firmen der Gas- und Ölindustrie sowie Raffinerien, die überwiegend (in einem Staat in Vorderasien) ansässig sind, beliefert. Der ASt ermittelt seinen Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Der ASt stellte am … 2012 an Secretary of …, (in einem Staat in Vorderasien), (nachfolgend X, vgl. Prüferhandakte Bd. I, Bl. 210 und Bl. 185) betreffend die Lieferung von insgesamt 5.200 kg P zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 989.573 EUR eine Schlussrechnung (Final Invoice mit Nr.) in Höhe von 133.660,80 EUR. Ende 2012 bestand noch eine Restforderung gegenüber X in Höhe von 32.806 EUR.
Der ASt hatte zuvor von X Anzahlungen in Höhe von 676.737 EUR erhalten, die er bereits 2011 aufgrund von Teillieferungen erfolgswirksam auflöste. Bis 24.10.2012 gingen weitere Abschlagszahlungen für ausgeführte Teillieferungen in Höhe von 148.000 EUR und 132.029 EUR bei ihm ein.
… 2017 fand beim ASt eine Außenprüfung u.a. hinsichtlich Einkommensteuer, Gewerbesteuer sowie gesonderter Feststellung des vortragfähigen Gewerbeverlustes und Umsatzsteuer für den Zeitraum 2012 bis 2014 statt.
Der Prüfer sah die Restforderung aus der o.g. Rechnung Nr. … vom … 2012 an X in Höhe von 32.806 EUR entgegen der Auffassung der ASt im Prüfungszeitraum 2012 bis 2014 als werthaltig an. Die Schlussrechnungsstellung sei erst am … 2012 erfolgt. Mit der genannten Firma seien zudem im gesamten weiteren Prüfungszeitraum Geschäfte getätigt worden. Eine Verrechnung mit der genannten Schuld sei nicht durchgeführt worden.
Ferner stellte der Prüfer fest, dass Anzahlungen von u.a. X in Höhe von 185.186 EUR bereits im Streitjahr 2012 wegen erfolgter vollständiger Lieferung erfolgswirksam aufzulösen gewesen seien:
Aufschlüsselung |
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2012 |
2014 |
erhaltene Anzahlungen X |
148.000 EUR |
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Anzahlungen, u.a. von X |
36.386 EUR |
-36.386 EUR |
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800 EUR |
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gesamt |
185.186 EUR |
-36.386 EUR |
Zudem kürzte der Prüfer als Betriebsausgaben vom ASt berücksichtigte Provisionszahlungen, die teilweise bar und ausschließlich an Empfänger (in Staaten in Vorderasien) gegangen seien. Ohne Vorlage vertraglicher Vereinbarungen sei nicht zu erkennen, ob für die in der Anlage … des BP-Berichts aufgeführten Zahlungen überhaupt Leistungen erbracht worden seien oder ob es sich hierbei um Schmiergeldzahlungen (Zahlungen ohne Leistungsaustausch) gehandelt habe.
Der vom Prüfer übersandte Fragenkatalog … 2017 zu den Vorschriften § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 16 des Außensteuergesetzes (AStG) und § 160 Abs. 1 AO vom 12.05.2017 sei lediglich mit dem Zusatzvermerken „nein” und „nicht bekannt” ergänzt worden. Die Zusatzvermerke seien offensichtlich von der ASt, der Ehefrau des Firmeninhabers, dem ASt, angebracht worden.
Es bestehe eine erhöhte Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO und § 16 AStG, sowie ein Benennungsverlangen nach § 160 AO. Der ASt als Firmeninhaber habe sich bisher weder mündlich noch schriftlich zu den Provisionszahlungen geäußert.
Lt. Schreiben der ASt vom 15.11.2017 seien Provisionszahlungen für eine P-Lieferung erst 2 ½ Jahre nach erfolgter Lieferung bezahlt worden.
Teilweise seien Pr...