Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel: Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung der „Drei-Objekt-Grenze”. Einkommensteuer 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998. Gewerbesteuermessbetrag 1992, 993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998
Leitsatz (amtlich)
Der über die „Drei-Objekt-Grenze” hinausgehende An- und Verkauf von Grundstücken, der, vom Steuerpflichtigen über mit ihm verwandte oder verschwägerte Personen abgewickelt wird, ohne dass diese am erwirtschafteten Gewinn teilhaben, stellt einen Gestaltungsmißbrauch des Rechts (§ 42 AO) mit der Folge der Annahme eines gewerblichen Grunstückshandels dar.
Normenkette
AO § 42; FGO § 69 Abs. 3, 2; EStG § 15 Abs. 2
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller (ASt) sind Ehegatten, die für die Streitjahre 1992 bis 1998 mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (Ingenieurbüro des ASt bis 29.2.1996) und nichtselbständiger Arbeit (Fachlehrertätigkeit der Antragstellerin – AStin –) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im Anschluss an eine Steuerfahndung bei den ASt (Bericht vom 30.11.2001) erließ der Antragsgegner (Finanzamt) jeweils am 6.2.2002 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1997 sowie einen Einkommensteuerbescheid 1998 und Erstbescheide über einheitliche Gewerbesteuermessbeträge 1992 bis 1998 gegenüber dem ASt.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob Grundstücksgeschäfte verwandter und verschwägerter Personen der ASt als gewerblicher Grundstückshandel des ASt zu besteuern sind.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht vom 30.11.2001 über die Steuerfahndungsprüfung bei den ASt vom 1.9.1999 bis 10.10.2001, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die ASt beantragen,
die Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1997 und des Einkommensteuerbescheids 1988 jeweils vom 6.2.2002 in Höhe von
…
die Vollziehung der Festsetzungen des Solidaritätszuschlags 1992 bis 1998 vom 06.02.2002 in Höhe von … (Schriftsatz vom 31.05.2002)
und die Vollziehung der Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 1992 bis 1998, jeweils vom 6.2.2002, in Höhe von
- … (Gewerbesteuermessbetrag 1992),
- … (Gewerbesteuermessbetrag 1993),
- … (Gewerbesteuermessbetrag 1994),
- … (Gewerbesteuermessbetrag 1995),
- … (Gewerbesteuermessbetrag 1996),
- … (Gewerbesteuermessbetrag 1997) und
- … (Gewerbesteuermessbetrag 1998)
wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide auszusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der mit dem Einspruch angefochtenen Bescheide (vgl. BFH-Beschluss vom 24.2.2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (BFH-Urteil vom 7.6.1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15.1.1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; 25.8.1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; 23.7.1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Bei summarischer Prüfung sind die im Ermittlungsbericht der Steuerfahndung im Einzelnen aufgeführten Grundstücksgeschäfte, die über verwandte oder verschwägerte Personen des ASt abgewickelt wurden, gemäß § 42 AO dem ASt zuzurechnen. Nach den Feststellungen des Prüfers, die durch die schriftlichen Zeugenaussagen (vgl. Tz. 2.6 des Ermittlungsberichts und Band IV und V der Ermittlungsakten) und die Vernehmung von … vor dem Amtsgericht … (Bl. 40 ff Rechtsbehelfsakte) weitgehend bestätigt wurden, war der ASt Ansprechpartner bei Erwerb der unbebauten Grundstücke, bei der Planung und dem Baugenehmigungsverfahren er übernahm die Regelung der Finanzierung der Objekte, verfügte über die Bauabwicklungskonten und errichtete die Gebäude in eigener Verantwortung. Er schöpfte nach dem bisher festgestellten Sachverhalt auch den erwirtschafteten Gewinn aus den Grundstücksgeschäften ab, indem er ihn teilweise für weitere Bauvorhaben, zur Tilgung eigener Schulden aus einer früheren gewerblichen Tätigkeit, als Geldanlage in der Schweiz (… im Jahr 1997) und Zuwendungen an Verwandte verwendete.
Nach Aktenlage und anhand der präsenten Beweismittel ist nicht erkennbar...