rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufspaltung: Teilwertabschreibung auf Beteiligung an Betriebskapitalgesellschaft nach verdeckter Einlage (Verlustübernahme)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verlustübernahme im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei der Betriebs-GmbH führt als verdeckte Einlagen zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung an der Betriebs-GmbH, die auf dem Beteiligungskonto im Besitzunternehmen zu aktivieren sind.

2. Für die Bestimmung des Teilwertes einer Beteiligung an der Betriebsgesellschaft ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Aufwendungen, die ein Kaufmann für den Erwerb einer Beteiligung macht, im Zeitpunkt der Anschaffung dem Teilwert entsprechen.

3. Eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung setzt voraus, dass entweder die Anschaffung als Fehlmaßnahme anzusehen ist oder aber die Wiederbeschaffungskosten nach dem Erwerb der Beteiligung gesunken sind, weil sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat.

4. Für die Bewertung der Beteiligung an der Betriebsgesellschaft ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen anzustellen (BFH-Urteil vom 06.11.2003, IV R 10/01)

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 1 S. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Teilwertabschreibung zu berücksichtigen ist.

I.

Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger betrieb seit 1981 als Einzelunternehmer [… einen Gewerbebetrieb]. Im Rahmen einer echten Betriebsaufspaltung war aufgrund Gesellschaftsvertrages vom xx. Dezember 1993 die […] S-GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM bar vom Kläger und zwei weiteren Gesellschaftern (Sohn und Tochter) gegründet worden. Am xx. Mai 1994 wurde das Stammkapital auf 55.000 DM erhöht; die Kapitalerhöhung war vom Kläger durch Einbringung seines Einzelunternehmens – mit Ausnahme der Grundstücke und damit in Verbindung stehender Verbindlichkeiten – zu erbringen. Der Kläger brachte mit Wirkung zum 1.1.1994 das operative Geschäft seines Einzelunternehmens in die S-GmbH ein. Den Firmenwert und die im Einzelunternehmen verbliebenen Sachanlagen (vorrangig Grundvermögen) verpachtete der Kläger an die S-GmbH. Der Kläger ist der Geschäftsführer der S-GmbH und hält an der S-GmbH Geschäftsanteile in Höhe von 31.000 DM, was einem Anteil von 56,4 vom Hundert entspricht. Die Geschäftsanteile an der S-GmbH hat der Kläger in seiner Bilanz für das Besitzunternehmen aktiviert.

Die Umsätze und die Ergebnisse der S-GmbH entwickelten sich wie folgt:

Umsatz

Jahresüberschuss (JÜ)/

Jahresfehlbetrag (JF)

Anteil des Klägers

am JÜ/JF (56,4%)

DM

DM

DM

1994

1.750.885

5.121

2.888

1995

1.568.423

-29.911

-16.869

1996

1.440.345

-59.607

-33.618

1997

1.370.176

-67.566

-38.107

1998

1.507.990

43.732

24.664

1999

1.848.779

69.741

39.333

2000

1.594.065

-22.283

-12.567

2001

1.784.086

53.869

30.382

2002 (EUR umgerechnet in DM)

1.496.059

-79.484

-44.828

2003 (EUR umgerechnet in DM)

1.361.404

-133.027

-75.027

Summe

-219.415

-123.749

Das Besitzunternehmen erzielte in den Jahren 1994 bis 1997 die folgenden Betriebseinnahmen und Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ohne Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Teilwertabschreibungen):

Umsatz

Gewinn

DM

DM

1994

16.143

15.589

1995

15.986

12.715

1996

15.841

9.546

1997

15.774

10.953

Durch Gesellschafterbeschluss vom xx. Juli 2004 wurde die S-GmbH mit Wirkung zum 1.1.2004 formwechselnd in die […] S-KG umgewandelt; der Kläger ist Komplementär der S-KG.

Mit Verlustübernahmeerklärung vom xx. Dezember 1996 übernahm der Kläger einen Verlust in Höhe von 40.000 DM der S-GmbH und verpflichtete sich zum Ausgleich des Verlustes. Die Verlustübernahme wurde in Höhe des Nennwertes als Anschaffungskosten der Beteiligung des Klägers an der S-GmbH im Besitzunternehmen behandelt. Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses des Besitzunternehmens auf den 31.12.1996 vertrat der Kläger die Auffassung, dass seine Beteiligung an der S-GmbH nicht mehr den Wert der Anschaffungskosten in Höhe von 71.000 DM habe. Er ließ deshalb von seinen steuerlichen Vertretern in dem am xx. September 1997 aufgestellten Jahresabschluss für 1996 eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung in Höhe von 40.000 DM vornehmen und wies aus dem Besitzunternehmen einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30.454 DM aus.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte die Teilwertabschreibungen nicht an und ging von einem Gewinn aus dem Besitzunternehmen in Höhe von 9.546 DM aus. Der Einspruch gegen den Bescheid über die Einkommensteuer für 1996 vom 17. August 1998 hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2001). Das FA ging davon aus, dass auf die durch die Verlustübernahme erhöhten Anschaffungskosten der Beteiligung eine Teilwertabschreibung nicht habe vorgenommen werden dürfen. Zum einen würde es sich um Anlaufverluste der S-GmbH handeln. Zum anderen würden die im Rahmen der Betriebsaufspaltung zu leistenden Pachtzahlunge...

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