Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung der GmbH-Anteile des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Berechtigung zur Teilwertabschreibung auf eine im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer GmbH ergibt sich nicht bereits daraus, dass hohe Verluste im Beteiligungsunternehmen entstanden sind.

2) Für den Wert einer Beteiligung sind nicht nur die Ertragslage und Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens maßgebend.

3) Wird die Beteiligung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen gehalten, hat ihre funktionale Bedeutung für die Wertbestimmung besonderes Gewicht.

4) Ist nachgewiesen, dass die Ertragsaussichten der Betriebsgesellschaft in einem solchen Maße gesunken sind, dass ein Erwerber des Besitzunternehmens für die zu dessen BV gehörenden Anteile an der Betriebsgesellschaft einen hinter den AK zurückbleibenden Preis zahlen würde, ist eine TWA zulässig.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Betriebsvermögen gehaltene GmbH-Anteile im Wege der Teilwertabschreibung auf 0,00 DM abgeschrieben werden können.

Der Kläger ist mit 40.000,00 DM am Stammkapital der Firma C Stahl- und Metallbau GmbH (GmbH) mit Sitz in W beteiligt. Das gesamte Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000,00 DM. Unternehmensgegenstand ist die Ausführung von Stahl-, Metall- und Rohrleitungsbau sowie der Handel mit Betriebseinrichtungen, Fachschränken, Bauelementen und Eisenwaren. Der Kläger ist außerdem Geschäftsführer der GmbH. Im Wege einer Betriebsaufspaltung verpachtet er das unbewegliche Betriebsvermögen an die GmbH. Aus dieser Tätigkeit erzielt er u. a. Einkünfte aus Gewerbetrieb als Einzelunternehmer.

Von Mai bis Juni 2002 fand beim Kläger eine steuerliche Betriebsprüfung durch den Beklagten statt. Die Prüferin stellte u. a. folgendes fest:

In der Gewinn- und Verlustrechnung für das Streitjahr 1999 berücksichtigte der Kläger eine Betriebsausgabe i. H. v. 23.424,00 DM. Hierbei handelt es sich um eine Teilwertabschreibung auf Finanzanlagen in Gestalt des Buchwertes der Beteiligung des Klägers an der GmbH. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung nicht vorlägen, da die GmbH nicht zeitnah stillgelegt bzw. liquidiert worden sei.

Am 16.07.2002 änderte das beklagte Finanzamt den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1999 der Kläger nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Dabei berücksichtigte es den Betriebsausgabenabzug wegen der vorgenommenen Teilwertabschreibung nicht und setzte die Einkommensteuer auf 30.823,74 EUR fest.

Die Kläger legten gegen diesen Bescheid am 15.08.2002 Einspruch ein. Zur Begründung führten sie lediglich aus, für eine Wertminderung der Anteile könne ausreichen, dass die betreffende GmbH im Jahr 2002 tatsächlich die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beantragt habe.

Der Beklagte wies den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 04.04.2006 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit der am 08.05.2006 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen ergänzend vor, es sei im Streitjahr tatsächlich nicht möglich gewesen, die Anteile des Klägers an der GmbH für einen Kaufpreis von auch nur einem Euro zu veräußern. Ein möglicher Kaufinteressent aus den Niederlanden habe von einem zunächst angedachten Verkauf Abstand genommen.

Das Gericht hat die Bilanzakten der GmbH für die Kalenderjahre 1994 – 2001 beigezogen. Die GmbH erwirtschaftete in den Jahren 1994 – 1999 nachfolgend aufgeführte Gewinne/Verluste unter Einbeziehung der ebenfalls angeführten Miet- und Lohnzahlungen an den Kläger, wobei der Verlust des Jahres 1999 in Höhe von 592.000,00 DM auf einer Einzelwertberichtigung beruht.

Gewinn/Verlust

Miete/Gesellschafter

Lohn/Gesellschafter

1994

20.966,– DM

236.650,– DM

387,922,– DM

1995

12.639,– DM

193.000,– DM

413.610,– DM

1996

./. 223.301,– DM

174.000,– DM

373.659,– DM

1997

./. 78.917,– DM

174.000,– DM

284,736,– DM

1998

9.313,– DM

174.000,– DM

203.772,– DM

1999

./. 696.592,– DM

174.000,– DM

168.382,– DM

Der Kläger hat am 30. 08. 2009 unter Vorlage eines hausärztlichen Attestes Terminsverlegung beantragt. Der Berichterstatter hat durch Telefongespräch mit dem Klägervertreter am 31. 08. 2009 in dessen Büro auf die Möglichkeit einer Terminswahrnehmung durch dessen Kooperationspartner sowie die Möglichkeit des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung hingewiesen. Außerdem hat er wegen der Ausführungen des Klägervertreters zu seiner Erkrankung (Wirbelsäulenprobleme) auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zum Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit hingewiesen. Daraufhin hat lediglich der Partner des Klägervertreters mitgeteilt, er sehe sich angesichts der Kürze der Zeit nicht in der Lage, den Fall vorzubereiten und wahrzunehmen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteueränderungsbescheid 1999 vom 16.07.200...

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