rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

„Einbeziehung von vom Vergütungsschuldner übernommenen Reisekosten (Unterkunft, Verpflegung usw.) für ausländische Künstler in die Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG”. Haftung nach § 50a EStG

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) veranstaltet seit mehreren Jahren alljährlich in Sommer ein … Turnier. Im Rahmen dieser Veranstaltung treten regelmäßig auch Personen(-gruppen) ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf. Für diese Personen reichte die Klin Steueranmeldungen über den Steuerabzug in den Fällen des § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) bei beschränkt Steuerpflichtigen jeweils für das 3. Kalendervierteljahr 1992 bis 1994 beim Beklagten (Finanzamt –FA–) ein und führte den angemeldeten Steuerabzug von den bezahlten Vergütungen an das FA ab. Im Rahmen einer Betriebsprüfung (BP) bei der Klin wurde auch der Steuerabzug nach § 50a EStG überprüft. Hierbei vertrat der Prüfer die Auffassung, die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 50a EStG sei um von der Klin bezahlte Reisekosten und um von den ausländischen Unternehmern geschuldete Umsatzsteuer (USt) (auch bei Anwendung der sog. Null-Regelung) zu erhöhen. Hieraus ergaben sich gegenüber den Steueranmeldungen folgende Erhöhungen der Abzugssteuern:

1992

8.591,– DM;

1993

11.356,55 DM;

1994

17.546,66 DM.

Auf die Berechnungen im BP-Bericht vom 06.06.1995 wird Bezug genommen.

Das FA übernahm die Feststellungen der BP und nahm die Klin mit Bescheid vom 26.07.1995 gem. § 73g Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) über einen Betrag von 38.018 DM in Haftung.

Im Einspruchsverfahren vertrat die Klin die Auffassung, bei den vom FA zusätzlich dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterworfenen Beträgen handle es sich nicht um Vergütungen, die die Künstler zur Erstattung von Reisekosten erhalten hätten, sondern um Aufwendungen, die die Klin selbst aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Gründen für die Beförderung, die Unterbringung und die Verpflegung von Künstlern unmittelbar an inländische dritte Unternehmen geleistet habe. Sie habe diese Unternehmen selbst bestimmt und mit diesen auch direkt abgerechnet. Als Veranstalterin sei sie allein für die Organisation und Durchführung der Veranstaltung verantwortlich gewesen. Ihre Leistung habe damit zu einem nicht unwesentlichen Teil in der Vorbereitung und Koordination der Auftritte der einzelnen Künstler bestanden. In Anbetracht der Zahl der mitwirkenden Akteure habe sie daher ein eigenbetriebliches Interesse daran gehabt, die Künstler in unmittelbarer Nähe vom Veranstaltungsort unterzubringen. Hätte sie die Organisation der Unterkunft und Verpflegung dem einzelnen Künstler überlassen, hätte die Gefahr bestanden, daß einige Künstler eine günstigere, jedoch vom Veranstaltungsort weiter entfernt gelegene Unterkunft vorgezogen hätten. In diesem Fall wäre deren ständige Verfügbarkeit nicht mehr gesichert gewesen. Dies belege ihr überwiegend betriebliches Interesse im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Hinweis auf BFH-Urteil vom 27.07.1988 I R 28/87, BStBl II 1989, 449). Bei den fraglichen Vergütungen handle es sich daher nicht um „Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten” im Sinne des § 3 Nr. 16 EStG. Den Künstlern werde durch die unentgeltliche Bewirtung kein geldwerter Vorteil zugewendet. Die Aufwendungen unterlägen daher insgesamt nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 5 EStG. Ihre Rechtsansicht entspreche systematisch auch dem Steuerabzug auf Aufsichtsratvergütungen. Nach § 50a Abs. 3 EStG unterlägen übernommene Reisekosten nur dann dem Steuerabzug, wenn sie dem Aufsichtsratsmitglied besonders als Vergütung gewährt wurden und die tatsächlichen Auslagen überstiegen. Eine andere Auslegung im vorliegenden Sachverhalt würde dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen.

Der Einspruch blieb erfolglos (ausgenommen die Korrektur des Haftungsbetrages auf 37.494,21 DM entsprechend den Feststellungen der BP). Auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 04.04.1996 wird Bezug genommen.

Mit der Klage wiederholt die Klin im wesentlichen ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren und beantragt,

den Haftungsbescheid und die EE aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es weist darauf hin, daß nach Aktenlage nur der geringere Teil der ausländischen Künstler von der Klin in Hotels untergebracht worden sei. Zudem sei auffallend, daß die Hotels teilweise in größerer Entfernung zum Auftrittsort gelegen hätten … Die Auswahl der Künstler, die von der Klin in Hotels untergebracht worden seien, scheine eher danach ausgerichtet gewesen zu sein, wie die Verträge für beide Seiten am günstigsten hätten abgeschlossen werden können.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat die Klin zu Recht für auf Reisekosten für ausländische Künstler entfallende Abzugsteuer nach § 50a Abs. 4 EStG in Haftung genommen.

1. Der Ha...

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