rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Verbindlichkeiten als Gegenleistung beim Erwerb eines Wohnhauses im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge. Verzicht auf Aufwendungsersatzanspruch als Gegenleistung. Eigenheimzulage ab 1999
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Rahmen einer vorweggenommen Erbfolge übernommene Verbindlichkeiten können eine Gegenleistung für die Übernahme des selbst genutzten Wohnhauses darstellen und damit zu eigenheimzulagenbegünstigten Anschaffungskosten führen.
2. Offen blieb, ob der Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch eine steuerlich anzuerkennende Gegenleistung darstellen kann.
Normenkette
EigZulG § 2 S. 1, § 8; BGB §§ 951, 812
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin (Klin) für eine ihr von ihrer Mutter übertragene Wohnung Eigenheimzulage zu gewähren ist.
I.
Die Klin schloss mit ihrer Mutter am 06. Oktober 1999 einen notariellen Überlassungsvertrag. Gegenstand der Überlassung waren Acker-, Grünland- und Mischwaldflächen, das Grundstück X-Straße (Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude und Hofraum) und ein Weggrundstück. Unter der mit „Gegenleistung” überschriebenen Ziff. 4 des Vertrages wurde ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht der Mutter, eine Verpflichtung zur Lieferung von Brennholz, zur Übernahme von Wart und Pflege, zur Übernahme von gegen die Mutter geltend gemachten und nicht von dritter Seite abgedeckten Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Eintritt des Pflegefalls und zur Grabpflege vereinbart. Ferner verzichtete die Klin auf ihre Pflichtteilsansprüche am Nachlass ihres verstorbenen Vaters und verpflichtete sich, die erworbene Zuwendung im Verhältnis zu den übrigen Abkömmlingen auszugleichen und sich auf ihren Pflichtteil am Nachlass der Mutter anrechnen zu lassen. Schließlich wurde vereinbart, dass die Klin auf Aufwendungsersatzansprüche für von auf ihre Rechnung durchgeführte Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Wert von 65.000 DM verzichtet (Ziff 4.7 des Vertrages) und die Kosten für die von der Mutter in Auftrag gegebenen Dachsanierungsmaßnahmen im Wert von ca. 50.000 DM und für die Installation einer Zentralheizungsanlage übernimmt (Ziff 4.9 des Vertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Ziff. 4 des Vertrages Bezug genommen. Als Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten wurde der 01. Oktober 1999 vereinbart.
In ihrem Antrag auf Gewährung der Eigenheimzulage ab 1999 ermittelte die Klin die Bemessungsgrundlage wie folgt:
Verzicht auf Aufwendungsersatzansprüche (Ziff 4.7. des Vertrages) |
65.000,00 DM |
Baumaßnahmen (Ziff. 4.9 des Vertrages) |
33.666,76 DM |
• Fa. S Dachrenovierung Re. v. 15.11.99: 23.200 DM |
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• Fa. D Fassadenemeuerung Re. v. 01.12.99: 4.411,91 DM |
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• Fa. St Dachrinnenerneuerung Re. v. 30.12.99: 5.838,38 DM |
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abzüglich Wohnrecht |
./. 5.515,47 DM |
Bemessungsgrundlage |
93.151,29 DM |
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) lehnte die Gewährung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom … 2000 mangels steuerlich anzuerkennender Gegenleistung ab. Den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom … 2001 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung trägt die Klin vor, dass es sich um einen entgeltlichen Erwerb handele. Dies ergebe sich daraus, dass die Klin bei der Übernahme der Aufwendungen im Sinne der Ziff. 4.7 des Vertrages wegen des Vorhandenseins von zwei weiteren Geschwistern noch nicht damit rechnen konnte, dass sie später das Grundstück übertragen bekommen würde. Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen seien im Wesentlichen 1992 und 1993 erfolgt (Erneuerung von Türen und Fenstern). Zudem habe sie der Mutter im Zeitraum 1990–1998 Mittel für laufende Instandhaltungs- und Unterhaltskosten für das Wohn – und Wirtschaftsgebäude überlassen, weil die Mutter diese Aufwendungen finanziell alleine nicht habe bewältigen können. Eine besondere Vereinbarung zwischen der Klin und ihrer Mutter sei insofern nicht getroffen worden, man sei sich aber über einen späteren finanziellen Ausgleich einig gewesen. Auch der Verzicht auf Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen führe zu Anschaffungskosten.
Hinsichtlich der Aufwendungen im Sinne der Ziff. 4.9 des Vertrages habe die Klin eine Verbindlichkeit der Mutter übernommen und insoweit nur den Zahlungsweg abgekürzt. Auf den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung komme es insofern nicht an. Hierzu nimmt die Klin auf zwei Stellungnahmen des beurkundenden Notars Bezug, in denen dieser ausführt, dass die Klin sich im Überlassungsvertrag zur Durchführung und Bezahlung der von der Mutter in Auftrag gegebenen Werkvertragsleistung verpflichtet habe. Die Klin habe gegenüber der Mutter auf ihr Kündigungsrecht nach § 649 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verzichtet. Der Vergütungsanspruch aus dem Werkvertrag sei bereits mit dessen Abschluss entstanden. Ziff. 4.9 des Vertrages führe daher zu einer befreienden Schul...