rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerberatungskosten als Sonderausgaben bei einer Stiftung
Leitsatz (redaktionell)
1. § 10 EStG ist auch bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens anwendbar. Steuerberatungskosten einer Stiftung des privaten Rechts sind deshalb als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie nicht schon als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind.
2. Der Abzug von Steuerberatungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Sonderausgabenabzug nur gegeben ist, wenn das subjektive Nettoprinzip berührt wird und dies bei einer Kapitalgesellschaft nicht in Betracht kommt.
3. Kosten für Gutachten zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken für Zwecke der Erbersatzsteuer gehen über eine bloße Sachverhaltsermittlung hinaus und gehören zu den Steuerberatungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6
Tenor
1. Dem Beklagten wird aufgegeben, geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 2003 und 2005 zu erlassen, in denen das Einkommen in Höhe von herabgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine am gegründete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Zweck, das Vermögen der Stiftung und die Erträge hieraus entsprechend dem Stifterwillen zu verwalten, um laufende Zuwendungen an die Destinatäre vorzunehmen und die von den Stiftern aufgebauten Unternehmen zu erhalten und fördern. Zum Vermögen der Klägerin gehören insbesondere Beteiligungen an operativ tätigen Regionalgesellschaften und Grundstücksgesellschaften. Das inländische Immobilienvermögen der grundbesitzenden Gesellschaften besteht vorwiegend aus Logistikzentren und Filialgrundstücken.
In den Körperschaftsteuererklärungen 2003 und 2005 machte die nur nach Art. 16 bayerisches Stiftungsgesetz buchführungspflichtige Klägerin Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung (Beratung, Gutachterkosten, Erstellung Steuererklärung) geltend. Die Immobilien der Grundstücksgesellschaften der Klägerin sind zum Betrieb von Logistikzentren und Lebensmittelfilialen an die Regionalgesellschaften vermietet. Zur Ermittlung des anteiligen Betriebsvermögens der Grundstücksgesellschaften hat die Klägerin in der Erbschaftsteuererklärung eine „Anlage Betriebsvermögen zur Erbschaftsteuererklärung” für jede Grundstücksgesellschaft sowie für jedes zu bewertende Grundstück eine „Anlage Grundstückswert” beigefügt. Darüber hinaus hat die Klägerin für den gesamten Grundbesitz Erklärungen zur Feststellung der Grundbesitzwerte abgegeben. Dabei hat die Klägerin für diverse Grundstücke den Ansatz des niedrigeren gemeinen Wertes beantragt. Als Gutachter zur Ermittlung des jeweiligen Verkehrswertes hatte die Klägerin die Firma beauftragt.
Das beklagte Finanzamt (FA) veranlagte die Klägerin zunächst im Wesentlichen erklärungsgemäß mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Körperschaftsteuerbescheiden.
Im Rahmen einer Außenprüfung (Bericht vom) stellte das FA fest, dass die Klägerin die Kosten für die Gutachten als Sonderausgaben geltend machte. Mangels Eintragungsmöglichkeit in den Steuererklärungen hatte die Klägerin diese Kosten berücksichtigt, indem für das Jahr 2003 – saldiert – Aufwendungen von angesetzt worden waren. Für das Jahr 2005 hatte die Klägerin Kosten von als Minderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst.
Das FA gelangte zu der Auffassung, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um keine bei einer Körperschaft steuerlich abzugsfähigen Kosten handle und änderte die Steuerbescheide der Streitjahre 2003 und 2005 zuletzt am entsprechend. Diese Kosten stellten keine Betriebsausgaben, aber auch keine Sonderausgaben in Gestalt von Steuerberatungskosten dar, da es sich bei der Erstellung von Verkehrswertgutachten nicht um Beratung in steuerlichen Angelegenheiten, sondern um die Feststellung eines Lebenssachverhaltes und damit um eine Tatsachenfeststellung handle. Das FA stützte seine Ansicht auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 2004 2 K 2112/01, EFG 2005, 1033.
Mit dem Einspruch gegen die Körperschaftsteuerbescheide machte die Klägerin weiterhin die Steuerberatungskosten geltend. Der Begriff der Steuerberatungskosten sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) weit auszulegen und nach der Entscheidung des BFH vom 14. Oktober 2009 X R 29/08, BFH/NV 2010, 848, seien Beratungskosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung entstünden, Steuerberatungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG). Ein Abzug von solchen Steuerberatungskosten müsse au...