Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsanspruch betreffend Lohnsteuer des Arbeitnehmers. DBA Schweiz. Aufteilung der Besteuerungsrechte bei unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers und bestehendem Wettbewerbsverbot
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einem Arbeitnehmer, der nicht während des gesamten Kalenderjahrs in dem anderen Staat beschäftigt ist, sind die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen ist.
2. Die für Abfindungen geltenden Grundsätze – Maßgeblichkeit der jeweiligen Vereinbarung und nicht notwendigerweise unmittelbarer Zusammenhang mit einer aktiven Tätigkeit – können mangels wesentlicher Unterschiede gleichermaßen für Vergütungen für ein Wettbewerbsverbot bzw. für eine Karenzentschädigung zu einer Zuweisung des Besteuerungsrechts zum (bisherigen) Tätigkeitsstaat führen.
Normenkette
DBA CHE Art. 15 Abs. 1-2, Art. 15a Abs. 2; EStG § 50 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Erstattung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer für 2018.
Der Kläger wurde seit 2012 als beschränkt steuerpflichtig veranlagt. Er hatte seit 2016 einen Wohnsitz in der Schweiz (…) und erzielte neben Einkünften aus der Vermietung einer Immobilie noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beim inländischen Arbeitgeber, der … GmbH (nachfolgend: die Beigeladene), mit Dienstsitz in …. Er war dort als Leitender Angestellter (…) beschäftigt und unterlag keiner Arbeitszeitregelung. Es erfolgte auch keine Festlegung von Arbeitstagen. Dazu wird im Einzelnen auf das mit Schriftsatz des Klägers vom xx.xx.2024 vorgelegte Schreiben der Beigeladenen vom xx.xx.2016, die Vertragsbedingungen … vom xx.xx.2010 sowie die Stellenbeschreibung (…) verwiesen.
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen wurde mit Aufhebungsvertrag vom xx.05.2018 (…) mit Wirkung zum 31.12.2018 aus betrieblichen Gründen beendet. Ab dem xx.05.2018 war der Kläger unter Fortzahlung des monatlichen Fixeinkommens (und Fortführung der von der Beigeladenen abgeschlossenen privaten Haftpflichtversicherung […]) von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt worden …). Etwaiger Resturlaub war … durch die Freistellung erfüllt. Erzielter Nebenverdienst konnte angerechnet werden (…). Firmen-, Parkausweis, Laptop und Handlungsvollmacht waren am xx.05.2018 abzugeben (…). Nach § … des Aufhebungsvertrags war dem Kläger die „Aufnahme einer Tätigkeit für ein Wettbewerbsunternehmen der … [Anm.: Beigeladenen] – auch bei einer Freistellung von der Arbeitspflicht – bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersagt.” Dem Kläger stand eine in 2019 fällige Abfindung in Höhe von (i.H.v.) xxx.xxx EUR brutto „für den Verlust des Arbeitsplatzes” zu, die „mit Bezug auf die Besteuerung während des gesamten Beschäftigungszeitraums nach den einschlägigen Vorschriften des nationalen Steuerrechts unter Berücksichtigung der zutreffenden Doppelbesteuerungsabkommen” aufgeteilt werden sollte (…), was nach den Angaben des Klägers … nicht erfolgte. Ferner war nach § … des Aufhebungsvertrags eine ebenfalls erst in 2019 fällige Zahlung eines „… Bonus” für das Geschäftsjahr 2018 von xx.xxx EUR brutto vereinbart, deren Höhe sich … auf Basis des Durchschnitts der tatsächlichen Erreichung der schriftlich vereinbarten Ziele der letzten drei Jahre bestimmte. Ausweislich einer Bestätigung der Beigeladenen vom … hatte der Kläger zum Zeitpunkt seiner Freistellung noch x Resturlaubstage aus 2017 und den vollen Urlaubsanspruch aus 2018 von xx Tagen, während in den … Verdienstbescheinigungen für 2018 nur xx Urlaubstage für 2018 ausgewiesen waren. Überstunden waren mangels Zeiterfassung nicht vorhanden.
Eine neue Erwerbstätigkeit nahm der Kläger nach eigenen Angaben …erst wieder ab Mitte 2019 (in der Schweiz) auf.
Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung für 2018 … und der im Einspruchsverfahren vorgelegten Verdienstübersichten (…) erhielt der Kläger 2018 einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. xxx.xxx,xx EUR (davon xxx.xxx,xx EUR laufende Zahlungen und xxx.xxx,xx EUR Einmalzahlungen, davon wiederum xx.xxx EUR für 2017 als „… Bonus” und insgesamt xx.xxx,xx EUR in Zusammenhang mit der Outplacement-Beratung gemäß §…Aufhebungsvertrag), wovon xx.xxx,xx EUR Lohnsteuer und x.xxx,xx EUR Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer einbehalten wurden. Der Vorbehalt der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen wurde zwischenzeitlich mit bestandskräftigem Bescheid vom xx.xx.2023 aufgehoben (…).
Mit Bescheid vom xx.xx.2020, …, veranlagte das Finanzamt den Kläger nur wegen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung) zur Einkommensteuer für 2...