rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkender Beitritt in Lohnsteuerhilfeverein
Leitsatz (redaktionell)
1. Sieht die Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins die Möglichkeit eines rückwirkenden Beitritts sowie die Beitragsordnung eine Erhebung rückwirkender Mitgliedsbeiträge vor, ist die Aufforderung des FA, zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Satzung und die Beitragsordnung zu ändern, rechtswidrig.
2. Dem verständlichen Interesse des Lohnsteuerhilfevereins einen bei einem neuen Mitglied aufgestauten Beratungsbedarf nicht den übrigen Mitgliedern anzulasten, ist gegenüber einer restriktiven Auslegung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StBerG der Vorrang zu geben (vgl. BFH v. 26.10.2010 VII R 23/09).
Normenkette
StBerG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2006, durch den der Kläger zur Änderung seiner Satzung und seiner Beitragsordnung verpflichtet worden ist und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 2. Juli 2007 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufforderung des Beklagten an den Kläger, sowohl seine Satzung als auch seine Beitragsordnung dahingehend zu ändern, dass ein rückwirkender Eintritt von Mitgliedern für frühere Jahre sowie die in diesen Fällen vorgesehene Erhebung der Mitgliedsbeiträge für die betreffenden früheren Jahre künftig ausgeschlossen ist, rechtmäßig ist.
Der Kläger ist ein Lohnsteuerhilfeverein im Sinn des § 13 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StberG) und wurde im Jahr 1966 gegründet. Auf der Delegiertenversammlung vom 18. Dezember 2004 in A. wurde für den Kläger eine geänderte und derzeit noch gültige Satzung beschlossen. Insbesondere sieht § 7 Abs. 2 dieser Satzung in Bezug auf die Regelungen über den Erwerb der Mitgliedschaft beim Kläger vor, dass diese auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden darf. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung beschränkt dabei den Anspruch der Mitglieder auf die Beratungsleistungen des Klägers in allen Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StberG auf solche, die sich auf das Beitrittsjahr und folgende Jahre sowie auf das Kalenderjahr vor dem Jahr des Beitritts beziehen. Die den Beitrag der Mitglieder des Klägers betreffenden Regelungen ergeben sich aus der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Beitragsordnung des Klägers (BeitrO). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BeitrO orientiert sich die Höhe der Mitgliedsbeiträge an der Höhe der einkommensteuerrechtlich steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des Mitglieds nach Maßgabe eines in § 2 Abs. 2 BeitrO in einer Beitragstabelle aufgeführten Staffeltarifs. Die vorgenannte Bestimmung der BeitrO gilt dabei ausdrücklich auch für die Fälle eines rückwirkenden Vereinsbeitritts in Bezug auf die früheren Jahre.
Mit dem klagegegenständlichen Bescheid vom 5. Oktober 2006 forderte der Beklagte den Kläger verbindlich auf, zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Satzungsänderung herbeizuführen und sowohl die Bestimmung in § 7 Abs. 2 der Satzung über die Möglichkeit eines rückwirkenden Beitritts als auch die Regelung in § 2 Abs. 2 BeitrO betreffend die Erhebung rückwirkender Mitgliedsbeiträge ersatzlos aufzuheben. Seinen Bescheid begründete der Beklagte damit, dass die besagten Vereinsbestimmungen gegen das in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StberG enthaltene Verbot verstießen, für die Hilfeleistung in Steuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag ein besonderes Entgelt zu erheben. Der mit Schreiben des Klägers vom 6. November 2006 hiergegen eingelegte und beim Beklagten am 8. November 2006 eingegangene Einspruch blieb erfolglos und wurde durch Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 2. Juli 2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 2. August 2007 erhobene und am Folgetag bei Gericht eingegangene Klage, die der Kläger wie folgt begründet:
Die Aufforderung zur Änderung der Satzung und der Beitragsordnung sei rechtswidrig, insbesondere werde durch das geltende Vereinsrecht nicht gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StberG verstoßen. Da auch im Fall des rückwirkenden Beitritts eines Mitglieds von diesem für die jeweils betreffenden früheren Jahre ausschließlich die Mitgliedsbeiträge nachgeholt würden, könne von der Erhebung eines besonderen Entgelts für die steuerliche Hilfeleistung durch den Verein nicht die Rede sein. Ein Mitglied werde zwar von der Option eines rückwirkenden Beitritts immer nur dann Gebrauch machen, wenn es auch die steuerliche Hilfeleistung des Klägers für das betreffende zurückliegende Jahr zusätzlich in Anspruch nehmen möchte, sodass insoweit immer ein Zusammenhang zwischen d...