Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertsteigerung infolge Baulandausweis als Gegenleistung des Erwerbers nach §§ 8, 9 GrEStG. Grunderwerbsteuer (bisher 4 K 2307/97)
Leitsatz (amtlich)
Übertragt ein Grundstücksveräußerer Teilflächen eines Grundstücks, nachdem sich der Käufer in einem mit dem Grundstückskaufvertrag kausal zusammenhängenden Vorvertrag verpflichtet hat, für das Grundstück einen Bebauungsplan aufzustellen, erbringt der Käufer der Grundstücksteilflächen neben dem Kaufpreis zusätzlich auch die durch die Baulandsausweisung eingetretene Wertsteigerung der bei dem Veräußerer verbleibenden Teilfläche als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung.
Normenkette
GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1; AO 1977 § 41
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin anlässlich des Erwerbs eines Grundstücks durch Baulandausweisung für vom Veräußerer zurückbehaltene Flächen eine der Grunderwerbsteuer zu unterwerfende zusätzliche Gegenleistung erbracht hat.
Mit notariellem Vertrag vom 24.7.1996 (Bl. 1 FA-Akte) (Nachtrag zur notariellen „Rahmenvereinbarung über die Bebauung eines Grundstücks und Kaufvertrag” vom 13.8.1991, Bl. 23 FA-Akte) erwarb die Klägerin verschiedene insgesamt 2.388 qm große Teilflächen aus Grundstücken in der Gemarkung … zum Kaufpreis von 50 DM/qm. Beim Veräußerer verblieben Teilflächen in der Größe von gleichfalls 2.388 qm. Alle Flächen liegen im Gebiet eines Bebauungsplans, zu dessen Aufstellung sich die Klägerin in der Vorvereinbarung verpflichtet hatte. Die Erschließungsflächen sowie ca. die Hälfte der bebaubaren Fläche sollten an die Klägerin verkauft werden, für einen Teil der den Verkäufern verbleibenden Fläche war eine Bauverpflichtung vorgesehen. Der Kaufpreis für die von der Klägerin erworbenen Flächen war mit 50 DM vorgesehen. Die Verkäufer waren u. a. berechtigt, von der Rahmenvereinbarung samt Vorvertrag zurückzutreten, wenn die Bebaubarkeit nicht innerhalb von fünf Jahren eingetreten sei. Der von der Klägerin aufgestellte Bebauungsplan trat am 27.9.1993 in Kraft. Er wurde im Jahre 1994 geändert. Eine weitere Änderung erfolgte nach dem Abschluss des streitbefangenen Vertrags vom 24.7.1996.
Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 12.12.1996 (Bl. 34 FA-Akte) setzte der Beklagte (Finanzamt = FA) gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 11.940 DM fest. Neben dem ausgewiesenen Kaufpreis in Höhe von 119.400 DM bezog es in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage als zusätzliche Gegenleistung auch die Wertsteigerung ein, die die beim Veräußerer verbliebenen Flächen durch die Baulandausweisung erfahren hatten (250 DM ./. 50 DM = 200 DM × 2.388 qm = 477.600 DM).
Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass nur der ausgewiesene Kaufpreis von 50 DM der Grunderwerbsteuer unterworfen werden dürfe. Der Einspruch hatte nur zum Teil Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 9.5.1997 wird vorab Bezug genommen. (Bl. 42 FA-Akte). Das FA hielt an seiner Auffassung fest, ermäßigte die Wertsteigerung für die zurückbehaltenen Flächen auf 461.600 DM, weil die reine Baufläche nur 2.308 qm betrage, während 80 qm auf Wegeflächen entfielen. Die Grunderwerbsteuer wurde demgemäß auf 11.940 DM herabgesetzt.
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin sinngemäß, den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer nur aus dem Kaufpreis erhoben und demgemäß auf 2.388 DM herabgesetzt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie ist der Auffassung, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans begrifflich keine Gegenleistung sein könne. Für die Aufstellung dürfe keine Gegenleistung gefordert werden. Ein Leistungsaustausch habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan sei als hoheitliche Maßnahme von der Klägerin in Ausübung ihres eigenen Planungsermessens aufgestellt worden. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs bestehe in der Streitsache zwischen dem Erwerb und der Baulandausweisung kein Zusammenhang mehr. Im Übrigen müsse die Bauverpflichtung wertmindernd berücksichtigt werden.
Das FA beantragt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung, die Klage abzuweisen.
Am 16.8.2000 hat der Senat einen klageabweisenden Gerichtsbescheid erlassen (Bl. 34 FG-Akte). Auf Antrag der Klägerin hat am 15.11.2000 mündliche Verhandlung stattgefunden (Niederschrift Bl. 53 FG-Akte). Hier wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis über einen von der Klägerin zu stellenden Billigkeitsantrag entschieden sei. Nachdem die Klägerin mit der vom FA vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden war, fand am 22.8.2001 erneut mündliche Verhandlung statt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Senat hält an seiner bereits im Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung fest.
Das FA hat zu Recht die durch den Bebauungspla...