rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tenorierung bei Nichtvorlage der Prozessvollmacht

 

Leitsatz (redaktionell)

Legt der Prozessvertreter trotz begründeter Zweifel an der Bevollmächtigung die Prozessvollmacht nicht vor, so sind ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

 

Normenkette

FGO § 62

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der als vollmachtloser Vertreter aufgetretene Steuerberater A. S..

 

Tatbestand

I.

Namens der Klägerin erhob Herr Steuerberater A. S. mit Schriftsatz vom 13. November 2009 Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2008 i.S. Einkommensteuer 2003 und 2004.

Laut Text des Schriftsatzes sollte eine Prozessvollmacht beigeschlossen sein, was nicht der Fall war. Daher forderte die Senatsgeschäftsstelle mit Schreiben vom 17. November 2008 mit Frist bis zum 30. Dezember 2008 den Klägervertreter u.a. zur Vorlage des Originals der Prozessvollmacht auf und erinnerte den Klägervertreter mit Schreiben vom 21. Januar 2009 an diese Obliegenheit. Der Berichterstatter forderte daraufhin mit Anordnung vom 13. März 2009 den Klägervertreter unter einer Ausschlussfrist gem. § 62 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) bis 30. April 2009 auf und wies ihn auf die Folge einer Fristversäumnis hin.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unzulässig.

Die dem Steuerberater S. gegenüber gesetzte Frist zur Vorlage der Vollmacht war wirksam. Da sie verstrichen ist, ohne dass die Vollmacht vorgelegt worden wäre, ist die Klage durch Prozessurteil abweisen.

Die Vorlage einer Prozessvollmacht ist eine Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 28. November 1995 VII R 63/95, BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105). Hieran hat sich durch die Änderung des § 62 FGO nichts geändert. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht nach § 62 Abs. 6 FGO von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt.

Aber auch bei Auftreten eines Steuerberaters ist eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung Voraussetzung dafür, dass der Vertreter den Vertretenen wirksam bei Prozesshandlungen vertreten kann. Nur bei einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung kann die Prozesshandlung und deren Wirkungen dem Vertretenen zugerechnet werden. Auch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils darf aus Rechtsgründen nur denjenigen treffen, dem die Klageerhebung zuzurechnen ist. § 62 FGO ist vor diesem Hintergrund dahingehend auszulegen, dass das Gericht bei Auftreten eines Steuerberaters zwar grundsätzlich von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ausgehen darf und diese nicht gesondert prüfen muss. Ergeben sich jedoch begründete Zweifel, so ist das Gericht nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu prüfen, um zu vermeiden, dass Erklärungen eines nicht Bevollmächtigten dem – vermeintlichen – Kläger zugerechnet werden und diesem ggf. zum Nachteil gereichen (BFH-Beschluss vom 12. November 2009 VIII B 167/09, Juris; vom 24. Juni 2008 IV B 83/07, BFH/NV 2008, 1856).

Im Streitfall hatte der Klägervertreter im Klageschriftsatz angegeben, die Vollmacht liege dem Schreiben bei. Dem war jedoch nicht so. Dass die Vollmacht sodann auch nach Fristsetzung nicht vorgelegt wird, obwohl sie dem Vertreter vorliegen und es diesem ein leichtes sein müsste, sie einzureichen, begründet Zweifel an der Bevollmächtigung (vgl. zur Ermessensentscheidung des Gerichts: BFH 11. November 2009 I B 152/09, Juris). Die ungewöhnliche Einlassung im Schriftsatz vom 29. April 2009, Unterlagen seien auf dem Postweg verschollen, verstärkt diese Zweifel noch. Aus dem erfolglosen Fristablauf schließt das Gericht daher, dass der Prozessvertreter zur Klageerhebung nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde. Die Klageerhebung ist somit nicht der angegebenen Klägerin zuzurechnen, sondern alleine dem als bevollmächtigt aufgetretenen Steuerberater. Eine für einen Dritten ohne Vollmacht erhobene Klage ist aber unzulässig (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2008 IV B 83/07, BFH/NV 2008, 1856).

Die Kosten des Verfahrens werden dem als vollmachtloser Vertreter aufgetretenen StB A. S. auferlegt (§ 135 Abs. 1 FGO), da keine Umstände dafür ersichtlich sind, dass die Klageerhebung durch den vorgeblichen Kläger veranlasst wurde (BFH-Beschlüsse vom 12. November 2009 VIII B 167/09, Juris; vom 27.07.1983 II B 68/82, BFHE 138, 529, BStBl II 1983, 644, und vom 02.06.1998 VII B 28/98, BFH/NV 1999, 52; FG München vom 5. November 2008 10 K 4066/07, Juris).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2422639

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