Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftliches Eigentum an Aktien nach Einbringung in eine Organgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Anteile an einer österreichischen Aktiengesellschaft sind einer inländischen Personengesellschaft auch nach Einbringung in eine Tochterkapitalgesellschaft weiterhin als wirtschaftliche Eigentümerin zuzurechnen, wenn die einbringende Gesellschaft weiterhin berechtigt ist, die Verwaltung der Beteiligung sowie sämtliche Entscheidungen über Verfügungen hierüber kraft ihres Weisungsrechts gegenüber den Geschäftsführern der Tochtergesellschaft zu lenken und demzufolge in der Lage ist, die Eigentümerin von jeglicher Einflussnahme auf die Aktien auszuschließen.
2. Das wirtschaftliche Eigentum der Personengesellschaft an den Anteilen folgt nicht bereits daraus, dass die inländische Tochterkapitalgesellschaft im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses in die einbringende Personengesellschaft als Organträgerin eingegliedert ist.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; KStG 1996 § 14 Nr. 2; DBA AUT Art. 15 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (KG), die als Kreditinstitut gewerblich tätig ist und deren Einkünfte beim beklagten Finanzamt (FA) gesondertund einheitlich festgestellt werden. Streitig ist, ob die Beteiligung einer Tochtergesellschaft der Klägerin an der P.investbank AG S (PIAG) unmittelbar der Klägerin selbstals wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen ist und deshalb Gewinnausschüttungender PIAG nicht steuerbefreit erfolgen konnten.
Aufgrund der abgegebenen Feststellungserklärungen stellte das FA die Einkünfte der Klägerin für die Streitjahre jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Nach einer Betriebsprüfung wurden die Feststellungsbescheide 1996, 1997 und 1998 jeweils am 02.August 2006 geändert. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, wandte sich gegendie Zurechnung der PIAG-Beteiligung bei der Klägerin statt bei deren 100%iger Tochtergesellschaft R. & Co. Finanz-Service GmbH (RFS) und kündigte eine detaillierte Begründung an. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 13.Februar 2007 als unbegründet zurück. Eine weitere Einspruchsbegründung wurde aufgrund eines Missverständnisses nicht mehr angemahnt bzw. abgewartet.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, die 64 %ige Beteiligung an der PIAG sei mit steuerlicher Wirkung zum 31. Dezember 1996 auf die RFSübertragen worden. Hierzu legte sie den Übertragungsvertrag vom 07. Februar 1997 sowie die Niederschrift über die Gesellschaftervollversammlung der RFS vom selben Tagvor. Die Niederschrift lautet wie folgt:
„Protokollnotiz zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung der „R. & Co. Finanz-Service GmbH” am 07. Februar 1997
Teilnehmer:
- Bankhaus R. & Co., vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter … und …
- die Geschäftsführer der R. & Co. Finanz-Service GmbH, … und …
- Notar Dr. …
- Syndikus … – Protokoll –
Im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung der R.& Co. Finanz-Service GmbH und der hierfür von R.& Co. als Sacheinlage einzubringenden Beteiligung an der P.invest Bank AG, Salzburg – Stück 5.120 Aktien im Nennwert von je ÖS 10.000,– pro Stück – ist zwischen dem Gesellschafter R.& Co. und den Herren … und … folgendes vereinbart worden:
- Die Herren … und … als Geschäftsführer der R.& Co. Finanz-Service GmbH übernehmen in Bezug auf die vorgenannte Beteiligungseinbringung persönlich keinerlei Haftung.
- Die Verwaltung dieser Beteiligung sowie Entscheidungen über Verfügungen hierüber obliegen ausschließlich R. & Co., die Geschäftsführer … und … sind strikt an die Weisungen des Gesellschafters R. & Co. gebunden. Auch insoweit werden die Geschäftsführer … und … von jeglicher Haftung freigestellt. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung der Geschäftsführer, alle ihnen im Zusammenhang mit der Beteiligung zugehenden oder bekannt werdenden Informationen unverzüglich an R.& Co. weiterzugeben.
- Aufwendungen und Erträge aus dieser Beteiligung und deren Einbringung in die R. & Co. Finanz-Service GmbH werden bei der Berechnung der (erfolgsabhängigen) Tantieme der Geschäftsführer … und … nicht berücksichtigt.
Vorstehende, mit sofortiger Wirkung geltende Regelung ist als Bestandteil der Geschäftsführerverträge der Herren … und … mit dem Gesellschafter R. & Co. vereinbart.
München, den 07. Februar 1997
(Unterschriften …-Protokoll –, …, 2 × R. & Co.)”
Weitere Vereinbarungen bestünden nicht. Die Ausschüttungen der PIAG für die Streitjahre seien mittels Gutschrift durch die PIAG auf einem Bankkonto der RFS erfolgt und entsprechend bei der Ermittlung des Einkommens der RFS, einer Organgesellschaft der Klägerin, berücksichtigt worden. Nach dem in den Streitjahren gültigen Art. 15 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich un...