Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.11.1998; Aktenzeichen IV R 52/96)

 

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 20.11.1992 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1989 in der Fassung des geänderten Bescheides vom 15.02.1993 wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf 492.138,– DM herabgesetzt und wie folgt verteilt:

– Komplementärin

14.875,– DM,

– …

235.181,– DM,

– …

242.082,– DM.

Die anrechenbare Körperschaftsteuer sowie die anrechenbare Kapitalertrags teuer der Kläger … und … beträgt dementsprechend jeweils 0,– DM.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, in welchem Jahr die Gewinnausschüttung der in Form einer GmbH organisierten Betriebsgesellschaft an die Klägerin.(Klin.) als Besitzgesellschaft zu erfassen ist.

Die Klin. ist aus einer zum 01.01.1972 gegründeten Spezialmaschinenfabrik hervorgegangen. In 1987 übernahm die Firma … (GGS) den Produktionsbereich, während die Klin. ab diesem Zeitpunkt als reine Besitzgesellschaft fungiert. Die Kläger (Kl.) zu 2. und 3. sind einzige Kommanditisten der Klin. Sie sind darüber hinaus alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klin. Auch bei der Betriebsgesellschaft, der Firma GGS, sind sie alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer.

Während die Jahresabschlüsse der o.g. Firmen für die Jahre 1987 und 1988 jeweils zeitgleich erstellt wurden, erfolgte dies für das Streitjahr (1989) und das Folgejahr zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Für das Streitjahr wurde der Jahresabschluß der Klin. am 25.06.1990 und damit 5 Tage vor dem Jahresabschluß der Firma GGS (30.06.1990) erstellt, wahrend für das Folgejahr 1990 der Abschluß der Klin. 13 Tage nach dem Abschluß der Firma GGS erfolgte. Die Gesellschafter der Klin. stellten die Bilanz am 25.06.1990 in der vorgesehenen Form fest. Die Bilanz der GGS wurde demgegenüber in deren Gesellschafterversammlung vom 03.12.1990 festgestellt. Wie dort vorgeschlagen, beschlossen die Gesellschafter der GGS zugleich u.a. eine Gewinnausschüttung für das Jahr 1989 in Höhe von 1 Mio. DM. Diese Ausschüttung wurde von der Klin. als Sonderbetriebseinnahme ihrer Kommanditisten für das Jahr 1990 erfaßt. Eine dementsprechende Steuererklärung wurde abgegeben, der der Bekl. mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehender Steuerfestsetzung folgte.

Die beim Kl. durchgeführt Betriebsprüfung (BP) vertrat demgegenüber die Auffassung, daß die in 1990 nach Bilanzaufstellung sei. Ansprüche dürften danach erst dann aktiviert werden, wenn sie in rechtlich oder zumindest Wirtschaftlich gesicherter Form entstanden seien (Realisationsprinzip). Die steuerliche Betriebsaufspaltung gebe keine Rechtsgrundlage dafür ab, eine Gewinnrealisierung zeitlich vorzuziehen. Aus dem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht herrschender Gesellschafter gegenüber Ausschüttungen beherrschter Kapitalgesellschaften ergebe sich ebenfalls ein Verbot der Aktivierung der hier streitigen Ausschüttung für das Streitjahr 1989, denn es fehle daran, daß der Jahresabschluß der Betriebsgesellschaft vor dem der Klin. als Besitzgesellschaft aufgestellt worden sei. Wegen des Maßgeblichkeitsprinzips der Handelsbilanz für das Steuerrecht dürfe dieses handelsrechtliche Aktivierungsverbot nicht in ein steuerrechtliches Aktivierungsgebot umgedeutet werden.

Die Kl. beantragen,

den Bescheid vom 20.11.1992 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1989 in der Fassung des geänderten Bescheides vom 15.01.1993 in der Weise zu ändern, daß der Gewinn um die Gewinnausschüttung der Firma GGS für das Jahr 1989 herabgesetzt wird;

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären;

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Unter Bezugnahme auf die EE meint er im wesentlichen, daß die Besonderheiten der Betriebsaufspaltung die von ihm gewählte Erfassung der Gewinnausschüttung für 1989 rechtfertigen. Zwar sei den Kl. insoweit zuzustimmen, als das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht im Konzernverbund nicht greife, weil es an einer der Voraussetzungen hierfür fehle. Daher greife aus diesem Grunde auch kein Aktivierungsgebot ein. Die Betriebsaufspaltung führe jedoch dazu, daß eine teilweise korrespondierende Bilanzierung erfolgen müsse. Es könne nicht hingenommen werden, daß durch Gestaltungsmöglichkeiten in Form der Wahl eines unterschiedlichen Zeitpunktes der Aufstellung des Jahresabschlusses aus dem grundsätzlich gegebenen Aktivierungsgebot letztlich ein steuerliches Aktivierungswahlrecht werde. Wirts...

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