rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Leitsatz (redaktionell)
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch setzt voraus, dass die erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah erstellt und im Original vorgelegt werden. Die Vorlage bloßer im Nachhinein erstellter Reinschriften genügt dafür nicht.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob in den Streitjahren 1999 und 2000 die sogen. 1%-Regelung anzuwenden ist.
Der ledige Kläger (Kl.) wird beim beklagten Finanzamt (FA) S zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielt als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer (Gf.) der in M ansässigen Firma G GmbH (GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die ESt-Veranlagungen für die Streitjahre 1999 und 2000 erfolgten zunächst antragsgemäß.
Im Februar 2002 fand bei der GmbH eine Lohnsteuer (LSt)-Außenprüfung für den Zeitraum 01.01.1999 bis 28.02.2002 statt. Nach den Feststellungen der LSt-Außenprüfung stand dem Kl. ein betriebliches Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als auch für weitere Privatfahrten zur Verfügung. Eine Lohnversteuerung hinsichtlich des daraus resultierenden geldwerten Vorteils für den Kl. erfolgte im Prüfungszeitraum bis zur Prüfung nicht. Im Rahmen der Prüfung legte der Kl. für die Zeit bis Mitte Januar 2002 ein „Fahrtenbuch” vor. Da im Rahmen der Prüfung zusätzlich angeforderte Belege wie Tankquittungen, Inspektionsrechnungen zur Überprüfung der angegebenen Fahrten nicht vorgelegt werden konnten ermittelte der LSt-Außenprüfer den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Nutzung nach der sogen. 1%-Methode bzw. hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der 0,03%-Methode.
Ausgehend von Bruttoanschaffungskosten i.H.v. 61.300 DM (Audi 100 2,8 E quattro) ermittelte der LSt-Außenprüfer für 1999 einen zusätzlich zu versteuernden Arbeitslohn i.H.v. 7.067,40 DM und für 2000 einen solchen i.H.v. 8.459,40 DM.
Vorgenannte Beträge teilte das prüfende FA E dem beklagten FA S mit Prüfungsmitteilung vom 08.11.2002 zur Auswertung mit.
Der Beklagte (Bekl.) änderte daraufhin die ESt-Veranlagungen für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) und erhöhte die Einkünfte des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit um 7.067, 40 DM (1999) und 8.459,40 DM (2000). Die Änderungsbescheide datieren vom 02.12.2002.
Gegen beide Bescheide legte der Kl. am 23.12.2002 Einspruch ein.
Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 03.11.2003 wies der Bekl. die Einsprüche mangels vorgelegter Begründung als unbegründet zurück. Auf die EE wird Bezug genommen.
Mit der am 02.12.2003 erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, die nunmehr auch im Klageverfahren vorgelegten Fahrtenbücher seien ausreichend, die Anwendung der sogen. 1%-Regelung auszuschließen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 11.08.2005 sowie die vorgelegten KfZ – Kostenbelege Bezug genommen.
Der Berichterstatter hat die in das „Fahrtenbuch” vom Kl. eingetragenen Tageskilometer, soweit es sich nicht um Mehrfachfahrten handelt (z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) durch den sogenannten „Chi – Quadrat – Test” einer Plausibilitätsprüfung unterworfen und dabei in den Streitjahren insgesamt 434 Eintragungen ausgewertet. Wegen der Feststellungen und Auswertungen im Einzelnen wird auf Bl. 62 – 64 der FG – Akte verwiesen.
Der Kl. beantragt,
die ESt-Änderungsbescheide vom 02.12.2002 jeweils in Gestalt der EE vom 03.11.2003 zu ändern und den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Nutzung mit 1.895,54 DM (1999) und 4.810,44 DM (2000) zu berücksichtigen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bekl. ist der Auffassung, die Fahrtenbücher seien nicht ordnungsgemäß geführt. Dies ergebe sich daraus, dass sie nicht zeitnah geführt worden seien. Weder aus den „Originalaufzeichnungen” noch aus den Fahrtenbüchern gehe die Dauer der Abwesenheit hervor. Die Fahrtenbücher enthielten darüber hinaus nicht die tatsächlichen Kilometerstände, sondern nur anhand der Originalaufzeichnungen hochgerechnete Zahlen. Unter diesen Umständen seien die Fahrtenbücher nicht beweiskräftig.
Dies belegten auch die eingereichten Kostenbelege.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die ESt-Änderungsbescheide vom 02. 12. 2002 und die EE vom 03. 11. 2003 sind rechtmäßig.
Der Bekl. hat den privaten Nutzungsanteil zu Recht mit 1% vom Listenpreis sowie die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,03% des Anschaffungspreises besteuert und die Ausgangsbescheide für die Streitjahre gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert.
Der Bekl. war dazu berechtigt, den Steuerbescheid gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn nachträglich neue Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Dem Bekl. ist nachträglich, nach Erlass des Einkommensteuerbescheides, durch die am 15. 1. 2002 einge...