Entscheidungsstichwort (Thema)
AfA bei vorheriger Nutzung im Rahmen von Überschusseinkünften
Leitsatz (redaktionell)
AfA-Bemessungsgrundlage für einen (mit dem Teilwert) in das Betriebsvermögen eingelegten Gebäudeteil, der zuvor im Bereich der Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG verwendet wurde, ist der Einlagewert vermindert um die bereits erfassten AfA-Beträge.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1 Nrn. 4, 6-7, 5, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 1 Sätze 5, 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage für einen (mit dem Teilwert) in das Betriebsvermögen der Klägerin (Klin.) eingebrachten Gebäudeteil.
Die Klin. ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft in der Rechtsform einer OHG (Gesellschafter: LG; BU). Sie wurde durch notariellen Vertrag vom 26.01.2001 (Notar C, I, Urk.Nr. 23/2001) in der Weise gegründet, dass BU als persönlich haftende Gesellschafterin in das Einzelunternehmen LG eingetreten ist. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages vom 26.01.2001 brachte LG seine Gesellschaftsanteile an der Firma LG Elektro GmbH (GmbH) sowie das Einzelunternehmen LG mit allen Aktiva und Passiva in die Gesellschaft ein. Darüber hinaus legte LG das in seinem Eigentum stehende Grundstück X-Straße 83 in I in die OHG ein.
Das auf dem Grundstück X-Straße 83 befindliche Gebäude weist eine Gesamtnutzfläche von 589 qm auf. Das Erdgeschoss (300 qm) ist zu gewerblichen Zwecken an die GmbH, das 1. und 2. Obergeschoss (jeweils 107 qm) sind zu fremden Wohnzwecken vermietet. Das Dachgeschoss (75 qm) nutzt die Gesellschafterin BU unentgeltlich.
Der zu fremden Wohnzwecken vermietete Gebäudeteil stand bislang im Privatvermögen des LG. Er erzielte insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Dachgeschoss war bis zur Einlage in die OHG an BU vermietet worden.
Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatte LG für den seinem Privatvermögen zuzuordnenden Gebäudeanteil (Dachgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss – insgesamt 49 % des Gebäudes) AfA als Werbungskosten geltend gemacht. Die ursprünglichen Anschaffungskosten des gesamten Gebäudes hatten 20.000 DM betragen, so dass auf den privat genutzten Gebäudeteil eine Bemessungsgrundlage von 9.800 DM entfiel. Bei einem AfA-Satz von 2,5 % ergab sich ein jährlicher AfA.-Betrag von 245 DM.
In der Feststellungserklärung 2001 machte die Klin. neben einem Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.466 DM Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 22.298 DM geltend. Die Vermietungseinkünfte resultierten aus der Vermietung des 1. und 2. Obergeschosses des Gebäudes X-Straße 83. Da der fremd vermietete Gebäudeteil aufgrund der unentgeltlichen Nutzung des Dachgeschosses durch die Gesellschafterin BU nur noch 36 % des Gebäudes ausmacht, minderte die Klin. die AfA. insoweit entsprechend auf 180 DM.
Der Beklagte (Bekl.) sah die Einkünfte insgesamt als gewerblich an und setzte sie mit Feststellungsbescheid 2001 vom 15.05.2003 auf 10.832 DM fest. Die Klin. legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 22.05.2003 Einspruch ein und wandte sich gegen die Höhe des für den fremd vermieteten Gebäudeteil angesetzten AfA-Betrages. Das 1. und 2. Obergeschoss des Gebäudes X-Straße 93 stelle seit der Einbringung in die OHG Betriebsvermögen der Klin. dar. Die AfA-Bemessungsgrundlage ergebe sich aus dem Teilwert, der um die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommene AfA. zu kürzen sei.
Im Verlauf des Einspruchsverfahrens änderte der Bekl. den Feststellungsbescheid 2001 unter dem 02.06.2003 und setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 11.012 DM fest. Er lehnte die AfA. auf den fremd vermieteten Gebäudeteil in vollem Umfang ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass dieser Gebäudeteil im Rahmen der Überschusseinkünfte bereits vollständig abgeschrieben worden sei und die Abschreibungen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht übersteigen dürften. Den Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 09.12.2003 zurück.
Dagegen erhob die Klin. mit Schreiben vom 23.12.2003 Klage. Im Verlauf des Klageverfahrens verständigten sich die Beteiligten darauf, dass der Teilwert des eingebrachten Grundstücksteils (fremdvermietete Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss des Gebäudes X-Straße 83) im Zeitpunkt der Einlage 285.000 DM und die bisher insoweit im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Anspruch genommene AfA. 5.000 DM ausgemacht hat. Für den Fall, dass eine AfA. für die eingelegten Wohnungen überhaupt zu gewähren ist, gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die AfA-Bemessungsgrundlage nach der Einlage 280.000 DM beträgt.
Zur Klagebegründung trägt die Klin. vor, § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG sei dahingehend auszulegen, dass mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht die historischen, sondern die Anschaffungs-/Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Einlage, somit der Teilwert, gemeint sei. Der Teilwert als Einlagewert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG sei fiktiv als Anschaffungs-/Herstellungskosten anzusehen, so dass er, gekürzt um die im Rahmen ...