Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensvertrag als verdeckte Kapitalanlage
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, z.B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten, aus Darlehen oder Anleihen, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine Kapitalforderung ist jede auf Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.1996 VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175).
Für die Bestimmung des Zinsbegriffs ist die des bürgerlichen Rechts maßgebend. Unter Zinsen werden von der Laufzeit abhängige Vergütungen für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals verstanden.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 367 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob es sich bei zwei Darlehensverträgen über jeweils xxx. DM um verdeckte Kapitalanlagen handelt.
Die Kläger wurden in den Streitjahren 1992 und 1993 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt ein Raumausstattungsunternehmen. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Nach den Feststellungen einer in den Jahren 1997 und 1998 durchgeführten Fahndungsprüfung schloss der Kläger am 09.09.1992 mit der Faxxx („Darlehensgeberin“) einen mit „Darlehensvertrag“ bezeichneten Vertrag über einen „Darlehensbetrag“ von xxx. DM mit einer Laufzeit von 10 Jahren und einer nachschüssigen „Verzinsung“ von 5 % bei 100 % Auszahlung. Der Kläger verpflichtete sich zur Entrichtung einer Depotzahlung (Vorausleistung) von xxx DM an die „Darlehensgeberin“. Die Auszahlung des „Darlehensbetrages“ von xxx DM hatte 60 internationale Banktage nach Gutschrift der Depotzahlung zu erfolgen. Eine Rückzahlung sah der Vertrag nicht vor, weil das gewährte „Darlehen“ unter Inanspruchnahme der Depotzahlung „getilgt“ werden sollte. Die Depotzahlung finanzierte der Kläger über ein Darlehen bei der Xxxbank und aus Eigenmitteln von je xxx DM.
Am 11.12.1992 schloss der Kläger mit der „Darlehensgeberin“ einen weiteren „Darlehensvertrag“ über xxx. DM mit einer Auszahlung von 75 % und einer Laufzeit von 10 Jahren. Der „Darlehensbetrag“ war wegen der „Tilgung“ unter Inanspruchnahme der Depotzahlung von xxx. DM nicht zurückzuzahlen. Eine „Verzinsung“ entfiel nach Leistung einer Einmalzahlung von 25 % der „Darlehenssumme“. Deren Auszahlung sollte 90 internationale Banktage nach Gutschrift des Depotbetrags erfolgen.
Das „Darlehen I“ wurde am 03.12.1992 ausgezahlt, wobei xxx. DM in zwei Teilbeträgen von je xxx DM in bar sowie per Scheck gezahlt und xxx. DM als Depotzahlung für das „Darlehen II“ und xxx. DM für eine Kapital-Investment-Anlage von der „Darlehensgeberin“ zurückbehalten wurden. Diese Kapitalanlage hatte eine Laufzeit von 10 Jahren. Die vereinbarte Zinszahlung von monatlich 1,25 % (12.500 DM) wurde nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der „Darlehensgeberin“ im Juni 1994 eingestellt.
Das „Darlehen II“ kam wegen der Zahlungsunfähigkeit der „Darlehensgeberin“ im Jahre 1993 nur i.H.v. xxx DM zur Auszahlung.
Der Fahndungsprüfer sah in den „Darlehensverträgen“ eine verdeckte Kapitalanlage und ermittelte folgende Einnahmen aus Kapitalvermögen:
„Darlehensvertrag I“ |
|
Anlagebetrag |
xxx DM |
Auszahlungsbetrag |
xxx DM |
Überschuss (Zufluss in 1992) |
xxx DM |
„Darlehensvertrag II“ |
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Anlagebetrag |
xxx DM |
Auszahlungsbetrag |
xxx DM |
Überschuss (Zufluss in 1993) |
xxx DM |
Außerdem berücksichtigte er in den Streitjahren Zinsen aus dem Kapital-Investment-Vertrag von xxx DM (1992) und xxx DM (1993).
Das Finanzamt folgte der Rechtsauffassung des Fahndungsprüfers und setzte die Kapitaleinkünfte in den Änderungsbescheiden 1992 und 1993 vom 05.03.1999 mit insgesamt xxx DM bzw. xxx DM an.
Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg.
In der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2004 führte das Finanzamt sinngemäß aus, unabhängig von einer vereinbarten „Verzinsung“ stellten die Verträge mit der Fa. Xxx wegen des Fehlens einer Rückzahlungsverpflichtung keine Darlehensverträge dar. Die Leistungen der Fa. Xxx seien als Entgelt für das ihr überlassene Kapital i.H.v. jeweils xxx. DM zu sehen. Sie habe 60 bzw. 90 Banktage frei über das Kapital verfügen können. Den vertraglichen Vereinbarungen sei weitgehend wirtschaftlich keine Bedeutung zugekommen. So sei beim zweiten „Darlehensvertrag“ die vereinbarte Laufzeit von 10 Jahren ins Leere gelaufen, weil bereits bei der sogenannten Darlehensauszahlung die Tilgung erfolgt sei und keine Zinsen vereinbart worden seien. Das Vertragsverhältnis sei bereits mit Auszahlung des sogenannten Darlehensbetrages aufgrund dessen Verrechnung mit der Depotzahlung erfüllt worden.
Zweck der Vereinbarungen sei eine Kapitalanlage von jeweils xxx DM gegen entsprechend hohe Rendite gewesen. Wie die Zahlungsunfähigkeit der Fa. Xxx zeige, sei die ungewöhnlich hohe Rendite durch das von Anfang an bestehende hohe Ausfallrisiko zu erklären.
Soweit die Darlehen für den Bau einer ...