Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Beschluß
Der Streitwert wird auf 2.372 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis als Sonderausgaben.
Die verheirateten Kläger waren im Streitjahr als Beamte der Europäischen Gemeinschaften mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Luxemburg tätig. Davor hatten sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, wo der Kläger im Streitjahr weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung an einer Hausbesitzgemeinschaft in Höhe von 53.172 DM erzielte. Zum Haushalt der Kläger gehören ihre drei in den Jahren 1982, 1983 und 1986 geborenen Kinder. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie Aufwendungen für die ganzjährige Beschäftigung einer Haushaltshilfe in Höhe von 18.000 DM geltend, für die sie Pflichtbeiträge zu den gesetzlichen luxemburgischen Versicherungen einschließlich der luxemburgischen Rentenversicherung entrichteten.
Im Einkommensteuerbescheid vom 06.12.1991 erkannte der Beklagte diese Aufwendungen nicht an, weil für die beschäftigte Person keine Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt worden waren. Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 21.12.1991 Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, ihre Einkommensteuerpflicht beruhe auf Art. 14 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden Protokoll), wonach deren Beamte für die Erhebung der Einkommensteuer so zu behandeln seien, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten. Diese Fiktion erfasse nicht nur die Steuerpflicht, sondern auch alle steuermindernden Umstände. Die geleisteten Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien so zu behandeln, als wären sie im Inland entrichtet worden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19.08.1992, bekanntgegeben mit einfachem Brief, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und erklärte die Steuerfestsetzung für vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages und der beschränkten Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen.
Mit Schreiben vom 02.10.1992 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie die Berücksichtigung des hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnisses als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG weiter begehren. In ihrem Falle seien die Beiträge zur gesetzlichen luxemburgischen Rentenversicherung mit Beiträgen zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen.
Ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland beruhe nicht auf § 1 EStG, weil sie im Inland über keinen steuerlichen Wohnsitz verfügten. Die Fiktion im Art. 14 Abs. 1 des Protokolls habe ihren offenkundigen Grund darin, die Ertragsteuern beim ehemaligen Wohnsitzstaat in den übrigen Gemeinschaftsländern zu belassen und nicht den Sitzländern von EG-Behörden zukommen zu lassen. Zweck dieser Fiktion sei aber nicht, den Herkunftsländern der Beamten Steuereinnahmen zu verschaffen, die ihnen nicht zustünden, hätte der Beamte seinen ehemaligen Wohnsitz beibehalten. Die Fiktion des inländischen Wohnsitzes erstrecke sich nicht nur auf den Umfang der Steuerpflicht, sondern auch auf Tatbestandsmerkmale steuermindernder Vorschriften. Die Rechtsfolge aus Art. 14 Abs. 1 des Protokoll erfasse bei grammatischer Auslegung die Fiktion der Beibehaltung des früheren Wohnsitzes, die sich auch auf „die tatsächlichen Verhältnisse im übrigen” erstrecke. Diese Auslegung decke sich mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Da § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG die Zahlung inländischer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erfordere, stelle er darauf ab, daß das hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnis im Inland bestehe und der Arbeitgeber dort seinen Wohnsitz habe. Hätten sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland beibehalten, hätten sie für ihre Haushaltshilfe Beiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten gehabt. In ihrem Falle gehe es nicht darum, Pflichtbeiträge zu einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung den inländischen gleichzustellen, sondern um den Umfang der Fiktion in Art. 14 Abs. 1 des Protokolls.
Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH (vgl. Slg. 1960, 1163, 1196) dürfe die nationale Besteuerung eines EG-Beamten nicht von dem Ort seiner dienstlichen Verwendung abhängen. Es läge eine Verletzung des Gleichheitssatzes vor, da sie, wenn sie in Deutschland wohnen würden, die beantragten Sonderausgaben zuerkannt bekämen.
Auch der Beklagte sehe in der Streitfrage eine Frage der Auslegung von Art. 14 Abs. 1 des Protokolls. Wegen begründeter Zweifel über die Auslegung des Gemeinschaftsrecht sei dem EuGH gem. Art. 177 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung folgende Frage vorzulegen: „Erfaßt die Fiktion der Beibehaltung des früheren Wohnsitzes für die Erhebung der Einkommensteuer in Art. 14 ...