Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
Für die Beurteilung der Frage, ob kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sind grundsätzlich objektive Gesichtspunkte maßgebend. Subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen (wie z. B. persönliche Arbeitsweisen, Ansichten und Vorlieben, Gesundheitszustand) finden dabei keine Beachtung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6 b
Tatbestand
I. Streitig ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist in zweiter Ehe verheiratet. Er bezieht als angestellter Sozialpädagoge der ... , die Klägerin als angestellte Krankenhausärztin in ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erzielen die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen 1996 und 1997 machten die Kläger u. a. folgende Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend:
Arbeitszimmer: 1996 Arbeitsmittel (Schreibtischstuhl) 697,00 DM Arbeitszimmer 15,6 % der Miete und Nebenkosten (= 3.620 DM) Werbungskosten 2.400,00 DM zusammen 3.097,00 DM Arbeitszimmer: 1997 Mietkosten (1.700 DM x 7 Monate) 11.900,00 DM Heizungskosten (1.300 DM x 7 Monate) 758,00 DM Hausratsversicherung (200 DM x 7 Monate) 116,00 DM zusammen 12.774,00 DM 12.784 DM x 19,5 % 2.478,16 DM Werbungskostenantrag 2.400,00 DM
Der Kläger gab hierzu an, daß er von November 1995 bis November 1997 an einem Supervisionslehrgang der ... in ... teilgenommen habe. Für die hierfür notwendigen Arbeiten habe ihm allein das häusliche Arbeitszimmer, nicht sein Dienstzimmer in der ... zur Verfügung gestanden.
Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen 1996 und 1997 erkannte das Finanzamt u. a. die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten des Klägers an, da diesem für seine berufliche Tätigkeit in der ... ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Mit Einkommensteuerbescheid vom 17. 11. 1997 wurde die Einkommensteuer 1996 auf 59.546 DM, mit Einkommensteuerbescheid vom 24. 11. 1998 die Einkommensteuer 1997 auf 56.680 DM festgesetzt. Die Bescheide ergingen teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO 1977.
Hiergegen legten die Kläger Einsprüche ein. Diese hatten - wenn auch aus anderen Gründen - zum Teil Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 3. 5. 1999 wurde die Einkommensteuer 1996 auf 57.830 DM, mit Einspruchsentscheidung vom 22. 4. 1999 die Einkommensteuer 1997 auf 55.468 DM herabgesetzt. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wurden nicht als Werbungskosten anerkannt. Die Einspruchsentscheidungen ergingen teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO 1977.
II. Die Kläger haben Klage erhoben und vorgebracht:
Das Finanzamt habe zu Unrecht die Aufwendungen für das Arbeitszimmer des Klägers nicht anerkannt. Der Kläger habe in den Streitjahren an Fortbildungsmaßnahmen zum ... in der ... bzw. an entsprechenden Seminaren in ... teilgenommen. Im Rahmen dieser Ausbildung sei neben einer umfangreichen theoretischen Weiterbildung auch die Einzel- und Gruppensupervision notwendig gewesen. Dies sei aus den dem Gericht vorgelegten Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Gesellschaft für ... zu entnehmen (Punkt 2.2).
In der ... stehe dem Kläger ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Dienstzimmer liege aber im Zellentrakt der Anstalt. Diesen Teil des Hauses dürften anstaltsfremde Personen nur in Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Anstaltsleitung betreten. Die praktischen Übungen der Supervision hätten keinesfalls in diesem Dienstzimmer in der ... erledigt werden können. Dies habe auch für die Vor- und Nachbereitung der Fortbildungsseminare zu gelten, da hier keine Möglichkeit vorhanden gewesen sei, die notwendigen schriftlichen Arbeiten zu fertigen.
Die Lernsupervision werde bei völlig betriebs- und arbeitsweltfremden Personen geleistet; diesen Personen sei das Betreten der ... nicht gestattet. Vor diesem Hintergrund sei unverständlich, das Dienstzimmer in der ... als einen für die Fortbildungsmaßnahme der Supervision zur Verfügung stehenden anderen Arbeitsplatz zu bezeichnen.
Im übrigen werde auf das BMF-Schreiben vom 16. 6. 1998, BStBl I 1998, S. 863 sowie auf die Urteile des FG Köln (EFG 1998, 867) und des FG Brandenburg (EFG 1998, 1678) verwiesen.
Die Kläger haben zuletzt beantragt, in Änderung der angefochtenen Entscheidungen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Streitjahren in Höhe von jeweils 2.400 DM zusätzlich steuermindernd zu berücksichtigen.
Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat hierzu - unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidungen - folgendes ausgeführt:
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer seien gemäß §§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG bis zum Betrag von 2.400 DM abzugsfähig, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen oder berufl...