Entscheidungsstichwort (Thema)
Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 56 AEUV durch einschränkende Regelungen in § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem Auslandstätigkeitserlass
Leitsatz (amtlich)
Es bestehen Zweifel, ob Art. 56 AEUV der Beschränkung der Steuerbefreiung in § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. Abschn. I Nr. 4 des Auslandstätigkeitserlasses auf Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis mit einem inländischen Arbeitgeber, der im Bereich der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe tätig ist, entgegen steht
Leitsatz (redaktionell)
Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist eine Rechtsvorschrift, die eine Steuerbefreiung für Einkünfte einer im Inland steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit davon abhängig macht, dass der Arbeitgeber seinen Sitz im Inland hat, eine derartige Steuerbefreiung aber nicht vorsieht, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Staat der Europäischen Union hat, mit Art. 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in der Fassung des am 26. Februar 2001 unterzeichneten Vertrags von Nizza; jetzt: Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) vereinbar?
Normenkette
EStG § 34c Abs. 5; FGO § 74; AEUV Art. 56, 208, 210, 267
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Einkünfte des Klägers aus einer nichtselbständigen Tätigkeit der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Die Kläger sind seit dem 23. November 1981 verheiratet und Eltern einer 1981 geborenen Tochter. Der am 16. Oktober 1947 geborene Kläger ist dänischer Staatsangehöriger. Er war bis zum 1. November 1981 mit Wohnsitz in V, Dänemark, gemeldet. Ab diesem Tag waren die Kläger gemeinsam mit alleinigem Wohnsitz in der D-Straße Hausnummer, L, gemeldet. Hierbei verblieb es auch, nachdem der Kläger mit Vertrag vom 2. Juni 1984 ein im Straße Hausnummer, H, Dänemark belegenes "Sommerhus" auf einem 1.276 m großen Grundstück erworben hatte (Bl. 43 ff Rechtsbehelfsakte). Am 28. November 1991 erwarben die Kläger eine Eigentumswohnung in L, T-Str. Hausnummer, zum jeweils hälftigen Miteigentum; seit dem 1. Februar 1992 waren sie dort gemeinsam mit ihrer Tochter mit alleinigem Wohnsitz gemeldet (Bl. 52, 83 Rechtsbehelfsakte).
Der Kläger war bei der Fa. H, Straße Hausnummer, G, Dänemark, nichtselbständig beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit war er ab 15. Januar 2002 für einen geplanten Zeitraum von 3 Jahren für ein von "DANIDA" (Danish International Development Agency) finanziertes Projekt nach Benin/Afrika entsandt worden (Bl. 15 Rechtsbehelfsakte). Nach den unwidersprochenen Angaben der Kläger soll die Tätigkeit im Rahmen eines Entwicklungshilfeprojekts ausgeübt worden sein. Der Arbeitslohn des Klägers aus dieser Tätigkeit belief sich im Streitjahr 2003 auf 449.200 Dänischen Kronen (= 60.200,-- €). Am 10. Januar 2002 hatte der Arbeitgeber des Klägers bei der Gemeinde H (Dänemark) um Steuerbefreiung für die Lohneinnahmen nachgesucht, die während der Entsendungsperiode verdient würden. Die Steuerabteilung der Gemeinde H teilte dem Arbeitgeber des Klägers am 16. Januar 2002 mit, "dass ab 15. Januar 2002 keine A-Steuer bei P. P. (dem Kläger), wohnhaft in Deutschland, einbehalten werden" solle (Bl. 17 Rechtsbehelfsakte). Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Benin besteht nicht.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 beantragten die Kläger die Zusammenveranlagung. Sie gaben an, in der T- Straße Hausnummer, L, wohnhaft zu sein. Die Kläger machten im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren geltend, dass die Einkünfte des Klägers aus der in Benin ausgeübten und von einem dänischen Arbeitgeber entlohnten Tätigkeit nicht der deutschen Einkommensteuer unterlägen. Vielmehr habe nach Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark vom 22. November 1995 (BGBl II 1996, 2566; im Folgenden: DBA Deutschland- Dänemark) allein Dänemark das Recht zur Besteuerung der Einkünfte des Klägers. Dort seien die Einkünfte von der Besteuerung befreit, da sie mit einer Tätigkeit in der Entwicklungshilfe zusammenhingen. Zur Begründung dieser Auffassung trugen sie vor, der Kläger habe im Jahr 2003 in Deutschland keinen Wohnsitz im Sinne des § 8 Abgabenordnung (AO) unterhalten und sei im Sinne des Art. 4 DBA Deutschland - Dänemark nicht in Deutschland ansässig gewesen. Er habe sich während des Jahres 2003 nur kurze Zeit in der Wohnung seiner Ehefrau, der Klägerin, aufgehalten. Der Kläger besitze in seinem Heimatland Dänemark ein eigenes Anwesen, das er während der Urlaubszeit gemeinsam mit seiner Ehefrau regelmäßig aufsuche. Es bestehe zumindest auch ein Wohnsitz des Klägers in Dänemark, so dass man davon ausgehen müsse, dass der Kläger in beiden Vertragsstaaten ansässig sei. Nach Art. 4 Abs. 2 DBA Deutschland - Dänemark sei dann maßgebend, ob die steuerpflichtige Person in einem Vertragsstaat über e...