Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflichtige Grundstücksübertragung nach voreiliger Erbauseinandersetzung
Leitsatz (amtlich)
Die spätere Übertragung des Grundstücks an einen der Miterben ist bei erfolgter Erbauseinandersetzung nicht mehr grunderwerbsteuerbefreit.
Normenkette
GrEStG § 3 Abs. 3
Tatbestand
Strittig ist, ob der Grundstückserwerb des Klägers von seinen Geschwistern, der im Tauschwege erfolgt ist, gem. § 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes –GrEStG- von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Der Kläger und seine Geschwister M. K. geb. S. und M. S. waren zu Bruchteilen von je 1/3 als Bruchteils-Eigentümer der Grundstücke S-Str. 11 (Flst.-Nr. …8/5 zu 537 qm und unbebaut) im Grundbuch von R (seit 03. September 2008) und S-Straße 15/Bauplatz T (Flst.-Nr. …4/22 zu 525 qm und bebaut mit einer Garage) im Grundbuch von R (seit 16. Januar 1996) eingetragen.
Mit Urkunde Nr. … /2012 des Notars Dr. R. K. vom 19. Januar 2012 erwarb der Kläger den jeweiligen Miteigentumsanteil von 1/3 am Grundstück S-Straße 15/Bauplatz T von seinen Geschwistern. Der Erwerb erfolgte im Wege des Tausches gegen Hingabe seines Miteigentumsanteils von 1/3 am Grundstück S-Str. 11 in R an seine Geschwister zu je ½ und der Zahlung eines Betrages von jeweils 10.000 € (Bl. 1 ff. GrESt-A).
Der Kläger und seine Geschwister waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Miterben zu jeweils 3/84 der am 27. Januar 1995 verstorbenen Großmutter M. E. S. (Bl. 12 PA) gewesen. Das Miteigentum zu je 1/3 am Grundstück S-Straße 15/ Bauplatz T (Flst.-Nr. …4/22 im Grundbuch von R) war dem Kläger und seinen Geschwistern im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit notariellem Auseinandersetzungs- und Übergabevertrag vom 9. August 1995 (Ur-Nr. …/1995 des Notars R. P.) übertragen worden (Bl. 5 ff. PA). Mit weiterem notariellem Auseinandersetzungsvertrag vom 18. Juli 2008 (Ur-Nr. …/2008 (L) hatten der Kläger und seine Geschwister das Miteigentum zu je einem Drittel am Grundstück S-Str. 11 erworben (Bl. 10 ff. PA).
Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 69.560 € setzte der Beklagte mit Bescheid vom 5. März 2012 aufgrund des notariellen Tauschvertrages vom 19. Januar 2012 Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.434 € fest (Bl. 10 ff. GrESt-A).
Im Rahmen eines Antrages auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung –AO- ging der Beklagte im geänderten Bescheid vom 2. April 2012 nur noch von einem Tauschwert von 52.880 € aus und ermäßigte die Grunderwerbsteuer auf 1.850 € (Bl. 14 GrESt-A).
Seinen Einspruch stützte der Kläger darauf, dass die beiden Grundstücke einer Erbengemeinschaft gehört hätten. Folglich sei der Erwerb gem. § 3 Nr. 3 GrEStG steuerfrei. Die Grundstücke seien seinen Geschwistern und ihm als Miteigentümer zu je 1/3 nach dem Tod der Großmutter übertragen worden, weil ihr Vater nicht mehr gelebt habe. Nach seiner Meinung habe daher die Erbengemeinschaft fortbestanden.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 26. Februar 2013 als unbegründet zurück (Bl. 26 ff. GrESt-A).
Er führte hierzu aus, dass es für die Frage der Steuerfreiheit auf die am Tag der Beurkundung grunderwerbsteuerlich maßgeblichen Eigentumsverhältnisse ankomme. Hiernach seien der Kläger und seine beiden Geschwister als Bruchteils-Eigentümer zu je 1/3 im Grundbuch von R eingetragen, so dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 GrEStG nicht vorlägen. Der Tausch (Hinweis auf § 515 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB-) sei ein Verpflichtungsgeschäft, das sich vom Kauf unterscheide, weil die Gegenleistung des Grundstückserwerbers für den Erhalt eines Grundstücks nicht in der Zahlung eines Kaufpreises, sondern in der Verschaffung eines anderen Grundstücks bestehe. Gleichwohl fänden die Vorschriften über einen Kauf Anwendung, weil hierbei beide am Vertrag beteiligten Parteien sowohl als "Verkäufer" als auch als "Käufer" aufträten.
Nach § 1 Abs. 5 GrEStG unterlägen bei einem Tauschvertrag, in dem Grundstücke gegeneinander ausgetauscht würden, die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils der Grunderwerbsteuer. Der Kläger habe von seinen Geschwistern deren jeweiligen 1/3 Anteil am Grundstück S-Straße 15/Bauplatz T erworben. Hierfür habe er seinen 1/3 Drittel Anteil am Grundstück S-Str. 11 hingegeben und eine Zahlung von zusammen 20.000 € geleistet. Der Kläger sei damit hinsichtlich der 2/3 Anteile am Grundstück S-Straße 15/Bauplatz T neuer Eigentümer. Dieser Erwerb sei steuerbar gem. § 1 Abs. 5 GrEStG. Die Steuerbefreiung greife nicht. Denn die Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG begünstige allein den Erwerb eines Grundstücks durch einen Miterben aus der Erbengemeinschaft zur Teilung des Nachlasses. Eine Erbengemeinschaft stelle eine Gesamthandsgemeinschaft dar (Hinweis auf § 2032 BGB).
Im Grundbuch seien der Kläger und seine Geschwister hingegen zu jeweils 1/3 als Bruchteilseigentümer eingetragen worden. Ab diesem Zeitpunkt sei die ursprüngliche Erbengemeinschaft nicht mehr Eigentümer dieses Grundbesit...