Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsbescheid

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.08.2000; Aktenzeichen VII R 110/99)

 

Tenor

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 1997 wird der Haftungsbescheid vom 14. Februar 1997 dahin geändert, dass die Haftung auf die Lohnsteuer-Verspätungszuschläge Oktober 1994 bis Juni 1995 auf insgesamt 28.596,13 DM beschränkt wird. Im übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben zu 2/5 der Kläger und zu 3/5 der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als ehemaliger Geschäftsführer der Firma … GmbH für deren rückständige Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Verspätungszuschlägen als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden kann.

Die Firme … GmbH (im folgenden GmbH) betrieb die Vermittlung von Arbeitskräften und beschäftigte im Zeitraum ihres Bestehens vom 01. März 1992 bis 05. September 1995 durchschnittlich 200 Arbeitnehmer. Am 29. August 1995 wurde der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt; über das Vermögen der GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 05. September 1995 das Konkursverfahren eröffnet. Lohnsteuer-Anmeldungen waren für die GmbH bis einschließlich Juni 1995 abgegeben worden und sollmäßig erfasst. Es waren insgesamt 228.644,31 DM Lohnsteuern, 3.458,20 ev. Kirchenlohnsteuer, 12.409,– DM rk. Kirchenlohnsteuer und 16.347,43 DM Solidaritätszuschlag. An Zahlungen, auch durch Umbuchungen, waren bis 22. August 1996 198.921,24 DM Lohnsteuer, 3.421,82 DM ev. Kirchenlohnsteuer und 11.581,03 DM rk. Kirchenlohnsteuer und 13.703,41 DM Solidaritätszuschlag gezahlt. Die Lohnsteuer-Anmeldungen Juli, August und September fehlten.

Am 06. September 1995 ist eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt worden. Diese umfasste den Prüfungszeitraum 01. März 1992 bis 30. September 1995. Das Ende des Prüfungszeitraumes bestimmte sich nach der Eröffnung des Konkursverfahrens am 05. September 1995. Für die GmbH war dies die erstmalige Prüfung. Wegen des bestehenden Konkursverfahrens wurde die Lohnsteuer-Außenprüfung beim zuständigen Konkursverwalter durchgeführt. Die Prüfungsfeststellungen wurden zwecks Anmeldemöglichkeit zur Konkurstabelle für die betroffenen Kalenderjahre erfasst und wurden für 1995, da hier der Prüfungszeitraum im Laufe des Jahres 1995 endete, technisch für die Monate Juni und August 1995 ausgewiesen. Da die Lohnsteuer-Anmeldungen Juni bis September 1995 fehlten, erfolgte im Rahmen der Prüfung eine Zuschätzung. Am 23. Januar 1996 hat der Konkursverwalter berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen für Juni bis September 1995 eingereicht. Die erfolgten Zuschätzungen wurden korrigiert. Wegen der Prüfungsfeststellungen im einzelnen wird auf den Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 20. November 1995 verwiesen (Bl. 90 ff. Lohnsteuerakten I).

Nach vorheriger Haftungsankündigung (Schreiben vom 15. Januar 1996) nahm der Beklagte den Kläger mit Haftungsbescheid vom 14. Februar 1997 für die nachfolgend aufgeführten Lohnsteuern, Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer und Verspätungszuschlägen zur Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 69.816,52 DM gemäß §§ 69 und 191 Abgabenordnung –AO– in Anspruch:

Lohnsteuer 1992

6.633,95 DM

Lohnsteuer 1993

6.345,00 DM

Lohnsteuer 1994

12.001,75 DM

Lohnsteuer-Verspätungszuschlag Oktober 1994

2.476,13 DM

Lohnsteuer-Verspätungszuschlag November 1994

3.260,00 DM

Lohnsteuer-Verspätungszuschlag Dezember 1994

3.240,00 DM

Lohnsteuer Juni 1995

2.892,67 DM

Lohnsteuer August 1995

11.502,87 DM

Lohnsteuer-Verspätungszuschlag Februar 1995

2.780,00 DM

Lohnsteuer-Verspätungszuschlag Januar 1995

3.700,00 DM

Lohnsteuer-Verspätungszuschlag März 1995

4.390,00 DM

Lohnsteuer-Verspätungszuschlag April 1995

3.390,00 DM

Lohnsteuer-Verspätungszuschlag Mai 1995

4.310,00 DM

Lohnsteuer-Verspätungszuschlag Juni 1995

1.050,00 DM

Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer 1992

248,60 DM

Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Juni 1995

743,53 DM

Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer August 1995

852,02 DM

Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 1997 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung führt der Kläger aus, dass hinsichtlich der Lohnsteuer für die Jahre 1992 bis 1994 nicht nachvollziehbar sei, dass er für die aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung ermittelten Rückstände haften solle. Selbst wenn abweichende Feststellungen aufgrund unrichtiger Sachbehandlung gerechtfertigt seien, sei insoweit nicht erkennbar, dass die Nichtabführung der Lohnsteuer durch zumindest grob fahrlässige Versäumnisse begründet gewesen sei. Bis Ende 1994 seien die in den Lohnsteuer-Anmeldungen ausgewiesenen Beträge vollständig abgeführt worden. Nur insoweit habe er für eine Lohnsteuerschuld zu haften. Die monatlichen Steueranmeldungen seien unter Mitwirkung der beauftragten steuerlichen Beraterin erstellt und vom Kläger lediglich unterzeichnet worden und es sei für die ordnungsgemäße Abführung der ausgewi...

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