Es bestehen aber zugleich erhebliche Zweifel, ob sich zur Finanzierung der Lasten der Corona-Pandemie eine Vermögensabgabe überhaupt verfassungsrechtlich rechtfertigen lässt.
Art. 106 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GG enthält zwar explizit eine Kompetenz für "die Erhebung einmaliger Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben" durch den Bund. Diese stehen aber unter besonderen Voraussetzungen. Zwar ist Art. 106 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GG nicht auf den Ausgleich von Kriegsfolgelasten beschränkt, zur Abgrenzung ggü. der den Ländern zustehenden (laufenden) Vermögensteuer bedarf es jedoch für die Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe durch den Bund außerordentlicher Umstände. Wann diese vorliegen, ist nicht abschließend geklärt. Das BVerfG hat sich zumindest bisher nicht im Einzelnen mit den Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GG befasst (s. BVerfG, Urt. v. 22.6.1995 – 2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, 655). In einem sog. "obiter dictum" zum Vermögensteuerbeschluss hat es den Zugriff auf die Vermögenssubstanz aber auf "staatliche Ausnahmelagen" beschränkt und dabei auf die historischen Beispiele des Reichsnotopfers- und des Lastenausgleichgesetzes 1952 Bezug genommen, ohne die Ausnahmelage abstrakt zu definieren. Es führte dazu lediglich aus, dass die Verfassung unter besonderen Voraussetzungen – etwa in staatlichen Ausnahmelagen – unter den geltenden steuerrechtlichen Rahmenbedingungen einen Zugriff auf die Vermögenssubstanz, erlaube. So konnte das Reichsnotopfergesetz vom 31.12.1919 (RGBl. 1919, 2189) zur Finanzierung der mit dem Versailler Vertrag auferlegten Lasten entspr. Vermögenssubstanzen in Anspruch nehmen. Ähnliches gilt für die Steuern nach dem LAG vom 14.8.1952 (BGBl. I 1952, 446).
Vor diesem Hintergrund mag Art. 106 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GG "die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben" grundsätzlich erlauben. Da es sich dabei jedoch um einen Zugriff auf die Vermögenssubstanz handelt würde, ist fraglich, ob nicht weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Die weiteren Anforderungen könnten dabei in gewisser Weise vergleichbar mit der Vermögensteuer sein, die derzeit jedoch nicht länger erhoben wird. Diese ist – bei angemessener Gesamtbelastung des Steuerpflichtigen – regelmäßig dann zulässig, wenn sie grundsätzlich aus den Vermögenseinkünften (Sollerträgen) und nicht aus der Vermögenssubstanz zu bestreiten ist (Sollertragsteuer). Da die Erhebung einer "einmaligen Vermögensabgabe" in die Vermögenssubstanz eingreift, wäre jedoch eine rechtliche Überprüfung durch das BVerfG zu erwarten.
Beraterhinweis Bei der Diskussion darf jedoch zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass rechtlich umstritten ist, ob den Bundesländern dabei überhaupt ein eigenes Steuerfindungsrecht zusteht, wenngleich Art. 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GG explizit von einer "Vermögensteuer" und nicht von einer "einmaligen Vermögensabgabe" spricht.