Stellungnahme der BRAK zum Solidaritätszuschlag

In einer Stellungnahme zu einer Verfassungsbeschwerde des FDP-Vorstands sieht die Bundesrechtsanwaltskammer den Solidaritätszuschlag verfassungsrechtlich nicht mehr durch eine Ausnahmelage gedeckt.

Die Erhebung nur noch bei etwa 10 % der Einkommensteuerpflichtigen verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das hat die BRAK in einem aktuellen Gutachten für das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsbeschwerde des FDP-Vorstands (Az. 2 BvR 1505/2) gegen die teilweise Abschaffung des "Soli" Ende 2019 ausgeführt.

Ermächtigungsgrundlage des Art. 106 I Nr. 6 GG

Die Fortführung des Solidaritätszuschlags über das Jahr 2020 hinaus ist nach Ansicht der BRAK verfassungsrechtlich nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 106 I Nr. 6 GG gedeckt. Diese ermögliche lediglich ergänzende Abgaben bei Bedarfsspitzen, eine Ausnahmelage wie nach der Wiedervereinigung, aus deren Anlass der "Soli" eingeführt worden war, bestehe aber inzwischen nicht mehr.

Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I GG

Zudem verletze die Ende 2019 vom Bundestag beschlossene Umwandlung des als solidarisches finanzielles Opfer aller Bevölkerungsgruppen konzipierten Zuschlags auf die Einkommensteuer in ein Sonderopfer für nur noch 10 % der Einkommensteuerpflichtigen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 I GG).

Weitere Stellungnahme

Auch Steuerrechtsexperte Prof. Dr. Gregor Kirchhof hält den den Solidaritätszuschlag in einem vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) und den Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) beauftragten Gutachten für verfassungswidrig (s. hierzu unsere News "Stellungnahme zum Solidaritätszuschlag 1995/2021").


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