Rz. 511

Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des belasten Grundstücks ein Bauwerk zu haben.[1] Auf das Erbbaurecht finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechts weitgehend Anwendung.[2] Da das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück im Eigentum des Erbbaurechtsverpflichteten verbleibt, entstehen mit der Belastung 2 selbstständige wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens, nämlich diejenige des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks sowie das Erbbaurecht einschließlich des auf seiner Grundlage errichteten Gebäudes.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?