Rz. 146

Begünstigt ist grundsätzlich nur der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser bzw. Schenker daran zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war. Erreicht der Erblasser bzw. Schenker die Mindestbeteiligung nicht, ist der Erwerb ausnahmsweise gleichwohl begünstigt, wenn eine entsprechende Poolvereinbarung besteht. Die Mitglieder der Poolvereinbarung stehen damit genau so wie ein Gesellschafter, der von vornherein über eine Beteiligung von mehr als 25 % verfügt. Aufgrund der Poolvereinbarung kommt es zu einer Gleichbehandlung aller betroffenen Gesellschafter. Für die über eine Poolvereinbarung gebundenen Gesellschafter gelten somit weder strengere noch großzügigere Anforderungen in Bezug auf die steuerliche Verschonung des Erwerbs.

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