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Schwiegerkindschaft bezeichnet das Verhältnis von Erwerbern zu den Eltern des Ehepartners, und zwar auch zu dessen Adoptiveltern und zum Vater des nichtehelich geborenen Ehepartners.

Zu den Schwiegerkindern i. S. d. § 15 Abs. 1 II Nr. 5 ErbStG sind auch die Ehegatten von Stiefkindern (Stiefschwiegerkinder) zu rechnen.[1]

Die Schwiegerkindschaft wird nicht durch Scheidung der vermittelnden Ehe beendet und auch bei Tod dieses Ehegatten endet die Begünstigung nicht, da sich das ErbStG bei der Zuordnung der Steuerklassen an den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften orientiert hat und danach die Schwägerschaft fortbesteht, auch wenn die vermittelnde Ehe aufgelöst ist.[2]

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