Rz. 15

Vor dem BVerfG sind einige neue Verfahren anhängig. Es kann sich empfehlen, diese Verfahren durch Einspruch bis zur Erledigung dieser Verfahren offenzuhalten.

Im Verfahren des BFH[1] wenden sich die Kläger gegen die Steuerverschonungsregelungen in § 13b ErbStG begünstigtem Betriebsvermögen und nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen (der Streitfall betraf das am 30.6.2016 weiterhin geltende alte ErbStG. Trotz verfassungsrechtlicher Rüge sah sich der BFH an einer erneuten Vorlage beim BVerfG gehindert. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.[2] Vergleichbare Fälle sollten im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde offen gehalten werden.

 

Rz. 16

In dem Verfahren des FG Münster[3]

geht es um die Frage, ob die Unternehmensbegünstigungen (§§13a, 13b, 13c, 19, 28a ErbStG) für Erwerber, für die diese Vorschriften nicht anwendbar sind, verfassungswidrig benachteiligen.[4]

 

Rz. 17

In dem Normenkontrollantrag des Landes Bayern[5]

geht es um die Frage, ob die Freibeträge und Steuersätze verfassungswidrig sind und ob Bayern das Recht auf die Regionalisierung der Erbschaftsteuer durch eine Länderöffnungsklausel hat.

 

Rz. 18

Verfassungsbeschwerde[6] wurde auch gegen ein Urteil des BFH[7] eingelegt. In dem Urteil stellte das Gericht fest, dass die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG verfassungskonform sei. Hiernach gelten als Inländer auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.

 

Rz. 19

einstweilen frei

[3] FG Münster v. 6.05.2021, 3 K 3532/19 Erb, BeckRS 2021, 49139; die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. BFH v. 17.1.2022, II B 49/21, BFH/NV 2022, 420.
[4] BVerfG 1 BvR 804/22; dazu auch Curdt/Kepper, ZEV-Report Steuerrecht 2023, 513; Suabedissen, HFR 2022, 450 ff.; Valbuena/Rennar, DStR 2023, 2825; Bundesrechtsanwaltskammer März 2023 Nr. 18.

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