„(3) [1] Der Datensatz muss folgende Angaben enthalten:
1. zum Intermediär:
- a) den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn der Intermediär eine natürliche Person ist,
- b) die Firma oder den Namen, wenn der Intermediär keine natürliche Person ist,
- c) die Anschrift,
- d) den Staat, in dem der Intermediär ansässig ist, und
- e) das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer, ...”
Rz. 61
Überblick. Der erste Satz mitzuteilender Angaben betrifft Details zum Intermediär. Konkret ist dieser zu identifizieren, seine Anschrift und der Ansässigkeitsstaat sind mitzuteilen. Schließlich ist die Angabe steuerlicher Identifikationsmerkmale erforderlich.
Rz. 62
Identifikation des Intermediärs. Handelt es sich beim Intermediär um eine natürliche Person, ist dessen Familienname und Vorname anzugeben. Bei mehreren Vornamen ist die Angabe eines Vornamens wohl ausreichend. Ferner sind der Tag und der Ort der Geburt anzugeben. Bei nicht natürlichen Personen sind die Firma oder der Name anzugeben. Der Begriff der Firma stellt erkennbar auf § 17 Abs. 1 HGB ab und bezeichnet den Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Der alternativ anzugebende Name des Intermediärs sollte Fälle aufgreifen, in denen der Intermediär kein Kaufmann ist.
Rz. 63
Anschrift und Ansässigkeitsstaat. Es ist die Anschrift des Intermediärs anzugeben. Bei mehreren postalischen Adressen sollte im Grundsatz auf die Hauptanschrift abzustellen sein, wobei die Auswahl im Ermessen des Mitteilenden liegt. Daneben ist der Ansässigkeitsstaat des Intermediärs anzugeben. Die Ansässigkeit sollte sich entsprechend § 138f Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AO aus dem Wohnsitz, dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Geschäftsleitung oder dem Sitz im Inland ergeben.
Rz. 64
Steuerliche Identifikationsmerkmale. Schließlich sind das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer anzugeben. Für einen Intermediär mit Ansässigkeit im Inland, der eine natürliche Person ist, sollte dies die Identifikationsnummer nach § 139b AO sein. Für nicht natürliche Personen sollte die Steuernummer an § 8 BuchO anknüpfen. Beide vorgenannten Merkmale setzen einen steuerlichen Anknüpfungspunkt im Inland voraus. Dies ist bei einem Intermediär nicht zwingend gegeben. Vor diesem Hintergrund stellt die Gesetzesbegründung klar, dass entsprechende ausländische Nummern anzugeben sind.
Rz. 65
Angaben zu anderen Intermediären. Die nach Nr. 1 mitzuteilenden Angaben betreffen auch solche zu etwaigen anderen Intermediären. Diese Angabe ist nach § 138f Abs. 3 Satz 2 AO optional. Der Auffassung des BMF, dass die Benennung weiterer Intermediäre Voraussetzung dafür ist, dass diese von ihrer eigenen Mitteilungspflicht befreit werden, fehlt die Rechtsgrundlage (s. Rz. 272, 292).
Rz. 66– 80
frei