„ [4] Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, ...”

 

Rz. 119

[Autor/Stand] Hintergrund. § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG enthält eine gesonderte Regelung für Doppelbesteuerungsabkommen, auch wenn die Vorschrift aufgrund ihrer systematischen Stellung zunächst den Eindruck macht, unmittelbar zum Anwendungsbereich von § 50d Abs. 9 EStG zu gehören. Es wird aber "lediglich" eine Änderung für den unilateralen Anwendungsbereich von § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG (von "wenn" zu "soweit", s. Rz. 56 ff.) zum Anlass genommen, diese Änderung auch in den abkommensrechtlichen Anwendungsbereich bestimmter Vorschriften (s. Rz. 122) in deutschen DBA zu transportieren.[2] Vor diesem Hintergrund wäre es systematisch vorzugswürdig gewesen, wenn man für die Anordnung zumindest einen eigenen Absatz vorgesehen hätte.[3] Auch wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zur Gesamtvorschrift damit zu verneinen ist, hat die Regelung eine (vorgelagerte) Bedeutung für all jene Vorschriften, die an eine abkommensrechtliche Steuerfreistellung anknüpfen – somit auch für § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG –, weil diese durch § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG modifiziert wird (s. Rz. 125).[4]

 

Rz. 120

[Autor/Stand] Anwendungsbereich. § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG bezieht sich auf die "Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung" und gilt damit für abkommensrechtliche Vorschriften, dort aber nur für bestimmte Regelungstypen (s. Rz. 122).[6] Dabei ist die Einschränkung auf das Abkommensrecht nicht als eingeschränkter Anwendungsbereich zu verstehen, weil die von § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG normierte Rechtsfolge – die Erfassung von Einkunftsteilen (s. Rz. 125) – von den vergleichbaren innerstaatlichen Vorschriften bereits umgesetzt wird.[7]

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Rüsch, Stand: 01.04.2021
[2] Instruktiv Benz/Böhmer, DB 2016, 1531 (1534); missverständlich bei Klein/Hagena in H/H/R, § 50d EStG Rz. 125 (Stand: August 2019), die von einer "Erweiterung" des Anwendungsbereichs von § 50d Abs. 9 EStG sprechen.
[3] Ähnlich Gebhardt in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner6, § 50d EStG Rz. 168.
[4] Gebhardt in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner6, § 50d EStG Rz. 168.
[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Rüsch, Stand: 01.04.2021
[6] Weitere Sachverhalte wollen Ditz/Quilitzsch, DStR 2017, 281 (290) erfasst sehen, da sie nur von "insbesondere" sprechen; nach a.A. von Lampert in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, § 50d EStG Rz. 251 wäre § 50d Abs. 9 EStG auf abkommensrechtliche Switch-Over-Klauseln nicht anzuwenden.
[7] Hierbei geht es um korrespondierende Besteuerungstatbestände (dazu Rüsch, FR 2019, 759 ff.), die im innerstaatlichen Recht durch die Formulierung "soweit" oder "insoweit" bereits punktuell (d.h. auch auf Einkunftsteile) zur Anwendung kommen.

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