„ [4] Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, ...”
Rz. 119
[Autor/Stand] Hintergrund. § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG enthält eine gesonderte Regelung für Doppelbesteuerungsabkommen, auch wenn die Vorschrift aufgrund ihrer systematischen Stellung zunächst den Eindruck macht, unmittelbar zum Anwendungsbereich von § 50d Abs. 9 EStG zu gehören. Es wird aber "lediglich" eine Änderung für den unilateralen Anwendungsbereich von § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG (von "wenn" zu "soweit", s. Rz. 56 ff.) zum Anlass genommen, diese Änderung auch in den abkommensrechtlichen Anwendungsbereich bestimmter Vorschriften (s. Rz. 122) in deutschen DBA zu transportieren.[2] Vor diesem Hintergrund wäre es systematisch vorzugswürdig gewesen, wenn man für die Anordnung zumindest einen eigenen Absatz vorgesehen hätte.[3] Auch wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zur Gesamtvorschrift damit zu verneinen ist, hat die Regelung eine (vorgelagerte) Bedeutung für all jene Vorschriften, die an eine abkommensrechtliche Steuerfreistellung anknüpfen – somit auch für § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG –, weil diese durch § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG modifiziert wird (s. Rz. 125).[4]
Rz. 120
[Autor/Stand] Anwendungsbereich. § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG bezieht sich auf die "Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung" und gilt damit für abkommensrechtliche Vorschriften, dort aber nur für bestimmte Regelungstypen (s. Rz. 122).[6] Dabei ist die Einschränkung auf das Abkommensrecht nicht als eingeschränkter Anwendungsbereich zu verstehen, weil die von § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG normierte Rechtsfolge – die Erfassung von Einkunftsteilen (s. Rz. 125) – von den vergleichbaren innerstaatlichen Vorschriften bereits umgesetzt wird.[7]
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