Rz. 2664

[Autor/Stand] Gewinnorientierte Methoden. Die VWG VP 2023 regeln für den Fall der mangelnden Eignung der klassischen Methoden, dass bei der Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr auf den Gewinn des Lizenznehmers aus der Nutzung des jeweiligen immateriellen Werts abzustellen sei: Es sei davon auszugehen, dass ein Entgelt für die Nutzung eines immateriellen Werts "von dem ordentlichen Geschäftsleiter nur bis zu der Höhe gezahlt wird, bei der für ihn ein angemessener Betriebsgewinn aus der Nutzung des immateriellen Werts verbleibt."[2] Bei dieser Betrachtung stehen somit die Gewinnerwartungen des Lizenznehmers im Vordergrund. Damit ist die Anwendbarkeit der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden[3] gegeben, bei denen der Verrechnungspreis unter Berücksichtigung des bei einem Geschäftsvorfall realisierten Gewinns ermittelt wird. Zu diesen Methoden gehören die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode (PSM, Rz. 841 ff.) und die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode (TNMM, Rz. 791 ff.). Für die Ermittlung von Verrechnungspreisen bei der Übertragung oder Nutzungsüberlassung von immateriellen Werten dürfte vorwiegend die PSM in Betracht kommen. Dagegen wollte die Finanzverwaltung die Anwendung der TNMM nach der in den VWG Verfahren niedergelegten Rechtsauffassung nur bei Unternehmen mit Routinefunktionen anwenden,[4] womit sie in der Regel für Unternehmen mit wesentlichen immateriellen Werten ausscheidet, weil diese gerade keine Routinefunktionen ausüben. Derzeit offen ist, ob die Finanzverwaltung diese Rechtsauffassung auch nach Aufhebung der VWG Verfahren beibehalten will. Auch die OECD äußert sich zurückhaltend zur Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode.[5]

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Leonhardt, Stand: 01.09.2023
[2] VWG VP 2023, Rz. 3.51 (§ 1 AStG Anh. 2 S. V 658 ff.).
[3] Vgl. VWG VP 2023, Rz. 3.9 Buchst. d und e (§ 1 AStG Anh. 2 S. V 658 ff.).
[4] Vgl. BMF v. 12.4.2005 – IV B 4-S 1341 – 1/05 – VWG-Verfahren, BStBl. I 2005, 570, Tz. 3.4.10.3 Buchst. b (aufgeh. durch BMF v. 14.7.2021 – IV B 5-S 1341/19/10017:001 – VWG VP 2021, BStBl. I 2021, 1098, Rz. 6.1).
[5] Vgl. Tz. 6.141 OECD-Leitlinien 2022.

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