Dr. Michael Hendricks, Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Rz. 460
Gemeinsame Erklärung. Eine gemeinsame Erklärung liegt begrifflich nur vor, wenn sie mit Wissen und Wollen aller an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt (und erweitert beschränkt) Stpfl. eingereicht wird, dh. wenn jeder einzelne unbeschränkt (oder beschränkt steuerpflichtige) Anteilseigner durch seine Unterschrift oder in anderer Weise erklärt, dass die in der Feststellungserklärung enthaltenen Angaben in Erfüllung der eigenen Erklärungspflicht gemacht werden. Der Beteiligte erklärt damit zugleich, dass die Angaben in der Feststellungserklärung auch aus seiner Sicht wahr sind und seinem besten Wissen und Gewissen entsprechen. Gibt ein Beteiligter keine entsprechende Erklärung ab, so müssen eigentlich nach dem zu engen Wortlaut des § 18 Abs. 3 Satz 2 alle anderen Beteiligten getrennte eigene Feststellungserklärungen abgeben. Der Sinn der Regelung verlangt jedoch eine teleologische Ausweitung über den Wortlaut hinaus dahin, dass sich auch einige von mehreren Beteiligten zur Abgabe einer gemeinsamen Erklärung zusammenschließen können. Allerdings bleiben die Gesellschafter, die sich dem gemeinsamen Vorgehen nicht anschließen, jeder für sich nach § 18 Abs. 3 Satz 1 erklärungspflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grunde der einzelne Gesellschafter sich dem gemeinsamen Vorgehen nicht angeschlossen hat bzw. nicht anschließen konnte. In der zusätzlich abzugebenden Feststellungserklärung eines einzelnen Beteiligten sind streng genommen noch einmal alle Fragen zu beantworten. In der Praxis dürfte es allerdings ausreichen, wenn ein verbleibender Gesellschafter nachträglich erklärt, dass er sich der Erklärung der übrigen anschließt bzw. in welchen Punkten seine Angaben von denen der übrigen abweichen. In Zweifelsfragen sollte man mehr das praktische Ziel des § 18 Abs. 3 vor Augen haben, als formelle Fragen unnötig hoch zu spielen. Deshalb sollte man eine diesen Anforderungen nicht genügende Erklärung bei pflichtgemäßer Ermessensausübung zumindest in eine Erklärung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 umdeuten können. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn von der Erklärungspflicht solche unbeschränkt (oder erweitert beschränkt) Stpfl. betroffen sind, denen die Erklärungspflicht (zB aufgrund geringfügiger Beteiligung) objektiv unmöglich ist, der zB beherrschende Anteilseigner aber eine Erklärung (nur für sich) abgibt. In diesem Fall wird man die Erklärung auch als solche für die anderen Anteilseigner i.S. von § 18 Abs. 3 Satz 2 umdeuten können (und müssen).
Rz. 461
Fehlender Erklärungskonsens. Sind mehr als zwei unbeschränkt (oder erweitert beschränkt) Stpfl. an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt und können sie sich nicht alle auf eine gemeinsame Erklärung verständigen, so muss es – wie schon in Anm. 447 ausgeführt – vom Sinn und Zweck des § 18 Abs. 3 Satz 2 her genügen, wenn sich mehrere Anteilseigner zur Abgabe jeweils einer gemeinsamen Erklärung zusammenfinden. Letztlich muss sich allerdings jeder Beteiligte zu einer Steuererklärung bekennen, die er als eigene (ggf. gemeinsame) ausgibt (zur Umdeutungsmöglichkeit s. aber auch Anm. 447).
Beispiel
An der ausländischen Gesellschaft X sind die unbeschränkt steuerpflichtigen A, B, C und D zu insgesamt 80 v.H. beteiligt. Zwischen den Gesellschaftern besteht Streit. Deshalb tun sich jeweils A und B sowie C und D zusammen und geben zwei gemeinsame Erklärungen ab, die untereinander abweichen. Mit den beiden gemeinsamen Erklärungen ist die Erklärungspflicht aller 4 Gesellschafter erfüllt. Würde an X noch ein weiterer unbeschränkt Stpfl., E, beteiligt sein, so müsste dieser entweder eine eigene Feststellungserklärung einreichen oder erklären, dass er die Feststellungserklärung A/B bzw. C/D als eigene ansehe.
Rz. 462
Zusammentreffen von unbeschränkt und erweitert beschränkt Steuerpflichtigen. Geben unbeschränkt und erweitert beschränkt Stpfl. eine gemeinsame Erklärung ab, so muss sichergestellt sein, dass die Erklärung des unbeschränkt Stpfl. den für ihn steuerlich relevanten Teil der Angaben abdeckt. Entsprechendes muss umgekehrt für die Erklärung des erweitert beschränkt Stpfl. gelten. Andererseits reicht es allerdings auch aus, wenn der oder die unbeschränkt Stpfl. erklären, dass ihre Unterschrift nur die für sie steuerlich relevanten Angaben abdeckten. Entsprechendes gilt auch hier umgekehrt für die erweitert beschränkt Stpfl. Der hier gemachte Hinweis ist schon deshalb von Bedeutung, weil die Finanzverwaltung die Erklärungen in verschiedenen Anlagen verlangt. Die Angaben in den einzelnen Anlagen können nur den Stpfl. zugerechnet werden, die davon potentiell betroffen sind.
Rz. 463– 469
frei