a) Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 115
Kein eigener persönlicher Anwendungsbereich. § 50 i Abs. 1 Satz 3 hat keinen besonderen persönlichen Anwendungsbereich. Die Vorschrift ist nur auf die von § 50 i Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen (im DBA-Ausland ansässige Stpfl.) anwendbar und sichert in sachlicher Hinsicht eine Inlandsbesteuerung der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung dieser Personen an einer Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 EStG. Auf die Ausführungen zum persönlichen Anwendungsbereich von § 50 i Abs. 1 Satz 1 sei verwiesen (Anm. 56 ff.).
Rz. 116
Keine Personenidentität zwischen dem übertragenden und dem einkünfteerzielenden Stpfl. Es besteht keine Identität zwischen der Person, die seinerzeit die Wirtschaftsgüter bzw. Anteile steuerneutral in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft transferiert und damit den sachlichen Anwendungsbereich des § 50 i überhaupt erst eröffnet hat, und derjenigen Person, die die aus diesen Wirtschaftsgütern und Anteilen erzielten Einkünfte (insb. Dividendenerträge) aufgrund ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft auf der Grundlage von § 50 i Abs. 1 Satz 3 zu versteuern hat (s. Anm. 58.1).
b) Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 117
Anwendung in allen offenen Fällen. § 50 i Abs. 1 Satz 3 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 48 Satz 2 EStG; vormals § 52 Abs. 59 d Satz 2 EStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 39 Buchst. r). Zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen s. Anm. 33 ff.
c) Sachlicher Anwendungsbereich
aa) Laufende Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 1
Rz. 118
Einkünfte der Personengesellschaft. Der Personengesellschaft wird nach nationalem Steuerrecht im Bereich der Qualifikation und Ermittlung der Einkünfte eine sog. steuerliche Teilrechtsfähigkeit eingeräumt, weshalb für die Personengesellschaft ein "eigener" steuerlicher Gewinn nach Maßgabe der §§ 4 ff. EStG zu ermitteln ist, der sodann den Mitunternehmern als die jeweiligen Einkünfteerzielungssubjekte anteilig zuzurechnen und von diesen zu versteuern ist. Auf diese Gewinnzurechnungs- und Einkünfteerzielungsmethodik nimmt § 50 i Abs. 1 Satz 3 Bezug, in dem auf die Besteuerung der laufenden Einkünfte (des ausländischen Mitunternehmers) aus der Beteiligung an der Personengesellschaft (Gewinnerzielungssubjekt) abgestellt wird. Hieraus folgt, dass sämtliche Gewinne und Verluste der Personengesellschaft einer Besteuerung nach § 50 i Abs. 1 Satz 3 unterliegen, unabhängig davon, ob die erzielten Einkünfte auf Einnahmen aus den Wirtschaftsgütern oder Anteilen entfallen, die i.S. von § 50 i Abs. 1 Satz 1 f. steuerneutral auf die Personengesellschaft übertragen oder überführt wurden.
Rz. 119
Kein eigener Einkünftetatbestand. In sachlicher Hinsicht sichert § 50 i Abs. 1 Satz 3 das deutsche Besteuerungsrecht der laufenden Einkünften aus der Beteiligung eines im DBA-Ausland ansässigen Stpfl. an einer Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 1. Es handelt sich hierbei nicht um einen eigenen Einkünftetatbestand, sondern um eine abkommensüberschreibende Sicherstellung des regelmäßig nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (ggf. i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG) unilateral bestehenden Besteuerungsrechts (Treaty Override). Bei unbeschränkter Steuerpflicht des nach dem DBA im ausländischen Vertragsstaat ansässigen Mitunternehmer ergibt sich die sachliche Steuerpflicht aus der unmittelbaren Anwendung von § 15 EStG, die durch § 50 i abgesichert wird.
Rz. 120
Vermögensmäßige Beteiligung an der Personengesellschaft. Um eine Beteiligung an einer Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 3 handelt es sich, wenn eine Person aufgrund ihrer vermögensmäßigen Beteiligung an der Personengesellschaft Gesellschaftsrechte innehat, die eine Teilhabe am Gewinn bzw. Verlust der Gesellschaft vermitteln. Folglich werden von der Vorschrift Gewinn- und Verlustanteile i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 1 EStG erfasst. Aber auch andere Beteiligungsformen sind denkbar, die dem Kapitalgeber zwar keine vollen Gesellschafterrechte, aber gleichwohl eine Mitunternehmerstellung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei der Personengesellschaft vermitteln (z.B. atypisch stille Unterbeteiligung). Auch laufende Einkünfte aus solchen Beteiligungsformen eines im DBA-Ausland ansässigen Stpfl. könnten einen Besteuerungsanspruch nach § 50 i Abs. 1 Satz 3 auslösen.
Rz. 121
Sondervergütungen. Fraglich ist, ob als laufende Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 3 auch Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG (z.B. Darlehnszinsen) fallen, die an den im DBA-Ausland ansässigen Stpfl. geleistet werden. Dies wird von der Finanzverwaltung bejaht, ist aber nicht zwingend. Zwar zählen Sondervergütungen unstreitig zum steu...