Rz. 34

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 8. Grundtatbestand der Hinzurechnungsbesteuerung ist § 7 Abs. 1. In der Vorschrift wird der Begriff "Zwischeneinkünfte" nicht definiert. Die Definition ergibt sich vielmehr aus § 8; hier werden die "Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist", i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 definiert.[2] § 8 ergänzt damit § 7 Abs. 1 Satz 1, indem er die beiden weiteren Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung, nämlich der "passiven Einkünfte" in seinen Abs. 1 bis 4 sowie die Niedrigbesteuerung in seinem Abs. 5 konkretisiert.

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 9. Einkünfte einer ausländischen Zwischengesellschaft bleiben außer Ansatz, wenn sie nicht mehr als 10 % der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass die bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu bleibenden Beträge insg. 80.000 EUR nicht übersteigen (§ 9).[4] § 9 definiert damit eine Freigrenze und infolgedessen eine Ausnahme zur Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 7 Abs. 1.

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 10. § 10 regelt die Bestimmung und steuerliche Erfassung des Hinzurechnungsbetrages. Er konkretisiert damit die in § 7 Abs. 7 Satz 1 vorgesehene Hinzurechnung von Zwischeneinkünften.[6]

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Verhältnis zu §§ 11 und 12. Die §§ 11 und 12 enthalten Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, wenn § 7 Abs. 1 Satz 1 einschlägig ist. Dies betrifft konkret in § 11 die Konsequenzen für Gewinnausschüttungen von ausländischen, beherrschten Gesellschaften, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben.[8] § 12 betrifft die Anrechnung von Steuern, die auf Ebene der Zwischengesellschaft im Ausland erhoben wurden, sowie die Anrechnung von Steuern, die aufgrund einer "vorgelagerten" Hinzurechnungsbesteuerung im Ausland entstanden sind.[9]

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 13. Die §§ 712 gehen dem § 13, der die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen insb. hinsichtlich der Beteiligungshöhe regelt (s. Rz. 30 ff.), vor.[11] Mit anderen Worten: Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 712 erfüllt, ist § 13 nicht anwendbar; ihm kommt keine Bedeutung zu.[12]

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 9 StAbwG. § 9 StAbwG enthält eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung für in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansässige Gesellschaften (s. dazu Vor §§ 7–14 AStG Rz. 28 f.).[14] § 9 StAbwG ist eine Ergänzung zu § 7. Dabei ist zu beachten, dass für die unter § 9 Satz 1 StAbwG fallenden ausländischen Gesellschaften die Hinzurechnungsbesteuerung auch greift, obwohl keine passiven Einkünfte vorliegen oder ein Substanztest möglich ist. Auch im Rahmen des § 9 StAbwG sind die Vorschriften zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages gem. § 10, des Kürzungsbetrages gem. § 11 und der Steueranrechnung gem. § 12 anzuwenden. Die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung gilt gem. § 9 Satz 2 StAbwG nicht, soweit deren Anwendung zu niedrigeren steuerpflichtigen Einkünften führt als die reguläre Hinzurechnungsbesteuerung. Im Ergebnis handelt es sich ei § 9 StAbwG um eine Spezialvorschrift für in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansässigen Gesellschaften.[15]

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 39 AO. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zu § 39 AO s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 49.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 40 AO. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zu § 40 AO s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 50.

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 41 AO. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zu § 41 AO s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 51.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 42 AO. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zu § 42 AO s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 52.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Verhältnis zur beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 EStG. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zu § 49 EStG s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 56.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Verhältnis zur vGA, vE und § 1 AStG. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zu den Einkünftekorrekturvorschriften vGA, vE und § 1 AStG s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 57.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Verhältnis zum Verfassungsrecht. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zum Verfassungsrecht s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 61.

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Verhältnis zum Völkerrecht. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zum Völkerrecht s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 62.

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Verhältnis zum EU-Recht. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zum Europarecht s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 63 ff.

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Verhältnis zum Abkommensrecht. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zum Abkommensrecht s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 79.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. BMF v. 19.7.2023, Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes – Entwurf, Tz. 8 ff. Rz. 316 ff.
[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023
[4] ...

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