Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 34
Verhältnis zu § 8. Grundtatbestand der Hinzurechnungsbesteuerung ist § 7 Abs. 1. In der Vorschrift wird der Begriff "Zwischeneinkünfte" nicht definiert. Die Definition ergibt sich vielmehr aus § 8; hier werden die "Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist", i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 definiert. § 8 ergänzt damit § 7 Abs. 1 Satz 1, indem er die beiden weiteren Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung, nämlich der "passiven Einkünfte" in seinen Abs. 1 bis 4 sowie die Niedrigbesteuerung in seinem Abs. 5 konkretisiert.
Rz. 35
Verhältnis zu § 9. Einkünfte einer ausländischen Zwischengesellschaft bleiben außer Ansatz, wenn sie nicht mehr als 10 % der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass die bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu bleibenden Beträge insg. 80.000 EUR nicht übersteigen (§ 9). § 9 definiert damit eine Freigrenze und infolgedessen eine Ausnahme zur Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 7 Abs. 1.
Rz. 36
Verhältnis zu § 10. § 10 regelt die Bestimmung und steuerliche Erfassung des Hinzurechnungsbetrages. Er konkretisiert damit die in § 7 Abs. 7 Satz 1 vorgesehene Hinzurechnung von Zwischeneinkünften.
Rz. 37
Verhältnis zu §§ 11 und 12. Die §§ 11 und 12 enthalten Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, wenn § 7 Abs. 1 Satz 1 einschlägig ist. Dies betrifft konkret in § 11 die Konsequenzen für Gewinnausschüttungen von ausländischen, beherrschten Gesellschaften, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben. § 12 betrifft die Anrechnung von Steuern, die auf Ebene der Zwischengesellschaft im Ausland erhoben wurden, sowie die Anrechnung von Steuern, die aufgrund einer "vorgelagerten" Hinzurechnungsbesteuerung im Ausland entstanden sind.
Rz. 38
Verhältnis zu § 13. Die §§ 7–12 gehen dem § 13, der die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen insb. hinsichtlich der Beteiligungshöhe regelt (s. Rz. 30 ff.), vor. Mit anderen Worten: Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7–12 erfüllt, ist § 13 nicht anwendbar; ihm kommt keine Bedeutung zu.
Rz. 39
Verhältnis zu § 9 StAbwG. § 9 StAbwG enthält eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung für in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansässige Gesellschaften (s. dazu Vor §§ 7–14 AStG Rz. 28 f.). § 9 StAbwG ist eine Ergänzung zu § 7. Dabei ist zu beachten, dass für die unter § 9 Satz 1 StAbwG fallenden ausländischen Gesellschaften die Hinzurechnungsbesteuerung auch greift, obwohl keine passiven Einkünfte vorliegen oder ein Substanztest möglich ist. Auch im Rahmen des § 9 StAbwG sind die Vorschriften zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages gem. § 10, des Kürzungsbetrages gem. § 11 und der Steueranrechnung gem. § 12 anzuwenden. Die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung gilt gem. § 9 Satz 2 StAbwG nicht, soweit deren Anwendung zu niedrigeren steuerpflichtigen Einkünften führt als die reguläre Hinzurechnungsbesteuerung. Im Ergebnis handelt es sich ei § 9 StAbwG um eine Spezialvorschrift für in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansässigen Gesellschaften.
Rz. 40
Verhältnis zu § 39 AO. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zu § 39 AO s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 49.
Rz. 41
Verhältnis zu § 40 AO. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zu § 40 AO s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 50.
Rz. 42
Verhältnis zu § 41 AO. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zu § 41 AO s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 51.
Rz. 43
Verhältnis zu § 42 AO. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zu § 42 AO s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 52.
Rz. 44
Verhältnis zur beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 EStG. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zu § 49 EStG s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 56.
Rz. 45
Verhältnis zur vGA, vE und § 1 AStG. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zu den Einkünftekorrekturvorschriften vGA, vE und § 1 AStG s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 57.
Rz. 46
Verhältnis zum Verfassungsrecht. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zum Verfassungsrecht s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 61.
Rz. 47
Verhältnis zum Völkerrecht. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zum Völkerrecht s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 62.
Rz. 48
Verhältnis zum EU-Recht. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zum Europarecht s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 63 ff.
Rz. 49
Verhältnis zum Abkommensrecht. Zum Verhältnis des § 7 und der Hinzurechnungsbesteuerung zum Abkommensrecht s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 79.